{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123453,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123453,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123453,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123453,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123453,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123453,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123453,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123453,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123453,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123453,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123453,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123453,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123453,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123453,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123453,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123453,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123453,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20123453,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"12.3453","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Unterschiedliche Umsetzung der Prinzipien der neuen Spitalfinanzierung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Ab 2012 m\u00fcssen die Tarife der Krankenversicherung bekanntlich auch die Verg\u00fctung der Kosten der f\u00fcr die Leistungserbringung notwendigen Anlagen umfassen. Durch diese Mitber\u00fccksichtigung sollen jene Betriebs- und Investitionskosten gedeckt werden k\u00f6nnen, welche im Rahmen der Leistungserbringung anfallen. Nachdem sich die Leistungserbringer und die Versicherer nicht einigen konnten, legte der Bundesrat f\u00fcr das Jahr 2012 einen Zuschlag von 10 Prozent der Base Rate f\u00fcr die Verg\u00fctung der Anlagenutzungskosten fest. Er hat diesen Entscheid in der Verordnung \u00fcber die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995, Schlussbestimmung zu den \u00c4nderungen vom 22. Oktober 2008, Absatz\u00a04 festgehalten.</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1a. Wie begegnet er den besorgten Stimmen - aus den Kantonen sowie insbesondere Spit\u00e4lern -, welche diesen Zuschlag f\u00fcr unangemessen, weil zu tief angesetzt halten? 1b. Teilt er die Ansicht, dass ein zu tief angesetzter Zuschlag nicht nur zu einem m\u00f6glichen Investitionsstau, sondern auch zu einer Verzerrung bez\u00fcglich Vergleichbarkeit f\u00fchren kann, wenn die \u00f6ffentliche Hand die Spit\u00e4ler finanziell unterst\u00fctzen muss?</p><p>1c. Welche Schl\u00fcsse zieht er daraus f\u00fcr die Ansetzung des Investitionskostenzuschlags in den verbleibenden Jahren der \u00dcbergangsphase gem\u00e4ss \u00dcbergangsbestimmungen zur \u00c4nderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung), nachdem er selber gem\u00e4ss seinem Schreiben vom 22. Mai 2012 keine normativen Zuschl\u00e4ge f\u00fcr die Jahre 2013 und 2014 festsetzen will?</p><p>2. Einzelne Kantone behalten Spitalliegenschaften im Eigentum oder finanzieren sie direkt respektive indirekt mit. Verwiesen sei an dieser Stelle beispielhaft auf die Vorhaben in den Kantonen Solothurn (Neubau B\u00fcrgerspital, 340 Millionen Franken der \u00f6ffentlichen Hand), Basel-Stadt (Umbau und Erweiterung Universit\u00e4tsspital, 50 Millionen Franken) oder Schaffhausen (\u00f6rtlicher Zusammenzug und Neueinrichtung der station\u00e4ren Versorgung, 300 Millionen Franken). Es besteht die Gefahr, dass mit \u00f6ffentlichen Mitteln finanzierte Liegenschaften zu Konditionen vermietet werden, welche unter dem Marktpreis liegen. Konkret kann dies bedeuten, dass mangelnde Mittel f\u00fcr n\u00f6tige Investitionsvorhaben mit Steuergeldern kompensiert w\u00fcrden. </p><p>W\u00fcrde der Bundesrat ein solches Vorgehen f\u00fcr eine korrekte Auslegung und Umsetzung des KVG gem\u00e4ss Artikel\u00a049 Absatz\u00a01 halten?</p><p>3. Andere Kantone hingegen setzen eine konsequente Umsetzung der Regeln der neuen Spitalfinanzierung durch und sehen durch die \u00dcbernahme von Anlagenutzungskosten durch die \u00f6ffentliche Hand das Prinzip der Subjektfinanzierung verletzt. </p><p>Teilt der Bundesrat die Besorgnis, dass solche Unterschiede in der kantonalen Umsetzung zu Wettbewerbsverzerrungen einerseits und damit auch zu einem verf\u00e4lschten Benchmark andererseits f\u00fchren k\u00f6nnen, was den eigentlichen Zielen der neuen Spitalfinanzierung diametral entgegenl\u00e4uft?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1a. Die Tarifpartner konnten sich \u00fcber die Verg\u00fctung der Anlagenutzung nicht einigen. Der Bundesrat hat daher im Interesse einer geordneten Einf\u00fchrung des Verg\u00fctungssystems Swiss DRG f\u00fcr 2012 einen einheitlichen normativen Zuschlagssatz f\u00fcr die Abgeltung der Anlagenutzungskosten festgesetzt. Mit dem Wegfall dieser \u00dcbergangsregelung wird es m\u00f6glich, im Sinne der Verordnung vom 3. Juli 2002 \u00fcber die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spit\u00e4ler, Geburtsh\u00e4user und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL; SR 832.104) eine spitalindividuelle Betrachtung vorzunehmen, womit sich die Frage nach der angemessenen H\u00f6he eines einheitlichen Zuschlags er\u00fcbrigt. </p><p>1b. Der Bundesrat geht nicht davon aus, dass die auf ein Jahr befristete \u00dcbergangsregelung zu einem Investitionsstau gef\u00fchrt hat. Anlagen werden \u00fcber mehrere Jahre abgeschrieben. Zudem kann ein allf\u00e4lliger Investitionsstau vielf\u00e4ltige Ursachen haben und steht nicht zwingend mit der Verg\u00fctung durch die soziale Krankenversicherung in Zusammenhang.</p><p>1c. Der Bundesrat hat in der VKL geregelt, wie die vor Inkrafttreten der Revision der Spitalfinanzierung get\u00e4tigten Investitionen in die Kostenermittlung einbezogen werden k\u00f6nnen. Das Bundesgesetz vom 18. M\u00e4rz 1994 \u00fcber die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht den Vorrang der Tarifautonomie vor, sodass es im Hinblick auf die Jahre 2013 und 2014 Sache der Tarifpartner ist, auf Basis der jeweiligen Kostenausweise der Spit\u00e4ler und Geburtsh\u00e4user, die Abgeltung der Leistungserbringung inklusive Anlagenutzung zu vereinbaren. Nach Angaben der Tarifpartner bzw. der Swiss DRG AG wird durch den Einbezug der Anlagenutzungskosten in die Tarifstruktur Swiss DRG ab 2015 auch in Bezug auf die Anlagenutzungskosten die im KVG vorgesehene leistungs- und damit fallbezogene Differenzierung der Abgeltung m\u00f6glich.</p><p>2./3. Grunds\u00e4tzlich muss zwischen der Finanzierung von Spitalinvestitionen und der Verg\u00fctung einer erbrachten Leistung unterschieden werden. Unabh\u00e4ngig von der Verg\u00fctung durch die soziale Krankenversicherung sind Investitionsentscheide sowie die Finanzierung von Investitionen Aufgabe der Spit\u00e4ler bzw. von deren Tr\u00e4gerschaften. Dabei k\u00f6nnen alle Tr\u00e4gerschaften, also auch die Kantone, Finanzmittel bereitstellen. Die umgangssprachliche \"Subjektfinanzierung\" bezieht sich hingegen auf die nachtr\u00e4gliche Verg\u00fctung einer effizient erbrachten KVG-Leistung. Artikel\u00a049 Absatz\u00a01 KVG schreibt die Verg\u00fctung der station\u00e4ren Behandlungen in einem Spital oder einem Geburtshaus mittels leistungsbezogener Pauschalen vor. Die Tarifpartner sind bei der Bestimmung der Tarife - unter Einbezug der Anlagenutzungskosten - gesetzlich verpflichtet, ein Benchmarking durchzuf\u00fchren und den Vergleich zu jenen in der notwendigen Qualit\u00e4t effizient und g\u00fcnstig arbeitender Spit\u00e4ler herzustellen. Daf\u00fcr ist Leistungs- und Kostentransparenz von Bedeutung, die von den Spit\u00e4lern nach Artikel\u00a049 Absatz\u00a07 KVG herzustellen ist. Die VKL schreibt den Spit\u00e4lern seit 2003 eine Anlagebuchhaltung vor; seit 2009 wurde der Ausweis der Anlagenutzungskosten zus\u00e4tzlich konkretisiert. Sobald ein Benchmarking mittels Spitalvergleich auch bez\u00fcglich Anlagenutzungskosten m\u00f6glich wird, ist es sachlich richtig, geeignete Referenzspit\u00e4ler auszuw\u00e4hlen, die beim zu beurteilenden Spital allf\u00e4llige Unwirtschaftlichkeiten aufdecken. </p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1346803200000)\/","SubmittedBy":"Bruderer Wyss Pascale","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1348617600000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690532271557)\/","SubmissionDate":"\/Date(1339027200000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4904,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}