{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123618,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123618,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123618,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123618,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123618,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123618,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123618,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123618,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123618,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123618,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123618,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123618,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123618,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123618,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123618,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123618,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123618,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20123618,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"12.3618","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Keine Unternehmenssteuerreform III ohne vorg\u00e4ngige Korrektur zu den verheimlichten Steuerausf\u00e4llen aus der Unternehmenssteuerreform II","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Am 20. Dezember 2011 hat das Bundesgericht die Beschwerden in Stimmrechtssachen zur Unternehmenssteuerreform II zwar abgewiesen (1C_176/2011). Das Bundesgericht hat jedoch den vor der \u00e4usserst knappen Referendumsabstimmung (49,5 Prozent) vom Februar 2008 verantwortlichen Bundesrat (Amtsperiode 2003-2007) hart ger\u00fcgt. Das Urteil ist bemerkenswert. </p><p>Der Bundesrat hatte in seinem Abstimmungsb\u00fcchlein die zu erwartenden Ausf\u00e4lle bei den Steuern massiv zu tief angegeben, nur im Millionenbereich, und gewisse Einnahmenausf\u00e4lle gar nicht erw\u00e4hnt. Mit keinem Wort erw\u00e4hnt wurde die Verrechnungssteuer, die Milliarden-Mindereinnahmen erleidet, sowie die St\u00e4dte und Gemeinden, denen Einkommenssteuern aus hunderten Milliarden steuerfreien Agio-Aussch\u00fcttungen verloren gehen! Das Bundesgericht stellte fest, dass sich die Stimmberechtigten aufgrund von Falsch- und nur bruchst\u00fcckhaften Informationen keine sachgerechte Meinung bilden konnten. Es kommt zum Schluss, dass die Wahl- und Abstimmungsfreiheit nach Artikel\u00a034 Absatz\u00a02 BV verletzt wurde.</p><p>1. Welche Lehren hat der Bundesrat aus dem BGE 1C_176/2011 zur Information der Stimmberechtigten und insbesondere zur Bezifferung von Auswirkungen bei Steuergesetzrevisionen gezogen?</p><p>2. Schon in der Botschaft an das Parlament zum Unternehmenssteuerreformgesetz II gab es Falschinformationen (05.058). So etwa der Text unter 8.1.4 zur Verrechnungssteuer Absatz\u00a01 (BBl 2005 4854), der Alt-Agios als verrechnungssteuerpflichtig darstellt. Wieso?</p><p>3. Hat der Bundesrat abkl\u00e4ren lassen, wieso beim st\u00e4nder\u00e4tlichen Antrag auf Streichung der \"Unmittelbarkeit\" in Artikel\u00a020 Absatz\u00a03 DBG weder die EStV noch der damalige Bundesrat auf die daraus resultierenden Milliardenausf\u00e4lle aufmerksam gemacht haben?</p><p>4. Hat er institutionelle und personelle Massnahmen getroffen, um solche Falschinformationen und Unterdr\u00fcckung von Informationen gegen\u00fcber Parlament und Stimmberechtigten in Zukunft zu verhindern? </p><p>5. Teilt er die Meinung, dass die steuerfreie Aussch\u00fcttung von Reserven schon allein mit den bis Ende Juli 2012 angemeldeten gegen 1000 Milliarden Reserven aus Kapitaleinlagen aus Alt-Agios die Substanz unserer Aktiengesellschaften signifikant mindert? Um wie viel bei CS und UBS?</p><p>6. Kann der Bundesrat best\u00e4tigen, dass unsere Nachbarl\u00e4nder das Kapitaleinlageprinzip (KEP) mit einer Kapitalgewinnsteuer flankiert haben? In welcher H\u00f6he?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Den Erw\u00e4gungen 8.4, 8.5 und 8.6 des Bundesgerichtsurteils lassen sich Anforderungen entnehmen, denen die Erl\u00e4uterungen der Beh\u00f6rden gen\u00fcgen m\u00fcssen, damit die Abstimmungsfreiheit nicht verletzt wird:</p><p>- Die Absch\u00e4tzung der finanziellen Auswirkungen muss sorgf\u00e4ltig und mit dem Bem\u00fchen um Objektivit\u00e4t erstellt werden. Die Grundlagen der Sch\u00e4tzungen sind darzulegen. Kritische Annahmen in Bezug auf die Gegebenheiten und die Verhaltensreaktionen der Betroffenen sind offenzulegen, und es ist auf den Grad der Unsicherheit der Absch\u00e4tzung hinzuweisen. </p><p>- Ist eine Sch\u00e4tzung der finanziellen Auswirkungen einer Massnahme nicht m\u00f6glich, erfordert der Grundsatz der Transparenz der Information, zumindest offenzulegen, dass keine verl\u00e4ssliche Sch\u00e4tzung erstellt werden konnte.</p><p>2. In der Vernehmlassungsvorlage hielt der Bundesrat fest, dass anf\u00e4nglich vorgesehen war, das Kapitaleinlageprinzip (KEP) nur f\u00fcr Kapitaleinlagen gelten zu lassen, die nach dem Inkrafttreten dieser Unternehmenssteuerreform einbezahlt werden. Die Formulierung in Ziffer 8.1.4 der Botschaft des Bundesrates zum Unternehmenssteuerreformgesetz II (Botschaft) beruht auf dieser urspr\u00fcnglichen Absicht und wurde versehentlich nicht an die r\u00fcckwirkende Bemessung von Kapitaleinlagen ab dem 1. Januar 1997 angepasst. Der Hinweis, dass durch das KEP Mindereinnahmen zu erwarten seien, erfolgte in der Botschaft jedoch unter den Ziffern 8.1.6 und 8.3.1.2: \"Die Mindereinnahmen, welche dem Bund und den Kantonen ... infolge der Einf\u00fchrung des Kapitaleinlageprinzips ... entstehen, sind kaum quantifizierbar. Von einer Sch\u00e4tzung dieser Mindereinnahmen wird deshalb abgesehen.\"</p><p>3. W\u00fcrde man nur R\u00fcckzahlungen an die Einleger von Reserven aus Kapitaleinlagen von der Steuer ausnehmen, l\u00e4ge ein Kapitalr\u00fcckzahlungsprinzip vor. Eine solche Einschr\u00e4nkung wollten weder der Bundesrat (vgl. Botschaft, BBl 2005 4801, letzter Absatz) noch die Kommission des St\u00e4nderates. Der St\u00e4nderat ist an seiner Sitzung vom 13. Juni 2006 dem Antrag seiner vorberatenden Kommission gefolgt und hat zur Verdeutlichung das Wort \"unmittelbar\" in den Artikeln 20 Absatz\u00a03 DBG und 5 Absatz\u00a01bis VStG gestrichen (Kommissionssprecher SR Lauri, AB 2006 S. 440). Der Nationalrat hat diese \u00c4nderung \u00fcbernommen. In den parlamentarischen Beratungen des Unternehmenssteuerreformgesetzes II war dies die einzige materielle Diskussion zum KEP. Der hohe Bestand der Reserven aus Kapitaleinlagen als Folge der Kapitalerh\u00f6hungen von Publikumsgesellschaften wurde von niemandem eingebracht und thematisiert. Im Vordergrund standen die Bem\u00fchungen, die Minderertr\u00e4ge des Teilbesteuerungsverfahrens zuverl\u00e4ssig zu sch\u00e4tzen.</p><p>4. Der Bundesrat will in Botschaft, parlamentarischer Beratung und Abstimmungsb\u00fcchlein sachgerecht und transparent informieren. Er kommt dieser Aufgabe nach, unabh\u00e4ngig davon, ob eine vorgeschlagene Massnahme sich als politisch umstritten erweist oder nicht.</p><p>Bei Steuervorlagen wurden in j\u00fcngster Zeit mehr Ressourcen in die Erarbeitung der Absch\u00e4tzung der finanziellen Auswirkungen eingesetzt. So ist beispielsweise in der Botschaft zur \u00c4nderung des Bundesgesetzes \u00fcber die Verrechnungssteuer (11.047) ausf\u00fchrlich und transparent dargelegt worden, wie die Sch\u00e4tzungen zustande gekommen sind; d. h., auf welchen Daten sie beruhen und welche Annahmen in Bezug auf fehlende Daten und die Verhaltensreaktionen der Betroffenen getroffen worden sind. Um den verbleibenden Unw\u00e4gbarkeiten Rechnung zu tragen und nicht den falschen Eindruck einer hochgradigen Genauigkeit zu erwecken, wurde von einer Punktsch\u00e4tzung abgesehen und werden stattdessen die finanziellen Auswirkungen im Rahmen einer gewissen Bandbreite ausgewiesen.</p><p>5. Der Bundesrat ist nicht der Auffassung, dass die M\u00f6glichkeit, nicht nur den Nennwert, sondern auch das Agio steuerfrei an die Beteiligten zur\u00fcckzahlen und Gewinne (f\u00fcr qualifizierende Investoren) teilbesteuert aussch\u00fctten zu k\u00f6nnen, die betriebsnotwendige Substanz der Unternehmen signifikant mindert. Er geht davon aus, dass diese beiden Massnahmen aus den folgenden Gr\u00fcnden zu einer St\u00e4rkung der Schweizer Unternehmenslandschaft beigetragen haben: </p><p>- Die beiden Massnahmen verbilligen das Eigenkapital. Dadurch wird die Eigenfinanzierung relativ zur Fremdfinanzierung attraktiver. Der Fremdfinanzierungsgrad der Unternehmen nimmt daher tendenziell ab, was die Unternehmen st\u00e4rkt. </p><p>- Es besteht kein Anreiz, Gewinne auszusch\u00fctten, die im Unternehmen sinnvoll reinvestiert werden k\u00f6nnen. Die Selbstfinanzierung, d. h. die Finanzierung durch einbehaltene Gewinne, ist n\u00e4mlich weiterhin die g\u00fcnstigste Finanzierungsform, wenn die Steuerbelastung auf pers\u00f6nlicher Ebene in die Betrachtung einbezogen wird. </p><p>Der \u00dcbergang zum KEP hat Unternehmenszuz\u00fcge in die Schweiz beg\u00fcnstigt. Auch diese neuen Unternehmen tragen zur St\u00e4rkung der Schweizer Unternehmenslandschaft bei.</p><p>6. Mit Ausnahme von Liechtenstein erheben alle Nachbarstaaten der Schweiz eine Kapitalgewinnsteuer. In Liechtenstein werden Kapitalgewinne seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr besteuert. Stattdessen unterliegt ein sogenannter standardisierter Verm\u00f6gensertrag (Sollertrag) auf Verm\u00f6genswerten der Einkommenssteuer. Die H\u00f6he des Zinssatzes zur Ermittlung des Sollertrags wird j\u00e4hrlich durch das Finanzgesetz bestimmt (f\u00fcr 2011: 4 Prozent).</p><p>Die Besteuerung der Kapitalgewinne ist nicht eine flankierende Massnahme zum KEP. Das KEP wirkt sich jedoch auf die Bemessung der steuerbaren Kapitalgewinne aus. Eine steuerfreie R\u00fcckzahlung von Kapitaleinlagereserven (KER) wird f\u00fcr die Kapitalgewinnsteuer einer Ver\u00e4usserung gleichgestellt und f\u00fchrt zu einer Reduktion der Anschaffungskosten der Beteiligungsrechte. Dadurch erh\u00f6ht sich bei einer nachfolgenden Ver\u00e4usserung zu einem \u00fcber den Anschaffungskosten liegenden Preis der steuerbare Kapitalgewinn.</p><p>Zur H\u00f6he der Kapitalgewinnsteuern auf B\u00f6rsengewinnen in unseren Nachbarstaaten liegen dem Bundesrat folgende Informationen vor: In Deutschland betr\u00e4gt die Steuer 26.375 Prozent, wobei sich diese zusammensetzt aus einem Steuersatz von 25 Prozent und einem Solidarit\u00e4tszuschlag von 5,5 Prozent auf dem Steuersatz. In \u00d6sterreich betr\u00e4gt die Steuer 25 Prozent. In Frankreich betr\u00e4gt der Steuersatz 19 Prozent zuz\u00fcglich Sozialversicherungsabgaben von 13,5 Prozent. In Italien soll die Steuer auf B\u00f6rsengewinnen von gegenw\u00e4rtig 12,5 auf 20 Prozent erh\u00f6ht werden. </p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1344988800000)\/","SubmittedBy":"Kiener Nellen Margret","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1403222400000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1763107076373)\/","SubmissionDate":"\/Date(1339718400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4904,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}