{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123625,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123625,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123625,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123625,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123625,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123625,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123625,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123625,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123625,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123625,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123625,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123625,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123625,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123625,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123625,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123625,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123625,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20123625,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"12.3625","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Mehr Transparenz bei den Herztransplantationen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Am 14. M\u00e4rz 2008 hat die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) die Interkantonale Vereinbarung \u00fcber die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) abgeschlossen. In dieser regeln die Kantone die Sicherstellung der Koordination und Konzentration der hochspezialisierten Medizin in der Schweiz. Zum Vollzug der Vereinbarung w\u00e4hlt die GDK ein Beschlussorgan. Dieses Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hochspezialisierten Medizin, die einer schweizweiten Konzentration bed\u00fcrfen, und trifft die Planungs- und Zuteilungsentscheide. Die Entscheide des Beschlussorgans basieren auf Antr\u00e4gen eines Fachorgans. Dieses HSM-Fachorgan setzt sich aus h\u00f6chstens 15 unabh\u00e4ngigen Experten aus dem In- und Ausland zusammen. Das HSM-Fachorgan bereitet die Zuteilung der hochspezialisierten Medizin auf die einzelnen Zentren vor, stellt dem Beschlussorgan die entsprechenden Antr\u00e4ge und begr\u00fcndet diese fachbezogen und wissenschaftlich. Dabei sind insbesondere als Kriterien die Qualit\u00e4t, die Verf\u00fcgbarkeit hochqualifizierten Personals, die Verf\u00fcgbarkeit unterst\u00fctzender Disziplinen, die Wirtschaftlichkeit, das Weiterentwicklungspotenzial, die Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre sowie die internationale Konkurrenzf\u00e4higkeit zu ber\u00fccksichtigen.</p><p>Am 28. Mai 2010 ist das Beschlussorgan bei seinem Entscheid betreffend Planung der hochspezialisierten Medizin im Bereich der Organtransplantationen den Antr\u00e4gen und Empfehlungen des Fachorgans gem\u00e4ss seinem Bericht vom 17. Februar 2012 gefolgt - mit Ausnahme des Antrages des Fachorgans betreffend Herztransplantationen.</p><p>Diesen Antrag des Fachorgans hat das Beschlussorgan abgelehnt. Dies, obschon im Erl\u00e4uternden Bericht vom 14. M\u00e4rz 2008 zur IVHSM auf Seite 5 steht, dass das Beschlussorgan gehalten ist, die L\u00f6sungsvarianten des Fachorgans zu ber\u00fccksichtigen. Der Bericht des Fachorgans mit dem entsprechenden Antrag betreffend Zuteilung der Herztransplantationen wird vom Sekretariat der GDK als vertraulich bezeichnet und nicht f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit bestimmt.</p><p>Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Sind die Entscheide betreffend Zuteilung der Herztransplantationen auf die Zentren von derartiger Tragweite und Wichtigkeit, dass sie \u00f6ffentlich, transparent und nachvollziehbar dargestellt werden m\u00fcssen und die Antr\u00e4ge und Empfehlungen des Fachorgans HSM publik zu machen sind?</p><p>2. Untersteht der dargestellte Sachverhalt nicht dem \u00d6ffentlichkeitsprinzip?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit zu veranlassen, dass der Bericht des Fachorgans HSM betreffend Zuteilung der Herztransplantationen auf die Zentren ver\u00f6ffentlicht wird? </p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Nach Artikel\u00a039 des Bundesgesetzes \u00fcber die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sind die Kantone verpflichtet, im Rahmen der Zulassung von Spit\u00e4lern eine Planung bzw. eine Liste der Spit\u00e4ler mit Leistungsauftr\u00e4gen zu erstellen. Mit der am 21. Dezember 2007 von den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten beschlossenen und am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen \u00c4nderung des KVG im Bereich der Spitalfinanzierung sind die Kantone zus\u00e4tzlich verpflichtet worden, im Bereich der hochspezialisierten Medizin gemeinsam eine gesamtschweizerische Planung zu beschliessen. Die Planung der Spitzenmedizin ist damit grunds\u00e4tzlich eine Aufgabe in der Kompetenz der Kantone. Diese verf\u00fcgen bei der Aus\u00fcbung dieser Kompetenz \u00fcber einen gewissen Ermessensspielraum. Nach Artikel\u00a053 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0e KVG ist denn auch bei Beschwerdeverfahren gegen Beschl\u00fcsse nach Artikel\u00a039 KVG die R\u00fcge der Unangemessenheit ausgeschlossen. Das KVG bestimmt nicht, nach welchem Verfahren die Spitalplanung eines Kantons zustande kommen m\u00fcsste. Indessen haben die kantonalen Beh\u00f6rden die in den Artikeln 58a bis 58e der Verordnung \u00fcber die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) enthaltenen einheitlichen Planungskriterien einzuhalten. Kantonalrechtlich geregelte Zust\u00e4ndigkeiten und Verfahren d\u00fcrfen diesbez\u00fcglich die Durchsetzung des Bundesrechts nicht vereiteln.</p><p>Im M\u00e4rz 2008 hat die Plenarversammlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) die Interkantonale Vereinbarung zur hochspezialisierten Medizin (IVHSM) zuhanden der Kantone verabschiedet. Zur Koordination der Konzentration der hochspezialisierten Medizin wurde das HSM-Beschlussorgan als interkantonales Entscheidorgan eingesetzt. Diesem fallen die in Artikel\u00a03 IVHSM beschriebenen Aufgaben zu: Es bestimmt die Strategie der hochspezialisierten Medizin, legt die entsprechenden Planungen fest, \u00fcberpr\u00fcft laufend deren Umsetzung und evaluiert die Ergebnisse. Das Beschlussorgan st\u00fctzt sich bei seinen Entscheidungen auf die Arbeit des von ihm gew\u00e4hlten und mit unabh\u00e4ngigen Experten besetzten Fachorgans ab. Die Konzentrations- und Zuteilungsentscheide werden jeweils durch Antr\u00e4ge des Fachorgans herbeigef\u00fchrt. Die Trennung der fachlichen von der politischen Entscheidungsebene hat insbesondere das Ziel, die Transparenz der Entscheide sowie der Entscheidfindung im Bereich der hochspezialisierten Medizin zu gew\u00e4hrleisten. Zudem f\u00fchrt das Beschlussorgan ein Anh\u00f6rungsverfahren durch, wobei die unterschiedlichen Vorschl\u00e4ge und Empfehlungen den Leistungserbringern zur Stellungnahme unterbreitet werden. Aus Sicht des Bundesrates sind damit ausreichend Massnahmen ergriffen, die Entscheide nachvollziehbar zu machen. Eine Ver\u00f6ffentlichung der Fachberichte kann der Bundesrat aufgrund der angef\u00fchrten Kompetenzregelung nicht anordnen.</p><p>2. Das Bundesgesetz \u00fcber das \u00d6ffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (\u00d6ffentlichkeitsgesetz, BG\u00d6; SR 152.3) gelangt zur Anwendung bei Dokumenten, die sich im Besitz einer Beh\u00f6rde befinden (Art. 2 Abs. 1 Bst. a-c BG\u00d6). Da es sich beim HSM-Fachorgan nicht um eine Beh\u00f6rde im Sinne von Artikel\u00a02 Absatz\u00a01 BG\u00d6 handelt und es sich bei dessen Empfehlungen nicht um Erlasse oder Verf\u00fcgungen im Sinne von Artikel\u00a05 des Bundesgesetzes \u00fcber das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) handelt, kann keine Einsichtnahme gest\u00fctzt auf das BG\u00d6 gefordert werden (Art. 2 Abs. 1 Bst. b BG\u00d6). </p><p>3. Aufgrund der Ausf\u00fchrungen unter Ziffer 1 und 2 sieht sich der Bundesrat gest\u00fctzt auf die Vorgaben des Bundesrechtes nicht in der Lage, die Ver\u00f6ffentlichung der Berichte durch das HSM-Fachorgan zu veranlassen. </p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1346198400000)\/","SubmittedBy":"Joder Rudolf","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1348790400000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690533386310)\/","SubmissionDate":"\/Date(1339718400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4904,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}