{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123814,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123814,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123814,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123814,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123814,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123814,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123814,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123814,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123814,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123814,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123814,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123814,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123814,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123814,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123814,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123814,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123814,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20123814,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"12.3814","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Stopp der Steuerstrafe in der S\u00e4ule 3b. Bei Kapitalbezug den Ertragsanteil statt die Kapitaleinlage besteuern","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine \u00c4nderung des Bundessteuer- (DBG) und des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) zu unterbreiten, sodass bei den r\u00fcckkaufsf\u00e4higen Rentenversicherungen der S\u00e4ule 3b die R\u00fcckkaufssumme (zu Lebzeiten) und die Pr\u00e4mienr\u00fcckgew\u00e4hr (nach dem Todesfall) mit dem tats\u00e4chlichen Ertragsanteil besteuert werden (Abkehr von der unsachgem\u00e4ssen 40-Prozent-Regel).</p>","ReasonText":"<p>Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Eink\u00fcnfte (Art. 16 Abs. 1 DBG und Art. 7 Abs. 1 StHG). Auch im Fall von beweglichem Verm\u00f6gen sollen nur die Ertr\u00e4ge besteuert werden (Art. 20 Abs. 1 Lit. a DBG). Die blosse R\u00fcckzahlung einer fr\u00fcheren Kapitaleinlage stellt keinen derartigen Ertrag dar; sie ist von der Besteuerung auszunehmen. Soweit es um die r\u00fcckkaufsf\u00e4higen Rentenversicherungen der freiwilligen Vorsorge (S\u00e4ule 3b) geht, wird das Prinzip heute in stossender Weise verletzt: Wie die laufenden Leibrenten werden auch die Kapitalleistungen (R\u00fcckkaufssumme zu Lebzeiten bzw. Pr\u00e4mienr\u00fcckgew\u00e4hr bei Tod) von Rentenversicherungen, welche der Vorsorge dienen, mit 40 Prozent in die Steuerbemessung einbezogen (Art. 22 Abs. 3 DBG, Art. 7 Abs. 2 StHG). Die Fiktion, wonach sich auch R\u00fcckkaufssumme und Pr\u00e4mienr\u00fcckgew\u00e4hr (nur) zu 60 Prozent als Kapitalr\u00fcckzahlung und folglich zu 40 Prozent als Ertrag darstellten, ist freilich im heutigen Zinsumfeld fern jeder Realit\u00e4t. Auf die \u00dcberbesteuerung hat auch das Bundesgericht hingewiesen und den Gesetzgeber zum Handeln aufgerufen (Urteile 2C_906/2011 und 2C_907/2011 vom 8. Juni 2012). Abhilfe ist n\u00f6tig, werden heute doch jene Menschen steuerlich bestraft, die eigenverantwortlich per Rentenversicherung der S\u00e4ule 3b vorsorgen und danach - oft aufgrund eines Schicksalsschlages - die R\u00fcckkaufssumme oder Pr\u00e4mienr\u00fcckgew\u00e4hr beanspruchen m\u00fcssen.</p><p>Die Abkehr von der 40-Prozent-Regel auf diesen Kapitalleistungen bringt weder den Steuerverwaltungen, Versicherungen noch den steuerpflichtigen Personen einen Mehraufwand. Die Versicherungen k\u00f6nnen auf einfache Weise Bescheinigungen erstellen, aus welchen im konkreten Einzelfall die Kapitalr\u00fcckzahlungs- und die Ertragskomponente sowie der Gesamtbetrag (R\u00fcckkaufssumme oder Pr\u00e4mienr\u00fcckgew\u00e4hr) hervorgehen. Der Versicherungsabzug wird nicht tangiert, ist er doch bereits durch die Pflichtversicherungen ausgesch\u00f6pft. Nicht betroffen auf Stufe Bund ist auch der anwendbare Steuersatz (Art. 38 DBG).</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Leistungen aus Leibrentenversicherung unterliegen heute generell zu 40 Prozent der Besteuerung. Die Motion fordert nun eine Ausnahme von dieser Besteuerungsregel, indem beim R\u00fcckkauf und bei R\u00fcckgew\u00e4hr im Todesfall nur der tats\u00e4chliche Ertrag besteuert werden soll.</p><p>Findet eine R\u00fcckgew\u00e4hr an die Erben der versicherten Person statt, handelt es sich dabei immer um eine Vorsorgeleistung. Diese Leistung unterliegt zu 60 Prozent einer allf\u00e4lligen Erbschaftssteuer und zu 40 Prozent der Einkommenssteuer, die sich bei der direkten Bundessteuer separat vom \u00fcbrigen Einkommen nach Artikel\u00a038 DBG, d. h. zu einem F\u00fcnftel der Tarife nach Artikel\u00a0214 DBG, berechnet.</p><p>Demgegen\u00fcber findet im R\u00fcckkaufsfall eine R\u00fcckzahlung von Kapital und eine Auszahlung von Zins statt. Weil das Kapital, das die steuerpflichtige Person in die Leibrente eingebracht hat und mit dem R\u00fcckkauf nun wieder zur\u00fcckerh\u00e4lt, von der steuerpflichtigen Person bereits einmal versteuert worden ist, wird die gesamte R\u00fcckkaufssumme pauschal nur zu 40 Prozent besteuert. Die Pauschale geht wesensgem\u00e4ss von einem \"Durchschnittsfall\" aus. Weicht der Sachverhalt, auf den die Pauschale anzuwenden ist, wesentlich von diesem Durchschnittsfall ab, f\u00fchrt dies zu einer Unter- oder \u00dcberbesteuerung. Die Frage, ob sich bei der Leibrentenversicherung die Pauschale rechtfertigt, wurde in der Vergangenheit schon wiederholt diskutiert. Dabei wurde jeweils explizit an der Pauschale festgehalten; einerseits, um den administrativen Aufwand der Versicherungsgesellschaften und der Steuerverwaltungen tief und die Transparenz hoch zu halten, und andererseits, weil bei Leibrenten von Privaten keine Zinskomponente ausgemacht werden k\u00f6nnte. Diese Argumente haben bis heute ihre G\u00fcltigkeit behalten. Eine Pauschale f\u00fchrt jedoch nur dann zu den erw\u00e4hnten Vorteilen, wenn sie auch durchwegs angewandt wird. Ausnahmeregelungen w\u00fcrden die Vorteile der pauschalen Besteuerung zunichtemachen.</p><p>Eine Abkehr von der pauschalen Besteuerungsregel w\u00e4re folglich nur dann sachgerecht, wenn die pauschale Besteuerungsregel f\u00fcr die Leibrentenbesteuerung vollumf\u00e4nglich abgeschafft w\u00fcrde. Abgesehen davon, dass dies den administrativen Aufwand allseitig markant erh\u00f6hen w\u00fcrde, h\u00e4tte dies auch zur Folge, dass nicht nur die \u00dcberbesteuerung wegfiele, sondern auch die Unterbesteuerung. Ob eine \u00dcberbesteuerung oder eine Unterbesteuerung auftritt, h\u00e4ngt im Einzelfall stark von der Dauer der Aufschubsphase und der Rentendauer ab. Mithin f\u00fchrt - selbst im aktuell tiefen Zinsumfeld - nicht jeder R\u00fcckkauf zwingend zu einer \u00dcberbesteuerung. Im \u00dcbrigen gelangt bereits heute - aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichtes 2C_255/2008 und 2C_180/2008, jeweils vom 16. Februar 2009) - beim R\u00fcckkauf und bei der R\u00fcckgew\u00e4hr eine besonders privilegierende Variante der pauschalen Besteuerung zur Anwendung. Eine massive \u00dcberbesteuerung tritt daher vor allem noch in F\u00e4llen auf, in welchen der R\u00fcckkauf kurz nach Vertragsabschluss stattfindet, wie dies im zitierten Bundesgerichtsurteil 2C_906/2011 bzw. 2C_907/2011 vom 8. Juni 2012 zutraf. Diese st\u00f6renden Einzelf\u00e4lle verm\u00f6gen jedoch insgesamt die aus der pauschalierten Besteuerung resultierenden Vorteile nicht zu \u00fcberwiegen. Vielmehr ist festzuhalten, dass die pauschale Besteuerung bei Leibrentenversicherungen grunds\u00e4tzlich sachgem\u00e4ss ist. Das EFD ist aber bereit, die H\u00f6he der Pauschale f\u00fcr die Besteuerung von Leibrenten aufgrund des aktuell tiefen Zinsniveaus vertieft zu pr\u00fcfen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1352851200000)\/","SubmittedBy":"FDP-Liberale Fraktion","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1653868800000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":"V","Modified":"\/Date(1750809723073)\/","SubmissionDate":"\/Date(1348617600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4905,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}