{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123838,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123838,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123838,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123838,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123838,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123838,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123838,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123838,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123838,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123838,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123838,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123838,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123838,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123838,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123838,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123838,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123838,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20123838,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"12.3838","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"St\u00e4rkung der AHV. G\u00fcnstigere Bedingungen f\u00fcr Unternehmen mit Sitz in der Schweiz","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, s\u00e4mtliche gesetzgeberischen Massnahmen zu treffen, damit Personen, die von Schweizer Unternehmen in Staaten entsandt werden, mit denen die Schweiz kein Abkommen \u00fcber soziale Sicherheit abgeschlossen hat, ihre Versicherung in der ersten S\u00e4ule leichter weiterf\u00fchren k\u00f6nnen (Weiterf\u00fchrung der AHV).</p>","ReasonText":"<p>Die Globalisierung hat zur Folge, dass von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine gr\u00f6ssere Mobilit\u00e4t erwartet wird. Im Ausland t\u00e4tige Unternehmen mit Sitz in der Schweiz schicken ihre Kaderleute und ihre Spezialistinnen und Spezialisten in alle Welt, um ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit auszubauen und um vom Know-how dieser Personen f\u00fcr eine befristete Zeit im Ausland profitieren zu k\u00f6nnen. Heute werden diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oft in Entwicklungsl\u00e4nder in Afrika, Asien und S\u00fcdamerika entsandt, mit denen die Schweiz keine Abkommen \u00fcber soziale Sicherheit abgeschlossen hat. Damit diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Sozialversicherung in der Schweiz weiterf\u00fchren k\u00f6nnen, m\u00fcssen sie nachweisen, dass sie unmittelbar vor Aufnahme der T\u00e4tigkeit im Ausland w\u00e4hrend mindestens f\u00fcnf aufeinanderfolgenden Jahren versichert waren (Art. 5 AHVV). Nun ist es so, dass diese Personen, die aufgrund ihres Fachwissens zu sehr hohen L\u00f6hnen angestellt sind, h\u00e4ufig aus dem Ausland stammen und meist noch nicht f\u00fcnf Jahre versichert waren. Diese zeitliche Voraussetzung wurde Anfang der Neunzigerjahre, also in einer v\u00f6llig anderen wirtschaftlichen Situation, eingef\u00fchrt und stand f\u00fcr den starken Bezug der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Schweiz. Heute l\u00e4sst sich dieses Erfordernis aus zwei Gr\u00fcnden nicht mehr rechtfertigen: einerseits aufgrund der Selbstverst\u00e4ndlichkeit, mit der die Unternehmen von ihren Kaderleuten und Spezialistinnen und Spezialisten Mobilit\u00e4t erwarten, und andererseits aufgrund der vielen multi- und bilateralen Abkommen, die die Schweiz unterzeichnet hat, um die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu erleichtern. Da es nur um einen kleinen Kreis von Betroffenen geht, w\u00e4re das Verfahren zur Abschliessung von Sozialversicherungsabkommen mit den betreffenden L\u00e4ndern viel zu langwierig und kostspielig und st\u00fcnde daher f\u00fcr die Schweiz in keinem Verh\u00e4ltnis zum Nutzen, den sie daraus ziehen k\u00f6nnte. K\u00f6nnten diese gut verdienenden Entsandten ihre Versicherung in der ersten S\u00e4ule weiterf\u00fchren, w\u00fcrde dies schliesslich auch zum Fortbestand und zur St\u00e4rkung der AHV, IV, EO und ALV beitragen und den Wirtschaftsplatz Schweiz f\u00fcr die Ansiedlung neuer Unternehmen, die Arbeitspl\u00e4tze schaffen, attraktiver werden lassen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Gesetzesbestimmung, welche mit der Motion abge\u00e4ndert werden soll, erm\u00f6glicht es Arbeitnehmenden, welche f\u00fcr Schweizer Arbeitgebende im Ausland erwerbst\u00e4tig sind, die obligatorische AHV/IV/EO/ALV auf freiwilliger Basis weiterzuf\u00fchren (sogenannte Weiterf\u00fchrungsversicherung). Voraussetzung hierf\u00fcr ist jedoch, dass diese Arbeitnehmenden unmittelbar vorher w\u00e4hrend f\u00fcnf Jahren in der Schweiz versichert waren, was regelm\u00e4ssig Wohnsitz und/oder Erwerbst\u00e4tigkeit voraussetzt. Diese Bestimmung wurde im Rahmen der 10. AHV-Revision auf den 1. Januar 1997 eingef\u00fchrt. Vorher waren auch Personen ohne Bezug zur Schweiz obligatorisch versichert, wenn sie f\u00fcr Schweizer Arbeitgebende im Ausland t\u00e4tig waren. Mit der neuen Regelung wurde eine f\u00fcnfj\u00e4hrige Vorversicherungsdauer eingef\u00fchrt, um zu verhindern, dass sich Personen ohne jeglichen Bezug zur Schweiz in der AHV/IV/EO/ALV versichern k\u00f6nnen. Die Weiterf\u00fchrung der Versicherung sollte nur Personen erm\u00f6glicht werden, welche vorher schon w\u00e4hrend l\u00e4ngerer Zeit Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge bezahlt haben. Der urspr\u00fcngliche Zweck der Bestimmung, n\u00e4mlich die Wahrung einer l\u00fcckenlosen Versicherung trotz Auslandeins\u00e4tzen f\u00fcr Schweizer Arbeitgebende, blieb unangetastet.</p><p>Personen, welche f\u00fcr ihre Schweizer Arbeitgebenden im Ausland Eins\u00e4tze leisten, sind gest\u00fctzt auf das im internationalen Verh\u00e4ltnis geltende Erwerbsortprinzip grunds\u00e4tzlich am Erwerbsort versichert. Arbeiten sie in einem Nichtvertragsstaat (d. h. in einem Staat, mit welchem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat), k\u00f6nnen sie sich unter den erw\u00e4hnten Voraussetzungen zus\u00e4tzlich zur lokalen Versicherung in der Schweiz weiterversichern. Wird der Arbeitseinsatz in einem Vertragsstaat (d. h. in einem der 44 Staaten, mit welchen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat) geleistet, ist eine individuelle Weiterversicherung nicht notwendig. In diesem Fall verbleiben die Arbeitnehmenden \u00fcber sogenannte Entsendungen, welche jedoch zeitlich befristet sind, im schweizerischen Sozialversicherungssystem, ohne dass sie auch der lokalen Versicherung angeschlossen w\u00fcrden.</p><p>Mit Annahme der Motion w\u00fcrde die 1997 bewusst vorgenommene Beschr\u00e4nkung des Versichertenkreises teilweise r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht und der Geltungsbereich der nationalen Versicherung betr\u00e4chtlich ausgedehnt. Ohne die Bedingung der Vorversicherungsdauer in F\u00e4llen, in welchen Arbeitnehmende f\u00fcr Schweizer Arbeitgebende in Nichtvertragsstaaten erwerbst\u00e4tig sind (in diese Staaten ist keine Entsendung m\u00f6glich), k\u00f6nnte die AHV auf internationale Unternehmen in aller Welt eine grosse Anziehungskraft aus\u00fcben. Deren aus der Schweiz oder einem Vertragsstaat stammende Angestellte mit tiefen Einkommen w\u00fcrden entsprechend niedrige Beitr\u00e4ge bezahlen, h\u00e4tten aber \u00fcberall auf der Welt Anspruch auf Schweizer Renten. Ohne Vorversicherungsdauer w\u00e4ren so Personen ohne jeglichen Bezug zur Schweiz im schweizerischen Sozialversicherungssystem versichert. Zudem k\u00f6nnten auch Angeh\u00f6rige aus Nichtvertragsstaaten, die im Ausland f\u00fcr Arbeitgebende mit Sitz in der Schweiz arbeiten, sich neu in der AHV/IV/EO/ALV versichern. All diese Arbeitnehmenden erhielten, trotz ausl\u00e4ndischem Wohnsitz, Familienzulagen und Mutterschaftsentsch\u00e4digungen im Nichtvertragsstaat ausbezahlt. Dieser unter Umst\u00e4nden \u00e4usserst attraktive Versicherungsschutz k\u00f6nnte Unternehmen dazu bewegen, ihren Verwaltungssitz in die Schweiz zu verlegen, dies mit dem einzigen Zweck, vom Schweizer Versicherungssystem zu profitieren. F\u00fcr die AHV k\u00f6nnte dieser schrankenlose Zugang massive Mehrkosten zur Folge haben.</p><p>Die freiwillige Weiterversicherung ist nach Ansicht des Bundesrates nicht das angemessene Instrument zur Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes bei Personaleins\u00e4tzen in Nichtvertragsstaaten. Denn die meisten dieser Staaten kennen heute eine staatliche Rentenversicherung, und im Falle einer Weiterversicherung in der AHV/IV/EO/ALV w\u00fcrde f\u00fcr die betroffenen Personen wie erw\u00e4hnt regelm\u00e4ssig eine Doppelversicherung mit entsprechender Belastung resultieren. Als passendes Instrument f\u00fcr die Erleichterung des internationalen Personaleinsatzes erweisen sich vielmehr einfache und weitgehend kostenneutrale Entsendeabkommen ohne Rentenexport, wie sie die Schweiz mit Indien abgeschlossen hat und in absehbarer Zeit mit China abschliessen m\u00f6chte. Auf diese Weise k\u00f6nnen f\u00fcr Schweizer Arbeitgebende t\u00e4tige Arbeitnehmende w\u00e4hrend einer bestimmten Entsendedauer in der AHV/IV/EO/ALV versichert bleiben und sind am Erwerbsort von der Sozialversicherungspflicht befreit.</p><p>Die Motion zielt auf eine Versicherungsm\u00f6glichkeit gut verdienender Fachkr\u00e4fte ab. Die Erfahrungen zeigen jedoch, dass gerade f\u00fcr diesen Personenkreis die schweizerischen Sozialversicherungen von geringem Interesse sind. Dies erkl\u00e4rt sich aus dem Umstand, dass die AHV/IV/EO/ALV als solidarisch finanzierte Sozialversicherungen f\u00fcr Kaderangestellte mit hohen Einkommen keine attraktive Versicherungsl\u00f6sung darstellen, sondern dass diese regelm\u00e4ssig ihren Bed\u00fcrfnissen entsprechende Privatversicherungsl\u00f6sungen vorziehen. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Motion nicht der richtige Weg ist, um spezialisierte Fachkr\u00e4fte anzuziehen. Sie enth\u00e4lt vielmehr ein erhebliches Potenzial zur finanziellen Destabilisierung der AHV.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1354233600000)\/","SubmittedBy":"Parmelin Guy","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1378944000000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|28","Category":null,"Modified":"\/Date(1715865152107)\/","SubmissionDate":"\/Date(1348704000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4905,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Soziale Fragen"}}