{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123855,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123855,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123855,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123855,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123855,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123855,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123855,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123855,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123855,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123855,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123855,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123855,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123855,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123855,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123855,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123855,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123855,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20123855,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"12.3855","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Kl\u00e4rung der Anwendung von Artikel 418u des Obligationenrechts auf Vertriebsvertr\u00e4ge","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine \u00c4nderung des Obligationenrechts (OR) zu unterbreiten, dank der die sinngem\u00e4sse Anwendung von Artikel\u00a0418u auf Vertriebsvertr\u00e4ge im weiteren Sinne (ausschliessliche Vertretung, Franchisevertr\u00e4ge und andere Vertriebsvertr\u00e4ge) gekl\u00e4rt wird. Angesichts des ausserordentlichen Charakters dieser Norm innerhalb des schweizerischen Rechtssystems soll die \u00c4nderung des OR gew\u00e4hrleisten, dass diese Norm nur in Ausnahmef\u00e4llen angewendet wird. Eine Entsch\u00e4digung kommt also nur dann infrage, wenn sich die Lieferantin oder der Lieferant in einem tats\u00e4chlichen wirtschaftlichen Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis befindet, das mit dem Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis, in dem sich eine Agentin oder ein Agent befindet, vergleichbar ist. Beiden Parteien soll es freistehen, jeglichen Anspruch auf Zahlung einer Entsch\u00e4digung mittels einer Vereinbarung auszuschliessen.</p>","ReasonText":"<p>In BGE 88 II 169 hat das Bundesgericht den Grundsatz aufgestellt, dass Artikel\u00a0418u OR grunds\u00e4tzlich nicht sinngem\u00e4ss auf den Alleinvertretungsvertrag angewandt werden kann, um der Alleinvertreterin oder dem Alleinvertreter eine Entsch\u00e4digung zuzusprechen, es sei denn, es handle sich um sehr spezifische F\u00e4lle (um welche es sich handelt, wurde in diesem Entscheid nicht pr\u00e4zisiert). BGE 134 III 497 pr\u00e4zisiert, in welchen F\u00e4llen eine sinngem\u00e4sse Anwendung gerechtfertigt sein kann.</p><p>Nun ist es aber so, dass die zahlreichen Kriterien, die hierf\u00fcr genannt wurden, das Risiko bergen, \"dass die Regel zur Ausnahme wird, umfasst doch die Mehrzahl der gut formulierten Vertriebsvertr\u00e4ge die meisten, wenn nicht alle der vom Bundesgericht genannten Kriterien\" (M.-N. Zen-Ruffinen, Indemnit\u00e9 pour la client\u00e8le: bonne affaire pour les distributeurs?, in: M\u00e9langes Anne Petitpierre-Sauvain, Genf 2009, S. 424). Folgt man dieser Autorin, so gilt es festzustellen, dass diese Kriterien nicht einen Grad der wirtschaftlichen Abh\u00e4ngigkeit umreissen, der die Anwendung von Artikel\u00a0418u OR rechtfertigen w\u00fcrde. Sie bilden vielmehr die wirtschaftliche Realit\u00e4t ab, die sich nach Abschluss eines Alleinvertretungsvertrags einstellt: Die Lieferantin oder der Lieferant muss \u00fcber die notwendigen Mittel verf\u00fcgen, um \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen, ob der Vertrieb ihrer oder seiner Waren auf korrekte Weise erfolgt.</p><p>Mehr noch, diese Rechtsprechung hat nicht zur angestrebten Rechtssicherheit gef\u00fchrt; diese ist aber unabdingbar in der Gesch\u00e4ftswelt. Im BGE 134 hat das Bundesgericht sich darauf beschr\u00e4nkt, zu betonen, dass die Gew\u00e4hrung einer Entsch\u00e4digung an die Alleinvertreterin oder den Alleinvertreter immer von der Pr\u00fcfung des Einzelfalles abh\u00e4nge. In seinem Entscheid 4A_86/2010 (C 1.3) scheint das Bundesgericht zu seiner urspr\u00fcnglichen Rechtsprechung (BGE 88 II 169) zur\u00fcckgekehrt zu sein, was die gegenw\u00e4rtige Verwirrung noch verst\u00e4rkt.</p><p>Wegen dieser Ungenauigkeiten vermeiden es internationale Handelsfirmen aus allen Sektoren, sich dem Schweizer Recht, dem fr\u00fcher eine Reihe internationaler Vertriebsvertr\u00e4ge untergeordnet war, zu unterstellen. Der Schiedsgerichtsplatz Schweiz, der schon heute einer starken Konkurrenz ausgesetzt ist, leidet stark und v\u00f6llig unn\u00f6tig an dieser Situation.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Erweitert ein Agent durch seine T\u00e4tigkeit den Kundenkreis seines Vertragspartners wesentlich und erwachsen diesem dadurch nach Aufl\u00f6sung des Agenturverh\u00e4ltnisses erhebliche Vorteile, so hat der Agent, soweit es nicht unbillig ist, einen unabdingbaren gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Entsch\u00e4digung (Art. 418u Abs. 1 OR). </p><p>Das Bundesgericht hat entschieden, diese Bestimmung auf den - gesetzlich nicht ausdr\u00fccklich geregelten - Alleinvertriebsvertrag analog anzuwenden, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Alleinvertreters im konkreten Fall mit derjenigen des Agenten vergleichen l\u00e4sst, namentlich wenn der Alleinvertriebsvertrag dieselbe wirtschaftliche Interessenverteilung aufweist und die betroffene Partei ein mit dem Agenten vergleichbares Risiko tr\u00e4gt (BGE 134 III 497ff.).</p><p>Ob sich die wirtschaftliche Situation des Alleinvertreters mit derjenigen des Agenten vergleichen l\u00e4sst und damit eine analoge Anwendung von Artikel\u00a0418u OR in Betracht kommt, ist immer aufgrund der Umst\u00e4nde des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden (BGE 134 III 497, E. 4.3). Das Bundesgericht hat eine Reihe von Kriterien aufgestellt, die f\u00fcr eine Abgrenzung herangezogen werden k\u00f6nnen. Damit wurde die f\u00fcr die Praxis notwendige Rechtssicherheit geschaffen; f\u00fcr eine Regelung im Gesetz besteht zurzeit kein Bed\u00fcrfnis. Eine gesetzliche Regelung w\u00fcrde ausserdem einer anwendungsfallbezogenen Weiterentwicklung der Rechtsprechung entgegenstehen und der Vielfalt der in der Praxis bestehenden Vertragsverh\u00e4ltnisse nicht gerecht werden. Hinzuweisen ist weiter darauf, dass es den Vertragsparteien unbenommen ist, einen Alleinvertriebsvertrag so auszugestalten, dass eine analoge Anwendung von Artikel\u00a0418u OR nicht in Betracht kommt.</p><p>Die dargestellte Rechtsprechung steht zudem im Einklang mit der Rechtslage in verschiedenen anderen L\u00e4ndern wie beispielsweise Deutschland oder \u00d6sterreich. Auch dort hat der Alleinvertreter bei gen\u00fcgender Vergleichbarkeit mit der Situation des Agenten einen Anspruch auf Kundschaftsentsch\u00e4digung, der vertraglich nicht wegbedungen werden kann.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1352851200000)\/","SubmittedBy":"Barthassat Luc","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1411516800000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15","Category":null,"Modified":"\/Date(1690489060777)\/","SubmissionDate":"\/Date(1348704000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4905,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft"}}