{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123860,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123860,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123860,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123860,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123860,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123860,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123860,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123860,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123860,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123860,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123860,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123860,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123860,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123860,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123860,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123860,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123860,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20123860,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"12.3860","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Vereinfachung von Zwangsmassnahmen im Ausl\u00e4nderrecht. Aufhebung der diskriminierenden Kategorisierung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Ziel von Artikel\u00a074 Absatz\u00a01 des Ausl\u00e4ndergesetzes ist es zu verhindern, dass jemand ein Gebiet betritt, um dort die \u00f6ffentliche Ordnung zu st\u00f6ren, wobei es insbesondere um das Betreten von Orten geht, an denen unerlaubte und andere Substanzen umgesetzt (abgepackt, \u00fcbergeben usw.) werden. Es handelt sich dabei um eine administrative und polizeiliche Massnahme, die vor allem in st\u00e4dtischen Gebieten angeordnet wird, um das Drogenmilieu zu bek\u00e4mpfen. In der Regel verbieten die Beh\u00f6rden das Betreten eines genau definierten Gebietes - beispielsweise eines Hauses oder eines Platzes -, und sie verzichten darauf, einer Person das Verlassen des ihr zugewiesenen Gebiets zu verbieten, weil die richterlichen Beh\u00f6rden dies als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig und zudem auch als einschneidender qualifizieren k\u00f6nnten. Die Massnahmen, die in den St\u00e4dten aufgrund dieser Bestimmung zur Bek\u00e4mpfung des Drogenmilieus getroffen wurden, haben offenbar Erfolg. Deshalb hat der Bundesrat 2004 entschieden, dem Parlament eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auch f\u00fcr den Fall vorzuschlagen, dass keine Ausschaffungshaft angeordnet wurde. </p><p>Dies ist problematisch, weil nur Asylsuchende, vorl\u00e4ufig aufgenommene Personen und \"Touristinnen und Touristen\" (Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder, die sich ohne Bewilligung nach Art. 10 Abs. 1 des Ausl\u00e4ndergesetzes in der Schweiz aufhalten) unter diese Bestimmung fallen. Es ist in Bezug auf das angestrebte Ziel nicht angemessen und zugleich diskriminierend, sich darauf abzust\u00fctzen, welchen Ausweis jemand hat, wenn es darum geht, das Rayonverbot anzuwenden oder eben nicht. Wir stellen dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Ist eine Kategorisierung aufgrund der Nationalit\u00e4t und des Aufenthaltsstatus nicht diskriminierend, und widerspricht sie nicht Artikel\u00a02 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits \u00fcber die Freiz\u00fcgigkeit (FZA)?</p><p>2. W\u00e4re es m\u00f6glich, die Massnahme auch ohne diese Art von Diskriminierung umzusetzen, indem die betreffende Bestimmung unter Wahrung des Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzips mit situationsspezifischen Kriterien erg\u00e4nzt w\u00fcrde?</p><p>3. Wird die Massnahme als wirksam betrachtet, wenn es darum geht, die Bek\u00e4mpfung des widerrechtlichen Handels mit Bet\u00e4ubungsmitteln zu optimieren? </p><p>4. Gem\u00e4ss deutscher Fassung dient die Massnahme nach Artikel\u00a074 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0a \"insbesondere der Bek\u00e4mpfung des widerrechtlichen Bet\u00e4ubungsmittelhandels\" (italienische Fassung: insbesondere = segnatamente). M\u00fcsste in der franz\u00f6sischen Fassung nicht \"notamment\" durch \"particuli\u00e8rement\" ersetzt werden?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die Ein- bzw. Ausgrenzung gem\u00e4ss Artikel\u00a074 AuG kann nur gegen Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder verf\u00fcgt werden, die \u00fcber keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verf\u00fcgen. Sie kommt in Betracht, wenn die Betroffenen die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung st\u00f6ren oder gef\u00e4hrden (z. B. Beteiligung im Bet\u00e4ubungsmittelhandel) oder ein rechtskr\u00e4ftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und davon auszugehen ist, dass die Betroffenen nicht rechtzeitig ausreisen werden bzw. nicht fristgerecht ausgereist sind. Eine Ein- oder Ausgrenzung kann zudem angeordnet werden, wenn die Ausschaffung beispielweise aufgrund fehlender Transportm\u00f6glichkeiten aufgeschoben wurde. Diese Massnahme kann grunds\u00e4tzlich auch gegen freiz\u00fcgigkeitsberechtigte Personen (Angeh\u00f6rige von EU-/Efta-Staaten sowie deren Familienangeh\u00f6rige) angeordnet werden. Das Freiz\u00fcgigkeitsabkommen l\u00e4sst Einschr\u00e4nkungen des Aufenthaltsrechts zu, wenn sie zum Schutz der \u00f6ffentlichen Ordnung oder Sicherheit getroffen werden m\u00fcssen. Eine unerlaubte Diskriminierung gegen\u00fcber den Schweizerinnen und Schweizern liegt daher nicht vor.</p><p>In der Praxis sind bei Personen aus einem Mitgliedstaat des FZA die Voraussetzungen f\u00fcr die Ein- oder Ausgrenzung in der Regel nicht erf\u00fcllt, da eine Wegweisung ohne Weiteres vollzogen werden kann.</p><p>2. Bei der Anordnung der Ein- oder Ausgrenzungen findet keine unerlaubte Diskriminierung aufgrund der Nationalit\u00e4t oder anderer Kriterien statt (siehe Antwort zu Frage 1). Wie alle beh\u00f6rdlichen Massnahmen muss die Ein- oder Ausgrenzung im Einzelfall verh\u00e4ltnism\u00e4ssig angewendet werden.</p><p>Massgebend f\u00fcr die Praxis ist die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtes. Gegen eine solche Massnahme kann bei einer kantonalen richterlichen Beh\u00f6rde Beschwerde gef\u00fchrt werden (Art. 74 Abs. 3 AuG).</p><p>Die Voraussetzungen f\u00fcr die Ein- oder Ausgrenzung werden im AuG bereits hinreichend definiert. Eine zus\u00e4tzliche Aufz\u00e4hlung der Kriterien, bei denen eine Ein- oder Ausgrenzung verf\u00fcgt werden kann, ist nicht erforderlich.</p><p>3. Die Verf\u00fcgung einer Ein- oder Ausgrenzung kann der Verhinderung des Bet\u00e4ubungsmittelhandels dienen, insbesondere wenn strafrechtliche Massnahmen nicht m\u00f6glich sind und weitergehende Zwangsmassnahmen unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig w\u00e4ren.</p><p>Eine Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung ist ein Grund f\u00fcr die Anordnung einer Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft (Art. 75 Abs. 1 Bst. b AuG); zudem handelt es sich dabei um einen Straftatbestand (Art. 119 AuG). Ein- und Ausgrenzungen sind somit ein wirksames und verh\u00e4ltnism\u00e4ssiges Mittel zum Schutz der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung.</p><p>4. Der franz\u00f6sische Ausdruck \"notamment\" ist die korrekte \u00dcbersetzung des deutschen Ausdrucks \"insbesondere\" (Art. 74 Abs. 1 Bst. a AuG). Eine Anpassung des franz\u00f6sischen Gesetzestextes ist nicht erforderlich.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1353456000000)\/","SubmittedBy":"Amarelle Cesla","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1355443200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2811","Category":null,"Modified":"\/Date(1690504636157)\/","SubmissionDate":"\/Date(1348704000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4905,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Migration"}}