{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123993,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123993,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123993,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123993,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123993,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123993,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123993,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123993,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123993,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123993,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123993,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123993,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123993,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123993,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123993,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123993,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20123993,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20123993,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"12.3993","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Weitergabe von Daten von Bankangestellten oder ehemaligen Bankangestellten an ausl\u00e4ndische Beh\u00f6rden sofort stoppen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>1. Rechtsvorschriften zu erlassen, die verhindern, dass Daten zu Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Schweizer Unternehmen paketweise oder automatisch an ausl\u00e4ndische Beh\u00f6rden \u00fcbermittelt werden;</p><p>2. unverz\u00fcglich klare und verbindliche Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen die fr\u00fcheren, vom Bundesrat missbr\u00e4uchlich erteilten Erm\u00e4chtigungen aufgehoben werden;</p><p>3. den Personen, die von der missbr\u00e4uchlichen \u00dcbermittlung ihrer Daten an ausl\u00e4ndische Beh\u00f6rden betroffen sind, rechtlichen und finanziellen Beistand zu gew\u00e4hren.</p>","ReasonText":"<p>Der Bundesrat hat bekanntlich erlaubt, dass Daten zu bislang \u00fcber 10 000 Angestellten und ehemaligen Angestellten von elf Banken an die US-amerikanischen Untersuchungsbeh\u00f6rden \u00fcbermittelt werden. </p><p>Ohne die Erm\u00e4chtigung des Bundesrates w\u00e4re diese Datenweitergabe nach Artikel\u00a0271 des Strafgesetzbuches strafbar gewesen. Die bundesr\u00e4tliche Erm\u00e4chtigung wird aber von verschiedener Seite, unter anderem auch vom Datenschutzbeauftragten, als missbr\u00e4uchlich beurteilt.</p><p>Personen, deren Namen auf den entsprechenden Listen figurieren, werden dar\u00fcber nicht einmal informiert.</p><p>Die Erm\u00e4chtigung gilt bis zum 31. M\u00e4rz 2014. Man kann sich unschwer ausmalen, dass bis zu diesem Datum Tausende weitere Bankangestellte und ehemalige Bankangestellte auf dem Altar einer Finanzplatzpolitik geopfert werden, die auf eidgen\u00f6ssischer Ebene gepr\u00e4gt ist durch ein st\u00e4ndiges sofortiges Nachgeben gegen\u00fcber ausl\u00e4ndischen Staaten und Beh\u00f6rden.</p><p>Die bisherigen Datenlieferungen hatten auch Strafanzeigen durch Personen zur Folge, die entdeckten, dass sie auf den nach Washington \u00fcbermittelten Listen figurieren.</p><p>Mit der Erm\u00e4chtigung der Daten\u00fcbermittlung hat der Bundesrat seine Pflicht, den Rechtsstaat und die schweizerische Souver\u00e4nit\u00e4t zu sch\u00fctzen, missachtet. Er hat so gr\u00fcnes Licht gegeben f\u00fcr einen \"Massenausverkauf\" der Daten von Tausenden Schweizer B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern an eine ausl\u00e4ndische Beh\u00f6rde.</p><p>Die Personen, deren Namen auf den den USA ausgeh\u00e4ndigten Listen figurieren, und ihre Familienangeh\u00f6rigen m\u00fcssen schwerwiegende Konsequenzen bef\u00fcrchten, wenn sie in die Vereinigten Staaten reisen. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass solche Konsequenzen eines Tages unmittelbar nach der Ausreise aus der Schweiz eintreffen, etwa als Folge von Amtshilfegesuchen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Nach schweizerischem Arbeitsrecht und nach dem Bundesgesetz \u00fcber den Datenschutz (DSG) hat der Arbeitgeber die Pflicht, Daten \u00fcber die Arbeitnehmer zu sch\u00fctzen. In Bezug auf die Rechtfertigungsgr\u00fcnde einer Datenbearbeitung ist das DSG anwendbar (Art. 328b des Obligationenrechts, OR). Nach OR und nach DSG d\u00fcrfen Personendaten nur rechtm\u00e4ssig bearbeitet werden. Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen, muss verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein und darf nur zu dem Zweck erfolgen, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umst\u00e4nden ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Art. 4 Abs. 1-3 DSG). Eine Datenbekanntgabe an das Ausland darf nur erfolgen, wenn diese f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Arbeitsvertrags der betroffenen Personen erforderlich ist (Art. 328b OR). Sollte dies nicht zutreffen, muss ein \u00fcberwiegendes \u00f6ffentliches oder privates Interesse f\u00fcr die Bekanntgabe vorliegen (Art. 6 Abs. 1 und 2 Bst. d, Art. 13 DSG). Diese Bestimmungen sind klar und bieten Arbeitnehmenden einen hinreichenden Schutz.</p><p>Der Bundesrat hat den von US-Verfahren betroffenen Banken eine Bewilligung nach Artikel\u00a0271 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches erteilt, um sicherzustellen, dass sie ihre Parteirechte wahrnehmen k\u00f6nnen, ohne den Straftatbestand der verbotenen Handlungen f\u00fcr einen fremden Staat zu erf\u00fcllen. Die Bewilligung stellt keinen Freibrief f\u00fcr Daten\u00fcbermittlungen in die USA dar. Bei der konkreten Daten\u00fcbergabe haben die Banken das geltende schweizerische Recht zu beachten.</p><p>Im Oktober 2012 \u00fcberpr\u00fcfte der Eidgen\u00f6ssische Datenschutz- und \u00d6ffentlichkeitsbeauftragte (Ed\u00f6b) die Lieferung von Mitarbeiterdaten von Schweizer Banken an die US-Beh\u00f6rden. Er f\u00fchrte mehrere Sachverhaltsabkl\u00e4rungen durch und erliess Empfehlungen an f\u00fcnf betroffene Banken. Er legte dar, dass er die von den Banken geltend gemachten \u00f6ffentlichen Interessen als Rechtfertigungsgr\u00fcnde f\u00fcr die \u00dcbermittlung der Mitarbeiterdaten an die USA nachvollziehen k\u00f6nne. Gleichzeitig betonte er die Notwendigkeit, dass die Interessen der betroffenen Mitarbeitenden an transparenter Information beachtet werden. Gem\u00e4ss den Empfehlungen haben die Banken den betroffenen Personen ein Auskunftsrecht gem\u00e4ss Artikel\u00a08 DSG \u00fcber bereits erfolgte Datenlieferungen einzur\u00e4umen. K\u00fcnftig m\u00fcssen die Banken die betroffenen Personen im Voraus \u00fcber Umfang und Art der zu liefernden Dokumente unterrichten, damit sie ihr Auskunftsrecht geltend machen k\u00f6nnen. Spricht sich eine betroffene Person gegen die \u00dcbermittlung ihres Namens aus, muss die Bank eine Interessenabw\u00e4gung vornehmen. Will sie die Dokumente trotzdem \u00fcbermitteln, hat sie die betroffene Person dar\u00fcber und \u00fcber ihre Rechte zu informieren. Alle f\u00fcnf betroffenen Banken haben die vom Ed\u00f6b erlassenen Empfehlungen angenommen.</p><p>Die Interessenvertreter des Bankpersonals sind daran, zusammen mit der Bankiervereinigung nach L\u00f6sungen zum Schutz des Bankpersonals und gegebenenfalls zu dessen Schadloshaltung zu suchen. Der Bundesrat sieht keine Rechtsgrundlage, die es ihm erlauben w\u00fcrde, Bankmitarbeitenden rechtlichen oder finanziellen Beistand zu gew\u00e4hren.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1361318400000)\/","SubmittedBy":"Quadri Lorenzo","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1371600000000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690542037297)\/","SubmissionDate":"\/Date(1353888000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4906,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}