{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124097,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124097,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124097,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124097,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124097,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124097,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124097,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124097,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124097,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124097,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124097,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124097,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124097,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124097,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124097,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124097,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124097,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20124097,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"12.4097","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Neue H\u00f6chstzinsregel f\u00fcr Lebensversicherer. Unabsehbare Kosten f\u00fcr Versicherte und Versicherer und weniger Wettbewerbsf\u00e4higkeit in Europa","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Von der \u00d6ffentlichkeit unbeachtet, haben die Finma-Organe provisorisch f\u00fcr alle Lebensversicherer eine neue Formel zur Berechnung des sogenannten H\u00f6chstzinssatzes f\u00fcr die Bildung der R\u00fcckstellungen genehmigt, der pauschal und ungeachtet der Risiken des jeweiligen Versicherers gelten soll. Die neue Formel bringt f\u00fcr Versicherte und Versicherer h\u00f6here Kosten und Risiken und einer soliden Branche Wettbewerbsnachteile in der EU.</p><p>Das Versicherungsaufsichtsgesetz (Art. 16 VAG) verpflichtet die Lebensversicherer richtigerweise, zur Deckung k\u00fcnftiger Kundenverpflichtungen gen\u00fcgend R\u00fcckstellungen zu bilden. F\u00fcr die Berechnung dieser technischen R\u00fcckstellungen spielt der verwendete Zinssatz (k\u00fcnftig erwartete Rendite) eine zentrale Rolle. In ihrem Rundschreiben 2008/43 verlangt die eidgen\u00f6ssische Finanzmarktaufsicht (Finma), dass bei der Bestimmung der R\u00fcckstellungen \"Zinss\u00e4tze verwendet werden, welche mit grosser Sicherheit unter dem aus dem zugeordneten Anlageportfolio zu erwirtschaftenden Ertrag nach Abzug der Kosten liegen\". Die Lebensversicherer sind verpflichtet, in einem j\u00e4hrlichen Bericht zuhanden der Finma darzulegen, dass sie diese Regel einhalten. </p><p>Zus\u00e4tzlich zu dieser Regel trat im Januar 2011 der Schweizer Solvenztest (SST) in Kraft. Dieser Test stellt sicher, dass die Lebensversicherer durch eine ad\u00e4quate Reservenbildung in der Lage sind, s\u00e4mtliche k\u00fcnftigen Verpflichtungen zu finanzieren. In der EU ist eine vergleichbare Regulierung (Solvenz II) bisher nicht in Kraft getreten. </p><p>Trotz dieser robusten und gegen\u00fcber der EU strengeren Ausgangslage will die Finma in K\u00fcrze durch eine Anpassung des Rundschreibens 2008/43 eine noch striktere Regel einf\u00fchren. Dabei sollen s\u00e4mtliche Lebensversicherer unabh\u00e4ngig von ihrem Anlageportfolio und -risiko dazu verpflichtet werden, bei der Bildung der technischen R\u00fcckstellungen einen einheitlichen H\u00f6chstzinssatz zu verwenden bzw. von einem einheitlichen k\u00fcnftig zu erwirtschaftenden Ertrag auszugehen. Dieser H\u00f6chstzinssatz soll pauschal und zu 100 Prozent dem 10-j\u00e4hrigen Durchschnitt der 10-j\u00e4hrigen Bundesobligationen entsprechen (sog. 100/10/10-Regel). Finma-Gesch\u00e4ftsleitung und -Verwaltungsrat haben die 100/10/10-Regel bereits provisorisch genehmigt. Definitive Genehmigung sowie Inkrafttreten dieser neuen Regulierung d\u00fcrften im Jahr 2013 erfolgen.</p><p>Gem\u00e4ss Finma soll die 100/10/10-Regel Versicherte und Lebensversicherer sch\u00fctzen und Wettbewerbsverzerrungen gegen\u00fcber der EU verhindern. Das Gegenteil ist der Fall. Gerade Lebensversicherer mit risikoarmem Portfolio m\u00fcssten Nachreservierungen leisten, die ihr Eigenkapital rasch \u00fcbersteigen. Die neue Regel zulasten der Versicherten w\u00fcrde die Wettbewerbsf\u00e4higkeit der Schweizer Versicherer gegen\u00fcber ihrer europ\u00e4ischen Konkurrenz ausgerechnet in einem vergleichsweise risikoarmen, aber bisher erfolgreichen Segment bedrohen. </p><p>Nachdem hohe Finma-Exponenten generell ge\u00e4ussert haben, die Finma sei f\u00fcr die Wettbewerbsf\u00e4higkeit der Schweizer Unternehmen nicht zust\u00e4ndig, besteht eine gewisse Besorgnis und Verunsicherung in einer Branche, die mit ihrer soliden Grundhaltung die weltweite Finanzkrise nicht nur nicht verursacht, sondern trotz deren negativen Einwirkungen sehr gut \u00fcberstanden hat.</p><p>Deshalb wird der Bundesrat gebeten, die nachfolgenden Fragen zu beantworten: </p><p>1. Trifft es zu, dass die Finma die obige Regel\u00e4nderung plant?</p><p>2. Auf welche rechtliche Grundlage st\u00fctzt die Finma die neue H\u00f6chstzinsregel?</p><p>3. Welche diesbez\u00fcglichen Regeln gelten in den EU-Staaten? Welcher Wettbewerbsnachteil resultiert f\u00fcr die Schweiz? </p><p>4. Wie hoch sind die zus\u00e4tzlichen Kosten f\u00fcr die Betroffenen, wie sie gem\u00e4ss Artikel\u00a07 des Finmag ausgewiesen werden m\u00fcssen? Sind die Sch\u00e4tzungen von Finma und Branche identisch? Welches sind die Risiken f\u00fcr die Versicherten, die Lebensversicherer und die Schweizer Wirtschaft?</p><p>5. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die neue Regel \u00fcberpr\u00fcft werden muss? In welcher Rechtsform?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die versicherungstechnischen R\u00fcckstellungen sind f\u00fcr den Schutz der Versicherungsnehmer zentral, da sie w\u00e4hrend der gesamten Vertragsdauer mit freien und unbelasteten Verm\u00f6genswerten (gebundenes Verm\u00f6gen) bedeckt sein m\u00fcssen. Damit bestimmen die versicherungstechnischen R\u00fcckstellungen die H\u00f6he des gebundenen Verm\u00f6gens, das im Falle einer Insolvenz eines Versicherungsunternehmens die Funktion des Haftungssubstrats zur Befriedigung der Anspr\u00fcche der Versicherungsnehmer einnimmt.</p><p>Die Anforderung zur Bildung ausreichender versicherungstechnischer R\u00fcckstellungen wird von den Versicherungsgesellschaften sehr unterschiedlich ausgelegt. Einzelne Lebensversicherer bewerten beispielsweise Teile ihres Bestandes mit einem Zinssatz von 3 Prozent und mehr. Angesichts der tiefen Renditen der Bundesobligationen ist die Verwendung dermassen hoher Diskontierungss\u00e4tze nicht vertretbar und gef\u00e4hrdet die Erf\u00fcllbarkeit der langfristigen Verpflichtungen, welche die Lebensversicherer gegen\u00fcber ihren Kunden eingegangen sind.</p><p>1. Die Finma erw\u00e4gt tats\u00e4chlich, den maximal zugelassenen Bewertungszins durch eine Regel festzulegen. Unter anderem wird dabei die Anwendung der in der Interpellation erw\u00e4hnten 100/10/10-Regel gepr\u00fcft.</p><p>Die allenfalls notwendige Anpassung des Finma-Rundschreibens 08/43, \"R\u00fcckstellungen Lebensversicherung\", wird die Finma wie \u00fcblich den betroffenen Kreisen vorab zur Stellungnahme unterbreiten. Dar\u00fcber hinaus plant die Finma, vor einer allf\u00e4lligen Anh\u00f6rung eine Auswirkungsstudie durchzuf\u00fchren.</p><p>2. Artikel\u00a016 Absatz\u00a01 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (SR 961.01) verpflichtet die Versicherungsunternehmen, f\u00fcr ihre gesamte Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit ausreichende versicherungstechnische R\u00fcckstellungen zu bilden. Absatz\u00a02 der besagten Regelung erm\u00e4chtigt den Bundesrat, einerseits die Grunds\u00e4tze zur Bestimmung der R\u00fcckstellungen festzulegen und andererseits die Regelung der Einzelheiten bez\u00fcglich Art und Umfang der Finma zu \u00fcberlassen. In Artikel\u00a054 Absatz\u00a04 der Aufsichtsverordnung (SR 961.011) hat der Bundesrat die entsprechende Kompetenz der Finma erteilt.</p><p>3. Ein Vergleich mit der Regulierung in anderen Staaten ist nur begrenzt m\u00f6glich, da sich Lebensversicherungsprodukte in den einzelnen L\u00e4ndern stark unterscheiden. Sowohl in Deutschland als auch in Frankreich gibt es (zumindest f\u00fcr bestimmte Produktekategorien) ebenfalls Regeln f\u00fcr maximale Bewertungszinss\u00e4tze, die auf dem gleitenden Durchschnitt der Renditen von Staatsanleihen basieren.</p><p>Die geplante Massnahme wirkt sich auf die statutarischen R\u00fcckstellungen der juristischen Einheiten in der Schweiz aus. Da im Versicherungsbereich keine Dienstleistungsfreiheit zwischen der Schweiz und dem EWR besteht (Ausnahme: Liechtenstein), stehen in der Schweiz ans\u00e4ssige Versicherungen (die nur Schweizer Kunden bedienen k\u00f6nnen) mit im EWR ans\u00e4ssigen Versicherungen (die nur EWR-Kunden bedienen k\u00f6nnen) in keinem Konkurrenzverh\u00e4ltnis. Ein Wettbewerbsnachteil im Rahmen der T\u00e4tigkeit im Ausland entsteht somit nicht.</p><p>4. Eigentliche Kosten im Sinne von Artikel\u00a07 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (SR 956.1) entstehen grunds\u00e4tzlich nicht. Es kommt aber zu Aufwendungen f\u00fcr die Versicherer, die von der zuk\u00fcnftigen Zinsentwicklung abh\u00e4ngen. Eine Anpassung der statutarischen R\u00fcckstellungen w\u00fcrde im Rahmen eines Alimentierungsplanes erfolgen, welcher sich \u00fcber eine Periode von bis zu zehn Jahren erstrecken kann, was f\u00fcr die Lebensversicherer eine entsprechende Erleichterung bringt.</p><p>Viele Versicherungsunternehmen haben ihre Bewertungszinsen bereits zum 31. Dezember 2012 gesenkt. Sollten die Verst\u00e4rkungen der statutarischen R\u00fcckstellungen aufgrund wieder ansteigender Zinsen nicht mehr ben\u00f6tigt werden, so k\u00f6nnen sie wieder aufgel\u00f6st werden. Es k\u00e4me also lediglich zu einer zeitlichen Gewinnverschiebung.</p><p>Die Regelung w\u00fcrde den Schutz der Versicherten verbessern. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Versicherungsleistung durch die Lebensversicherer nicht erbracht werden kann, wird durch die Erh\u00f6hung des Haftungssubstrats wesentlich verringert. F\u00fcr Lebensversicherer \u00fcberwiegt das Zinsrisiko, weshalb risikoarme Portfolios in der Regel mit geringen Bewertungszinsen einhergehen und deshalb nicht betroffen sind.</p><p>5. Der Finma obliegt es, Art und Umfang der R\u00fcckstellungen zu definieren, weshalb es nicht dem Bundesrat, sondern dem Bundesverwaltungsgericht zukommt, eine allf\u00e4llige Regelung zu \u00fcberpr\u00fcfen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1361318400000)\/","SubmittedBy":"Bischof Pirmin","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1362960000000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690487187983)\/","SubmissionDate":"\/Date(1355184000000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4906,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}