{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124117,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124117,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124117,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124117,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124117,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124117,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124117,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124117,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124117,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124117,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124117,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124117,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124117,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124117,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124117,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124117,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124117,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20124117,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"12.4117","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Effizienteres Strafprozessrecht f\u00fcr Delikte, bei denen die beschuldigte Person auf frischer Tat ertappt wurde","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gem\u00e4ss geltendem Recht ist die Staatsanwaltschaft nach Artikel\u00a0352 der Strafprozessordnung (StPO) legitimiert, per Strafbefehl Freiheitsstrafen von h\u00f6chstens sechs Monaten anzuordnen, wenn die beschuldigte Person den Sachverhalt eingestanden hat oder wenn dieser anderweitig ausreichend gekl\u00e4rt ist. Wird die beschuldigte Person beim Begehen eines Deliktes auf frischer Tat ertappt und wird gegen sie innert 48 Stunden nach der Festnahme ein Strafbefehl angeordnet, kann die Staatsanwaltschaft bis zum Inkrafttreten des Strafbefehls nicht gleichzeitig Untersuchungshaft anordnen. Befindet sich die beschuldigte Person in Untersuchungshaft und ordnet die Staatsanwaltschaft nach den Ermittlungen einen Strafbefehl an, so muss sie sich, wenn die Untersuchungshaft ausl\u00e4uft, mit einem Haftverl\u00e4ngerungsgesuch an das Zwangsmassnahmengericht wenden, auch wenn der Strafbefehl f\u00fcr die beschuldigte Person eine Freiheitsstrafe vorsieht; die Staatsanwaltschaft muss also beim Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft beantragen. Dies ist eine Folge daraus, dass ausschliesslich dieses Gericht die Kompetenz zur Anordnung der Untersuchungshaft besitzt. Dadurch wird die Arbeit der Staatsanw\u00e4ltinnen und Staatsanw\u00e4lte erschwert.</p><p>Vor der Einf\u00fchrung der neuen StPO galt gem\u00e4ss den Strafprozessordnungen gewisser Kantone der Strafbefehl gleichzeitig als Haftbefehl. Dadurch konnte die Einschaltung des Zwangsmassnahmengerichtes umgangen werden. Das Abwarten der Beschwerdefrist und eine allf\u00e4llige Beschwerde gegen den Strafbefehl hatten keine Auswirkungen auf die Anordnung der Untersuchungshaft. Die beschuldigte Person hatte jederzeit die M\u00f6glichkeit, bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.</p><p>Die Justiz soll gest\u00e4rkt werden, namentlich wenn die beschuldigte Person beim Begehen eines Delikts auf frischer Tat ertappt wurde. Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Teilt er die Auffassung, dass die geltende Strafprozessordnung in Bezug auf Haftverl\u00e4ngerungsgesuche bei der Anordnung von Strafbefehlen schwerf\u00e4llig und ineffizient ist?</p><p>2. Ist er auch der Ansicht, dass die Arbeit der Staatsanwaltschaft erleichtert werden sollte, um die Justiz in Bezug auf Wiederholungstaten im Bereich der Kleinkriminalit\u00e4t effizienter werden zu lassen?</p><p>3. Ist er nicht der Meinung, dass es zweckdienlich w\u00e4re, wenn der Strafbefehl als Haftbefehl gelten w\u00fcrde ab dem Moment, in dem er ausgesprochen wird, unabh\u00e4ngig davon, ob er schon rechtskr\u00e4ftig ist oder noch nicht?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Der Bundesrat ist nicht der Auffassung, dass das geltende Verfahren ineffizient und schwerf\u00e4llig ist. Ob die Strafbeh\u00f6rden die Auffassung des Interpellanten teilen, ist dem Bundesrat nicht bekannt. Da die Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) erst seit dem 1. Januar 2011 in Kraft ist, d\u00fcrfte sich dies gegebenenfalls erst im Laufe der n\u00e4chsten Jahre zeigen.</p><p>2. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass den Strafbeh\u00f6rden zur effizienten Bek\u00e4mpfung wiederholter Kleinkriminalit\u00e4t die geeigneten Mittel zur Verf\u00fcgung gestellt werden m\u00fcssen. Er ist allerdings der Meinung, dass die StPO diese Anforderungen bereits erf\u00fcllt. So ist beispielsweise das Strafbefehlsverfahren (Art. 352ff. StPO) geradezu auf die rasche Erledigung solcher F\u00e4lle ausgerichtet. Auch das Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ist aufgrund der auf dem Spiel stehenden Interessen auf besondere Beschleunigung ausgerichtet. Dessen Entscheide haben innert eines eng gesteckten Zeitrahmens zu erfolgen (vgl. Art. 226 Abs. 1 und 227 StPO). Ob das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft anordnen kann, ist im \u00dcbrigen nicht davon abh\u00e4ngig, ob ein Strafbefehl in Betracht kommt bzw. ob ein solcher bereits ausgef\u00e4llt wurde, aber noch nicht rechtskr\u00e4ftig ist. Massgebend ist einzig, dass die Voraussetzungen von Artikel\u00a0221 StPO erf\u00fcllt sind (dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens sowie das Vorliegen eines Haftgrundes bzw. das Vorliegen einer ernsthaften Bef\u00fcrchtung, ein angedrohtes schweres Verbrechen werde ausgef\u00fchrt).</p><p>3. Laut Artikel\u00a031 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, Anspruch darauf, unverz\u00fcglich einer Richterin oder einem Richter vorgef\u00fchrt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Haftentscheide sind somit einer richterlichen Beh\u00f6rde vorbehalten. Diese muss \u00fcber die gleiche Unabh\u00e4ngigkeit wie ein ordentliches Gericht verf\u00fcgen. Das Bundesgericht verlangte deshalb in seinem Urteil vom 2. November 2004 eine strikte personelle und institutionelle Trennung zwischen Staatsanwaltschaft (bzw. Untersuchungsrichter) einerseits und Haftrichter andererseits. Eine Personalunion w\u00e4re unzul\u00e4ssig (BGE 131 I 36ff.). Der Gesetzgeber hat aufgrund dieser Anforderungen beim Erlass der StPO als haftanordnende Beh\u00f6rde eine unabh\u00e4ngige richterliche Instanz, n\u00e4mlich das Zwangsmassnahmengericht, vorgesehen (Art. 224ff. StPO). Zudem hat das Zwangsmassnahmengericht - nebst der Aufgabe, w\u00e4hrend der Untersuchungshaft den verfassungsm\u00e4ssigen Richter zu garantieren - den Auftrag, die Machtf\u00fclle der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren zu begrenzen. Denn diese leitet nicht nur das Vorverfahren und erhebt Anklage beim Gericht, sondern vertritt diese dort auch (sog. \"Staatsanwaltschaftsmodell II\"). Weder in der Phase des Vorverfahrens noch bei der Anklageerhebung ist eine institutionalisierte \u00dcberpr\u00fcfung der Handlungen der Staatsanwaltschaft durch ein zweites Augenpaar vorgeschrieben. Die StPO auferlegt dem Zwangsmassnahmengericht deshalb punktuell die Befugnis (z. B. im Bereich der Untersuchungshaft), die Handlungen der Staatsanwaltschaft zu \u00fcberpr\u00fcfen. Aus diesen Gr\u00fcnden erscheint es dem Bundesrat nicht angezeigt, am aktuellen Verfahren \u00c4nderungen vorzunehmen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1360713600000)\/","SubmittedBy":"Sommaruga Carlo","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1418342400000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":null,"Modified":"\/Date(1690537977267)\/","SubmissionDate":"\/Date(1355270400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4906,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}