{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124180,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124180,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124180,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124180,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124180,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124180,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124180,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124180,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124180,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124180,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124180,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124180,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124180,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124180,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124180,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124180,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124180,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20124180,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"12.4180","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Scheinniederlassungen deutscher KMU in der Schweiz","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Mit einer Filiale in der Schweiz lassen sich offensichtlich Kosten sparen: Dank einer Briefkastenfirma kann eine ausl\u00e4ndische Firma Arbeiter unter Vertrag nehmen, die das ausl\u00e4ndische Mutterhaus auf Schweizer Baustellen entsendet und f\u00fcr die die Briefkastenfirma eine Grenzg\u00e4ngerbewilligung beantragt. Damit arbeiten die gleichen Arbeitnehmer mit zwei Vertr\u00e4gen, einem in Deutschland und einem in der Schweiz. Das heisst in der Praxis, dass Arbeiter in der Schweiz mit einer Grenzg\u00e4ngerbewilligung unterwegs sind, aber trotzdem nicht unter die Schweizer Sozialversicherungsgesetze fallen k\u00f6nnen. Gegen\u00fcber ihren Schweizer Konkurrenten haben so ausl\u00e4ndische Anbieter einen Kostenvorteil von mindestens einem F\u00fcnftel der Lohnkosten.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu beziehen: </p><p>1. Inwiefern stellen solche Scheinniederlassungen ein reales Problem dar, bzw. sind die Kontrollorgane darauf gestossen? </p><p>2. Inwiefern k\u00f6nnen damit deren Kontrollen umgangen werden? </p><p>3. Inwiefern k\u00f6nnen damit Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge umgangen werden?</p><p>4. Wo bestehen weitere potenzielle Vorteile f\u00fcr solche Scheinniederlassungen? Gibt es Schnittstellen zu anderen Gesetzen oder Verordnungen?</p><p>5. Wie k\u00f6nnen solche Scheinniederlassungen - sofern sie effektiv ein Problem darstellen - effektiv bek\u00e4mpft werden, ohne dass B\u00fcrokratie und flexibler Arbeitsmarkt eingeschr\u00e4nkt werden?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1./5. Dem Bundesrat ist die Problematik bekannt. Durch die Gr\u00fcndung von Scheinniederlassungen in der Schweiz erhalten die ausl\u00e4ndischen Arbeitnehmenden gest\u00fctzt auf den Schweizer Arbeitsvertrag eine Grenzg\u00e4ngerbewilligung. Dadurch k\u00f6nnen die Arbeitnehmenden je nach Bedarf des ausl\u00e4ndischen Mutterhauses in der Schweiz oder im Herkunftsland eingesetzt werden. Es stellen sich jedoch Fragen bez\u00fcglich der anwendbaren Sozialversicherungsvorschriften und der Vorschriften im Arbeitsrecht.</p><p>Laut den Beobachtungen der parit\u00e4tischen Kontrollorgane von allgemeinverbindlich erkl\u00e4rten Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen (ave GAV) aus einzelnen Branchen im Baugewerbe sind diese in j\u00fcngster Vergangenheit bei ihren Kontrollen wiederholt auf Arbeitnehmende mit Grenzg\u00e4ngerbewilligung von Scheinniederlassungen gestossen. Dem Bund liegen jedoch derzeit keine verl\u00e4sslichen Informationen zur Anzahl von Scheinniederlassungen in der Schweiz vor. Die kantonalen Beh\u00f6rden sind f\u00fcr die Pr\u00fcfung von Gesuchen bez\u00fcglich Firmengr\u00fcndungen in der Schweiz zust\u00e4ndig. Zurzeit wird deshalb zusammen mit den Kantonen das Ausmass der Problematik abgekl\u00e4rt, und gegebenenfalls werden Massnahmen gegen Missbrauchsf\u00e4lle ausgearbeitet.</p><p>2. Die Errichtung einer Niederlassung in der Schweiz muss von dauerhaftem Charakter sein, und es muss eine aktive und reelle Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt werden (vgl. dazu Kapitel 4.3.2 der Weisungen des Bundesamtes f\u00fcr Migration \u00fcber die schrittweise Einf\u00fchrung des freien Personenverkehrs). Zudem muss das Weisungsrecht \u00fcber die ausl\u00e4ndischen Arbeitnehmenden bei der Schweizer Niederlassung liegen. Die Errichtung einer Scheinniederlassung in der Schweiz erfolgt haupts\u00e4chlich in der Absicht, von den g\u00fcnstigeren Bestimmungen der Personenfreiz\u00fcgigkeit zu profitieren und die restriktiveren Vorschriften des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens (FZA) im Bereich der Dienstleistungserbringung zu umgehen. Das FZA garantiert nur eine zeitlich beschr\u00e4nkte Erbringung von Dienstleistungen bis zu 90 Tagen im Kalenderjahr. L\u00e4nger dauernde Dienstleistungen fallen nicht unter das FZA und sind bewilligungspflichtig.</p><p>Das Meldeverfahren dient den Vollzugsorganen dazu, ihre arbeitsmarktlichen Kontrollen bei ausl\u00e4ndischen Entsendefirmen gezielt durchzuf\u00fchren. Diese sind oft nur f\u00fcr kurze Arbeitseins\u00e4tze in der Schweiz und m\u00fcssen kurzfristig kontrolliert werden k\u00f6nnen. Im Unterschied dazu f\u00e4llt die Kontrolle eines Grenzg\u00e4ngers unter den gew\u00f6hnlichen Vollzug der ave GAV bei schweizerischen Arbeitgebern. Die in den ave GAV statuierten Minimall\u00f6hne sind unterschiedslos f\u00fcr in- und ausl\u00e4ndische Arbeitgeber anwendbar. Mit der Gr\u00fcndung einer Scheinniederlassung kann sich eine ausl\u00e4ndische Firma also den Kontrollen der Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht entziehen.</p><p>3. Liegt eine Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vor, m\u00fcssen die Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge im Entsendestaat geleistet werden. Dabei wird vorausgesetzt, dass w\u00e4hrend der gesamten Entsendedauer eine direkte arbeitsrechtliche Bindung zum entsendenden Arbeitgeber bestehen bleibt, der die Verantwortung f\u00fcr die Anstellung/Entlassung tr\u00e4gt und die Grundz\u00fcge der T\u00e4tigkeit der Entsandten bestimmt. Die T\u00e4tigkeit muss im Interesse und auf Rechnung des entsendenden Arbeitgebers verrichtet werden. Wenn das Weisungsrecht \u00fcber die ausl\u00e4ndischen Arbeitnehmenden bei einer Schweizer Niederlassung liegt, sind die Voraussetzungen f\u00fcr eine sozialversicherungsrechtliche Entsendung nicht erf\u00fcllt, und die Betroffenen unterstehen dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht. Grenzg\u00e4nger im Sinne der Sozialversicherungen m\u00fcssen in der Regel t\u00e4glich, jedoch mindestens einmal w\u00f6chentlich in ihren Wohnstaat zur\u00fcckkehren. Die Sozialversicherungspflicht besteht grunds\u00e4tzlich im Land, in dem die Erwerbst\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt wird. Durch die Gr\u00fcndung von Scheinniederlassungen lassen sich daher nicht Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge in der Schweiz einsparen.</p><p>4. Man kann davon ausgehen, dass die Vorteile der Gr\u00fcndung einer Scheinniederlassung in erster Linie im Bereich des Ausl\u00e4nderrechts liegen (Umgehung der restriktiveren Bestimmungen der Dienstleistungserbringung und der Entsendegesetzgebung). Weitere Vorteile - beispielsweise im Bereich der Steuern - sind dagegen nicht gegeben. Im Gegenteil, durch die Errichtung einer (Schein-)Niederlassung entsteht eine (beschr\u00e4nkte) Steuerpflicht der ausl\u00e4ndischen Unternehmung, was Kontrollen durch die Steuerbeh\u00f6rden und allenfalls Meldungen an die Sozialversicherungsbeh\u00f6rden zur Folge hat (vgl. Frage 1).</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1361318400000)\/","SubmittedBy":"Schneeberger Daniela","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1363910400000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15","Category":null,"Modified":"\/Date(1690535371137)\/","SubmissionDate":"\/Date(1355356800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4906,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft"}}