{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124205,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124205,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124205,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124205,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124205,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124205,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124205,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124205,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124205,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124205,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124205,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124205,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124205,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124205,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124205,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124205,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124205,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20124205,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"12.4205","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Transparenz und Rechtssicherheit in Wagnislisten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Unfallversicherer f\u00fchren Wagnislisten \u00fcber Handlungen, die zu einer gravierenden K\u00fcrzung von Versicherungsleistungen f\u00fchren. Fatalerweise sind aber Inhalte und Konsequenzen der Bev\u00f6lkerung kaum bekannt. Die Listen haben Auswirkungen auf das Leben der Betroffenen und k\u00f6nnen Menschen in die Armut treiben. Ein neuer Entscheid des Bundesgerichtes (\"NZZ\", 5. Dezember 2012: \"Fataler Sprung ins tr\u00fcbe Wasser\") sanktioniert sogar eine Handlung, die nicht explizit auf der Wagnisliste aufgef\u00fchrt ist.</p><p>Es ist unklar, nach welchen Kriterien die Listen erstellt werden und wie sichergestellt ist, dass diese einheitlich und sachgerecht kommuniziert und umgesetzt werden.</p><p>Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Ist es richtig, dass in einer Sozialversicherung Versicherer und/oder eine \"Ad-hoc-Kommission\" entscheiden, wie gesetzliche Grundleistungen in grossem Umfang gek\u00fcrzt oder verweigert werden? Gen\u00fcgt nach Ansicht des Bundesrates die gesetzliche Grundlage in Artikel\u00a039 UVG bzw. Artikel\u00a050 UVV f\u00fcr derart gravierende Entscheide durch Dritte?</p><p>2. Nach welchen Kriterien werden die Wagnislisten erstellt und laufend aktualisiert? Kennt der Bundesrat diese Kriterien?</p><p>3. Ist sichergestellt, dass die Unfallversicherer diese Listen einheitlich und sachgerecht umsetzen? Wie erfolgt die Aufsicht, und sind die Beschwerdem\u00f6glichkeiten ausreichend?</p><p>4. Kennt der Bundesrat den Umfang der Leistungsk\u00fcrzungen? Wie viele Leistungen f\u00fcr welche Wagnisse werden verweigert? Wie haben sich die K\u00fcrzungen (Pflegekosten, Taggeld, Invalidit\u00e4tsleistungen) in den letzten zehn Jahren entwickelt? Welche Folgen haben die Entscheide der Unfallversicherer auf die Leistungen der Invalidenversicherung?</p><p>5. Werden die Versicherten vor dem Eintritt von Schadensereignissen rechtzeitig und angemessen \u00fcber die finanziellen Konsequenzen informiert? W\u00e4re eine wirksame, periodische Information durch eine neutrale Stelle angebracht, um die Versicherten (insbesondere die j\u00e4hrlich neu hinzukommenden) auf die finanziellen Risiken aufmerksam zu machen? K\u00f6nnte mehr Information und Transparenz die unfallverh\u00fctende Wirkung verbessern?</p><p>6. Ist aus Gr\u00fcnden der Fairness, der Rechtssicherheit und des Legalit\u00e4tsprinzips zu erw\u00e4gen, die Kriterien, die Erstellung, die Anwendung und die angemessene Information der Versicherten \u00fcber die Wagnislisten insgesamt und \u00fcber die absoluten Wagnisse im Speziellen in Form einer Verordnung einheitlich und transparent zu regeln?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1./2./6. Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a039 des Bundesgesetzes \u00fcber die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der Bundesrat in Artikel\u00a050 Absatz\u00a02 der Verordnung \u00fcber die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Wagnisse als Handlungen definiert, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehrungen zu treffen oder treffen zu k\u00f6nnen, die das Risiko auf ein vern\u00fcnftiges Mass beschr\u00e4nken. Bei Nichtberufsunf\u00e4llen, welche auf ein Wagnis zur\u00fcckgehen, werden die Geldleistungen um die H\u00e4lfte gek\u00fcrzt und in besonders schweren F\u00e4llen verweigert (Art. 50 Abs. 1 UVV). Mit diesen K\u00fcrzungen wird bezweckt, die Gesamtheit der Versicherten vor einer unzumutbaren Pr\u00e4mienbelastung zu sch\u00fctzen, die sich durch ungew\u00f6hnliche und besonders grosse Risiken bei ausserbetrieblichen Bet\u00e4tigungen ergeben.</p><p>Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und relativen Wagnissen. Ein absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gef\u00e4hrliche Handlung nicht sch\u00fctzenswert ist oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren f\u00fcr Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch unter g\u00fcnstigsten Umst\u00e4nden nicht auf ein vern\u00fcnftiges Mass reduzieren lassen. Als absolute Wagnisse sind beispielsweise die Teilnahme an Automobil- und Motocrossrennen oder Base-Jumping, aber auch das Zerdr\u00fccken eines Glases in der Hand qualifiziert worden. Ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es die versicherte Person bei einer an sich sch\u00fctzenswerten, aber mit objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren verbundenen T\u00e4tigkeit unterlassen hat, diese auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Ein relatives Wagnis ist u. a. bei Canyoning und Schneesportaktivit\u00e4ten abseits markierter Pisten bei schwerwiegender Missachtung der \u00fcblichen Gebote bejaht worden.</p><p>Gest\u00fctzt auf die Definition von Artikel\u00a050 Absatz\u00a02 UVV obliegt es grunds\u00e4tzlich den Versicherern zu entscheiden, ob ein Unfall als Wagnis zu qualifizieren ist. Um trotz der Mehrfachtr\u00e4gerschaft eine m\u00f6glichst einheitliche Praxis gew\u00e4hrleisten zu k\u00f6nnen, f\u00fchrt die \"Ad-hoc-Kommission Schaden UVG\" in ihrer Empfehlung Nr. 5/83 eine Liste \u00fcber Sportarten bzw. T\u00e4tigkeiten, die relative oder absolute Wagnisse umfasst. Diese Empfehlung stellt gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Weisung an die Durchf\u00fchrungsorgane der obligatorischen Unfallversicherung dar und ist nicht verbindlich; dennoch ist sie geeignet, eine rechtsgleiche Praxis sicherzustellen, weshalb ihr unter diesem Gesichtspunkt eine gewisse Bedeutung zukommt. Wie die Praxis zeigt, entscheidet letztlich regelm\u00e4ssig die Rechtsprechung, ob und allenfalls welche Form eines Wagnisses vorliegt.</p><p>Die gew\u00e4hlte Umschreibung der Wagnisse erlaubt es, auf verschiedenste aussergew\u00f6hnliche Gefahrensituationen einzugehen und dabei die besonderen Umst\u00e4nde des konkreten Einzelfalles spezifisch zu w\u00fcrdigen sowie den nichtvoraussehbaren Entwicklungen u. a. im Bereich der Freizeitaktivit\u00e4ten mit neuen Risikosportarten Rechnung zu tragen. Eine andere Umschreibung des Wagnisbegriffes oder eine abschliessende Auflistung der Wagnisse erachtet der Bundesrat deshalb nicht als sinnvoll.</p><p>3. Eine Leistungsk\u00fcrzung oder Leistungsverweigerung wegen eines Wagnisses muss dem Versicherten zwingend mit schriftlicher Verf\u00fcgung sowie unter Hinweis auf die Rechtsmittelm\u00f6glichkeiten er\u00f6ffnet werden. Gest\u00fctzt darauf steht ihm der ordentliche Rechtsweg bis ans Bundesgericht offen. Damit sind nach Auffassung des Bundesrates der Rechtsschutz ebenso wie eine rechtsgleiche Rechtsanwendung hinreichend gew\u00e4hrleistet.</p><p>4. Bei Nichtberufsunf\u00e4llen, welche auf ein Wagnis zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, werden lediglich die Geldleistungen (Taggeld, Rente, Integrit\u00e4ts- und Hilflosenentsch\u00e4digung) gek\u00fcrzt. Keine K\u00fcrzung erfolgt bei Pflegeleistungen und Kostenverg\u00fctungen. Die Zahl der K\u00fcrzungen bei Freizeitunf\u00e4llen, welche auf aussergew\u00f6hnliche Gefahren und Wagnisse zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, betrug zwischen 2004 und 2009 im Mittel 450 F\u00e4lle, der Umfang der gek\u00fcrzten Leistungen bewegte sich zwischen 2,3 Millionen und 3,1 Millionen Franken. In praktisch allen F\u00e4llen erfolgte eine K\u00fcrzung von 50 Prozent. Die Fallzahlen sind zu klein f\u00fcr eine statistische Aussagekraft hinsichtlich einer j\u00e4hrlichen Schwankung. Aufgrund der verf\u00fcgbaren Zahlen ist davon auszugehen, dass rund ein Drittel der F\u00e4lle auf Motocrossunf\u00e4lle zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Stark betroffen sind des Weiteren Unf\u00e4lle aus Motorsportrennen, Boxwettk\u00e4mpfen sowie anderen Risikosportarten.</p><p>Die K\u00fcrzung oder Verweigerung der Geldleistungen in der Unfallversicherung hat in der Regel keine Auswirkungen auf die Leistungen der Invalidenversicherung, weil es an den K\u00fcrzungsvoraussetzungen von Artikel\u00a021 Absatz\u00a01 ATSG (Vorsatz, Verbrechen, Vergehen) fehlt.</p><p>5. Verschiedene Unfallversicherer ebenso wie die Beratungsstelle f\u00fcr Unfallverh\u00fctung (BFU) weisen auf ihren Internetseiten auf die Gefahr von Leistungsk\u00fcrzungen bei Wagnissen hin. Eine breitere Publikation der Wagnislisten, die eine nichtabschliessende Aufz\u00e4hlung von Wagnissen beinhalten, sowie eine zielgerichtete Sensibilisierung f\u00fcr Leistungsk\u00fcrzungen bzw. -verweigerungen in der obligatorischen Unfallversicherung k\u00f6nnten die unfallverh\u00fctende Wirkung grunds\u00e4tzlich verbessern, weshalb eine Verst\u00e4rkung der Information durch die verschiedenen Akteure der Unfallpr\u00e4vention begr\u00fcsst wird. Allerdings bleibt es schwierig abzusch\u00e4tzen, inwieweit sich Anh\u00e4nger von Risikosportarten selbst im Wissen um finanzielle Nachteile im Schadenfall davon abhalten lassen. Nach Auffassung des Bundesrates bedarf es keiner speziell zu schaffenden, neutralen Informationsstelle.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1361318400000)\/","SubmittedBy":"Lohr Christian","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1363910400000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28","Category":null,"Modified":"\/Date(1690489513790)\/","SubmissionDate":"\/Date(1355443200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4906,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen"}}