{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124227,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124227,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124227,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124227,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124227,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124227,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124227,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124227,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124227,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124227,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124227,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124227,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124227,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124227,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124227,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124227,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124227,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20124227,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"12.4227","BusinessType":6,"BusinessTypeName":"Postulat","BusinessTypeAbbreviation":"Po.","Title":"Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung von Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen in Tieflohnbranchen vereinfachen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt zu pr\u00fcfen, dem Parlament eine \u00c4nderung des Bundesgesetzes \u00fcber die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung von Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen in dem Sinne vorzulegen, dass in Tieflohnbranchen die Voraussetzungen f\u00fcr die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung von Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen vereinfacht werden.</p>","ReasonText":"<p>Die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung eines Gesamtarbeitsvertrags ist vielfach h\u00fcrdenreich, b\u00fcrokratisch und kann sich \u00fcber mehrere Jahre hinziehen. Bei den Voraussetzungen f\u00fcr die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung von Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen sind bereits heute Ausnahmen gestattet (Bundesgesetz \u00fcber die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung von Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen, Art. 2 Ziff. 3 und Ziff. 3bis). Entsprechende Ausnahmen sollen auch f\u00fcr Tieflohnbranchen gelten. Angesichts des steigenden Drucks auf die Tieflohnbranchen aufgrund der Personenfreiz\u00fcgigkeit und der Zunahme von flexiblen Arbeitsverh\u00e4ltnissen ist eine St\u00e4rkung der Sozialpartnerschaft in Tieflohnbranchen notwendig. Eine vereinfachte Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung in Tieflohnbranchen erzielt einen volkswirtschaftlichen Nutzen in mehrfacher Hinsicht:</p><p>1. Mit Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen, die allgemeinverbindlich erkl\u00e4rt sind, werden alle in derselben Branche oder im gleichen Wirtschaftszweig t\u00e4tigen Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen dazu gebracht, die sozialpartnerschaftlich ausgehandelten Arbeitsbedingungen und L\u00f6hne einzuhalten. Die Allgemeinverbindlichkeit bewirkt gleich lange Spiesse f\u00fcr die Unternehmen. Sie verhindert, dass sich ein Betrieb aufgrund des Nichteinhaltens von Arbeitsbedingungen, Einstiegs- und Mindestl\u00f6hnen Vorteile verschafft und damit den Wettbewerb verzerrt.</p><p>2. F\u00fcr die Arbeitnehmenden sind allgemeinverbindlich erkl\u00e4rte Gesamtarbeitsvertr\u00e4ge nutzbringend, weil damit Gewissheit in Bezug auf die minimal geltenden Arbeitsbedingungen, Einstiegs- und Mindestl\u00f6hne geschaffen wird.</p><p>3. Bei den Kontrollen der Lohn- und Arbeitsbedingungen im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr bringt die Allgemeinverbindlichkeit von Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen Klarheit und Transparenz in Bezug auf Missbr\u00e4uche und erleichtert die Sanktionierung.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Wie der Postulant richtig bemerkt, enth\u00e4lt das Bundesgesetz \u00fcber die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung von Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen (Aveg, SR 221.215.311) bereits heute zwei Ausnahmen, die es den Vertragsparteien eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV) erm\u00f6glichen, bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen einfacher eine Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung (AVE) ihres GAV zu erwirken. Diese Ausnahmen betreffen die zahlenm\u00e4ssigen Voraussetzungen (Mehrheiten bzw. Quoren), damit ein GAV allgemeinverbindlich erkl\u00e4rt werden kann.</p><p>Im Normalfall m\u00fcssen folgende drei Quoren erf\u00fcllt sein:</p><p>- Die am GAV beteiligten Arbeitgeber m\u00fcssen mehr als die H\u00e4lfte aller Arbeitgeber ausmachen, die dem GAV nach dessen AVE unterstehen werden (Arbeitgeberquorum);</p><p>- die am GAV beteiligten Arbeitnehmenden m\u00fcssen mehr als die H\u00e4lfte aller Arbeitnehmenden ausmachen, die dem GAV nach dessen AVE unterstehen werden (Arbeitnehmerquorum);</p><p>- die am GAV beteiligten Arbeitgeber m\u00fcssen mehr als die H\u00e4lfte aller Arbeitnehmenden besch\u00e4ftigen, die dem GAV nach dessen AVE unterstehen werden (gemischtes Quorum) (Art. 2 Ziff. 3 Aveg).</p><p>Diese drei Quoren begr\u00fcnden die demokratische Legitimit\u00e4t der AVE. Sie sollen verhindern, dass \"nicht eine Minderheit, entgegen allen demokratischen Regeln, der Mehrheit eine Ordnung aufzwingen k\u00f6nne\" (Botschaft des Bundesrates vom 29. Januar 1954 an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes \u00fcber den Gesamtarbeitsvertrag und dessen Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung, BBl 1954 I 174).</p><p>Die erste Ausnahme betrifft das Arbeitnehmerquorum, von dem bei besonderen Verh\u00e4ltnissen abgewichen werden kann (Art. 2 Ziff. 3 dritter Satz Aveg). Die zweite Ausnahme betrifft die erleichterte AVE, die im Rahmen der flankierenden Massnahmen zur Personenfreiz\u00fcgigkeit in der heute g\u00fcltigen Fassung per 1. April 2006 eingef\u00fchrt worden ist. Bei dieser erleichterten AVE wird lediglich das gemischte Quorum verlangt, d. h., die beteiligten Arbeitgeber m\u00fcssen mindestens 50 Prozent aller Arbeitnehmenden besch\u00e4ftigen (Art. 2 Ziff. 3bis Aveg). Die erleichterte AVE setzt voraus, dass in einer Branche oder einem Beruf die \u00fcblichen L\u00f6hne und Arbeitszeiten wiederholt in missbr\u00e4uchlicher Weise unterboten werden (Art. 1a Aveg).</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass mit den gesetzlichen Voraussetzungen der AVE und insbesondere mit den bereits heute bestehenden Ausnahmen den Bed\u00fcrfnissen von GAV-Parteien, die ihren GAV allgemeinverbindlich erkl\u00e4ren lassen wollen, Rechnung getragen wird. Sollte in einer Branche kein GAV bestehen, der allgemeinverbindlich erkl\u00e4rt werden kann, so besteht zudem die M\u00f6glichkeit, einen Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestl\u00f6hnen zu erlassen. Ein solcher Normalarbeitsvertrag kann vom Kanton oder vom Bund erlassen werden, wenn innerhalb einer Branche oder einem Beruf die orts-, berufs- oder branchen\u00fcblichen L\u00f6hne wiederholt in missbr\u00e4uchlicher Weise unterboten werden (Art. 360a des Obligationenrechts, OR, SR 220).</p><p>Die in der Begr\u00fcndung zum Postulat erw\u00e4hnten Nutzen der AVE bestreitet der Bundesrat nicht. Er ist aber der Auffassung, dass das bestehende gesetzliche Instrumentarium hinreichende M\u00f6glichkeiten bietet, gerade auch in Tieflohnbranchen einem allf\u00e4lligen Lohn- und Sozialdumping wirksam entgegenzuwirken. Eine Gesetzes\u00e4nderung, mit der in Tieflohnbranchen die Voraussetzungen f\u00fcr die AVE von GAV vereinfacht w\u00fcrden, lehnt der Bundesrat deshalb ab.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.","FederalCouncilProposal":20,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1361318400000)\/","SubmittedBy":"Vogler Karl","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1363910400000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15","Category":null,"Modified":"\/Date(1690498878157)\/","SubmissionDate":"\/Date(1355443200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4906,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft"}}