{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124274,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124274,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124274,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124274,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124274,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124274,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124274,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124274,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124274,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124274,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124274,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124274,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124274,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124274,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124274,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124274,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20124274,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20124274,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"12.4274","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Verbot der Entgegennahme von Potentatengeldern durch Finanzintermedi\u00e4re","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt,</p><p>1. alle m\u00f6glichen gesetzlichen und organisatorischen Massnahmen zu treffen, um den in der Schweiz t\u00e4tigen Finanzintermedi\u00e4ren, insbesondere den Banken, die Entgegennahme von Verm\u00f6genswerten zu verbieten, welche Staats- oder Regierungsmitgliedern ausl\u00e4ndischer Staaten sowie ihnen nahestehenden Familienmitgliedern oder engen Angeh\u00f6rigen geh\u00f6ren;</p><p>2. dem Parlament einen entsprechenden Entwurf zu einer Gesetzes\u00e4nderung der einschl\u00e4gigen Normen des schweizerischen Rechts zu unterbreiten, vor allem eine Revision des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 \u00fcber die Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldw\u00e4schereigesetz) sowie der Verordnung vom 8. Dezember 2010 der Eidgen\u00f6ssischen Finanzmarktaufsicht \u00fcber die Verhinderung von Geldw\u00e4scherei und Terrorismusfinanzierung (Geldw\u00e4schereiverordnung-Finma; insbesondere deren Art. 7 und 8);</p><p>3. die obengenannte Massnahme im Rahmen der internationalen Organisationen, die f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung der internationalen Korruption zust\u00e4ndig sind (vor allem die Uno, die OECD und die Greco, Groupe d'Etats contre la Corruption des Europarates), zu f\u00f6rdern.</p>","ReasonText":"<p>Seit Jahren bem\u00fchen sich die schweizerischen Aufsichtsbeh\u00f6rden (Swiss Financial Market Supervisory Authority, Finma, vormals Eidgen\u00f6ssische Bankenkommission) \u00fcber Finanzintermedi\u00e4re, insbesondere Banken und Versicherungen, Verm\u00f6gensverwalter usw., den Zufluss von sogenannten Potentatengeldern einzud\u00e4mmen. Trotz dieser Bem\u00fchungen sind den Schweizer Banken auch w\u00e4hrend der letzten Jahre von Zeit zu Zeit heikle, von ausl\u00e4ndischen Staatsoberh\u00e4uptern stammende Verm\u00f6genswerte zugeflossen. Es ist notorisch, dass auch der Bundesrat und die Finma periodisch den Schweizer Bankensektor warnen, um zu vermeiden, dass derartige Potentatengelder den Weg zu Schweizer Banken finden - insbesondere w\u00e4hrend politischen Krisen.</p><p>Auch in den letzten zwei Jahren wurde entdeckt, dass solche Potentatengelder in gr\u00f6sserem Ausmass bei Schweizer Banken hinterlegt worden sind. Es handelte sich insbesondere um Verm\u00f6genswerte, die Staatsoberh\u00e4uptern von L\u00e4ndern in Afrika und in Zentralasien geh\u00f6ren. Solche Zufl\u00fcsse schaffen den Banken sowie den schweizerischen Aufsichts- und Strafbeh\u00f6rden betr\u00e4chtliche Verwaltungs- und Verfahrenskosten.</p><p>Die wiederholte Entdeckung von Zufl\u00fcssen von Potentatengeldern, die oft auf Bestechung, Amtsmissbrauch und \u00e4hnliche Straftaten zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, verursacht einen st\u00e4ndigen Schaden zum Nachteil des guten Rufes des schweizerischen Finanzplatzes, zugunsten dessen im Juli 1977 die Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken unterschrieben wurde.</p><p>Die Bew\u00e4ltigung dieser Potentatengelder schaffte politische Probleme, sodass sich der Bundesrat gezwungen sah, ein Sondergesetz (Lex Duvalier) zu verabschieden, um zu vermeiden, dass solche Gelder nach Einleitung von Rechtshilfe- oder Strafverfahren durch schweizerische Beh\u00f6rden die Flucht aus der Schweiz nehmen konnten.</p><p>Die Regelungen zu Sorgfalt und Verhalten seitens der schweizerischen Finanzintermedi\u00e4re, insbesondere der Banken, in Bezug auf die sogenannten \"politisch exponierten Personen\" (PEP) wurden durch die Geldw\u00e4schereiverordnung-Finma vom 8. Dezember 2010 verst\u00e4rkt. Die Bewerkstelligung und die Anwendung durch die Finanzintermedi\u00e4re hinsichtlich Organisation der Abwehr solcher Verm\u00f6genswerte verursachen hohe Kosten.</p><p>Eine weiter gehende, daher aber auch pr\u00e4ventiv wirkungsvollere L\u00f6sung ist das Verbot der Entgegennahme von Potentatengeldern seitens der Schweizer Finanzintermedi\u00e4re, insbesondere der Banken. Ein derartiges Verbot sollte die Verm\u00f6genswerte betreffen, die Staats- oder Regierungschefs sowie Regierungsmitgliedern ausl\u00e4ndischer Regierungen sowie ihnen nahestehenden Familienmitgliedern oder engen Angeh\u00f6rigen geh\u00f6ren.</p><p>Seitens ordentlich gef\u00fchrter und verwalteter Rechtsstaaten schafft ein solches Verbot keinerlei Probleme: Kein Mitglied von Regierungen solcher Staaten w\u00fcrde die Initiative ergreifen, seine Verm\u00f6genswerte in der Schweiz verstecken zu wollen. Effektiv w\u00fcrden nur diejenigen Gelder von Staatsoberh\u00e4uptern und Regierungsmitgliedern betroffen, deren Staaten keine Gew\u00e4hr f\u00fcr die rechtm\u00e4ssige Verwendung von Staatsgeldern leisten k\u00f6nnen.</p><p>Ein solches Verbot w\u00fcrde f\u00fcr die Schweiz den Beweis ihres Willens darstellen, im Kampf gegen die internationale Bestechung aktiver zu werden, wenn nicht sogar ein Beispiel zu geben. Es handelt sich um eine Massnahme, die geradezu als \"Swiss Model\" erweitert werden k\u00f6nnte.</p><p>Vonseiten der Banken und anderer hiesiger Finanzintermedi\u00e4re w\u00fcrde eine solche L\u00f6sung nur begr\u00fcsst, weil diese sie davon befreien w\u00fcrde, gegen\u00fcber ausl\u00e4ndischen Staatsoberh\u00e4uptern und ihnen nahestehenden Personen heikle Erkl\u00e4rungen abzugeben, um die Verweigerung der Annahme ihrer Verm\u00f6genswerte zu begr\u00fcnden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Auf internationaler Ebene setzte sich die Schweiz schon fr\u00fch f\u00fcr die Entwicklung von Standards f\u00fcr den Umgang von Finanzintermedi\u00e4ren mit ausl\u00e4ndischen politisch exponierten Personen (PEP) ein. Die heute g\u00fcltigen Standards in der Groupe d'action financi\u00e8re (Gafi) sind massgeblich auf eine Initiative der Schweiz zur\u00fcckzuf\u00fchren. Die Schweiz setzt sich auch weiterhin f\u00fcr globale Standards in diesem Bereich ein, so beispielsweise auf dem Gebiet der Sperrung, Einziehung und R\u00fcckf\u00fchrung von Potentatengeldern an den Herkunftsstaat. Zur Vermeidung von Standortnachteilen f\u00fcr den Schweizer Wirtschaftsstandort und Finanzplatz ist eine enge internationale Zusammenarbeit hinsichtlich Massnahmen und Standards unumg\u00e4nglich. In diesem Sinne unterst\u00fctzt der Bundesrat auch entsprechende internationale Bem\u00fchungen und die Umsetzung erreichter Vereinbarungen in der Schweiz aktiv. Auf nationaler Ebene m\u00fcssen die Banken von Gesetzes wegen Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit PEP - und damit auch ausl\u00e4ndischen Potentaten - identifizieren und als Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit erh\u00f6htem Risiko behandeln (Art. 3 und 4 GwG bzw. Art. 12 GwV-Finma). Das Geldw\u00e4schereigesetz und die Geldw\u00e4schereiverordnung sehen denn auch entsprechende erh\u00f6hte Sorgfaltspflichten f\u00fcr die Finanzintermedi\u00e4re vor. Finanzintermedi\u00e4re m\u00fcssen der Meldestelle f\u00fcr Geldw\u00e4scherei Meldung erstatten, wenn der begr\u00fcndete Verdacht besteht, dass die in der Gesch\u00e4ftsbeziehung involvierten Verm\u00f6genswerte verbrecherischen Ursprungs sind (Art. 9 GwG). Gleichzeitig d\u00fcrfen sie Verm\u00f6genswerte, von denen sie wissen oder annehmen m\u00fcssen, dass sie aus einem Verbrechen herr\u00fchren, nicht annehmen (Art. 7 GwV-Finma). Im internationalen Vergleich ist in der Schweiz bereits heute eine der sch\u00e4rfsten Regelungen f\u00fcr den Umgang von Finanzintermedi\u00e4ren mit PEP in Kraft. Schliesslich wird im Rahmen der Umsetzung eines bundesr\u00e4tlichen Auftrags zurzeit ein Entwurf einer gesetzlichen Grundlage f\u00fcr die vorsorgliche Sperrung, Einziehung und R\u00fcckf\u00fchrung von Verm\u00f6genswerten ausl\u00e4ndischer politisch exponierter Personen und ihres Umfeldes erarbeitet.</p><p>2. Die Finma verf\u00fcgt mit dem Finanzmarktaufsichtsgesetz und dem Geldw\u00e4schereigesetz sowie den jeweiligen Ausf\u00fchrungsbestimmungen \u00fcber die n\u00f6tigen Instrumente, um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten bei den Banken und den \u00fcbrigen Finanzintermedi\u00e4ren zu kontrollieren und durchzusetzen. Im Rahmen ihrer ordentlichen Aufsichtst\u00e4tigkeit pr\u00fcft die Finma u. a. auch die Einhaltung der bei Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit PEP anzuwendenden erh\u00f6hten Sorgfaltspflichten. Nachdem der Bundesrat im Fr\u00fchjahr 2011 als Reaktion auf die Ereignisse in Tunesien, \u00c4gypten und Libyen auf der Grundlage von Artikel\u00a0184 Absatz\u00a03 der Bundesverfassung Verordnungen \u00fcber die Sperrung von Verm\u00f6genswerten erlassen hatte, unterzog sie die Einhaltung der anzuwendenden erh\u00f6hten Sorgfaltspflichten bei Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit PEP bei zwanzig Schweizer Banken einer besonderen Pr\u00fcfung. In ihrem Bericht vom 10. November 2011 hielt die Finma fest, dass die Mehrheit der zwanzig untersuchten Banken ihre Pflichten im Umgang mit PEP kennt und korrekt und effizient umsetzt. Dies gilt namentlich f\u00fcr die Identifikation der PEP-Beziehungen, wie auch f\u00fcr die weiteren Schritte, die es zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten braucht. Die nach dem GwG und seinen Vollzugsbestimmungen errichtete Aufsicht gen\u00fcgt zudem den internationalen Anforderungen weitgehend. Die entsprechenden Schweizer Vorschriften zu PEP erf\u00fcllen und \u00fcbertreffen die internationalen Gafi-Standards. Die Gafi stufte in ihren L\u00e4nderberichten das Schweizer Dispositiv als wirksam und zufriedenstellend ein.</p><p>3. Der Bundesrat erachtet es grunds\u00e4tzlich nicht als sinnvoll, gewisse Kundengruppen aufgrund ihrer Stellung von Finanzdienstleistungen auszuschliessen. Ein Verbot f\u00fcr Finanzintermedi\u00e4re, Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit ausl\u00e4ndischen Potentaten bzw. politisch exponierten Personen zu unterhalten, w\u00fcrde \u00fcber das Ziel hinausschiessen, w\u00fcrde es doch auch die Gelder von Staatsoberh\u00e4uptern und Regierungsmitgliedern von ordentlich gef\u00fchrten und verwalteten Staaten treffen. Auch PEP ordentlich gef\u00fchrter Staaten k\u00f6nnen ein Interesse haben, ihre legal erwirtschafteten Gelder in der Schweiz anzulegen, dies nicht mit dem Ziel, diese zu verstecken, sondern z. B. aufgrund der politischen und makro\u00f6konomischen Stabilit\u00e4t in der Schweiz, des starken Schweizerfrankens und der hohen Qualit\u00e4t der Dienstleistungen des schweizerischen Finanzsektors. Den Zufluss solcher legal erwirtschafteter Gelder zu unterbinden w\u00fcrde dem Schweizer Finanzplatz schaden. Dazu kommt, dass bei einem Verbot in der Praxis Abgrenzungsprobleme, insbesondere was das n\u00e4here Umfeld der PEP betrifft, versch\u00e4rft w\u00fcrden. Der Bundesrat ist deshalb \u00fcberzeugt, dass das im Gesetz verankerte Prinzip, ausl\u00e4ndische PEP immer als Gesch\u00e4ftsbeziehung mit erh\u00f6htem Risiko zu betrachten, richtig ist. Vorbeh\u00e4ltlich eines Verdachts auf Geldw\u00e4scherei, der nach GwG auch bei Nichtzustandekommen einer Gesch\u00e4ftsbeziehung gemeldet werden muss, steht es den Finanzintermedi\u00e4ren im Rahmen ihrer Gesch\u00e4ftspolitik schon heute frei, auf Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit bestimmten oder allen politisch exponierten Personen freiwillig zu verzichten. Geht ein Finanzintermedi\u00e4r jedoch auf solche Gesch\u00e4ftsbeziehungen ein, muss er die einschl\u00e4gigen Bestimmungen der Geldw\u00e4schereigesetzgebung in jedem Fall einhalten. Der Bundesrat weist im \u00dcbrigen darauf hin, dass es auf normativer Ebene keinen internationalen Standard gibt, der vorsieht, dass ganze Kundenkategorien vom Zugang zu Finanzdienstleistungen ausgeschlossen werden. Die einzige Ausnahme bildet die Verh\u00e4ngung von gezielten internationalen Finanzsanktionen, welche auch PEP treffen k\u00f6nnen.</p><p>4. Die revidierten Gafi-Standards, welche im Februar letzten Jahres verabschiedet wurden, erfassen neu auch inl\u00e4ndische PEP und PEP von internationalen Organisationen. Gem\u00e4ss den einschl\u00e4gigen Definitionen umfasst der Begriff der ausl\u00e4ndischen und inl\u00e4ndischen PEP nicht nur Staatschefs und Regierungsmitglieder, sondern auch Personen mit f\u00fchrenden \u00f6ffentlichen Funktionen in Politik, Verwaltung, Justiz und Milit\u00e4r sowie Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Gesch\u00e4ftsleitung staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung. Der Bundesrat unterst\u00fctzt diese Erweiterung des PEP-Standards. Sie wird Teil der umfassenden Vorlage zur Umsetzung der revidierten Gafi-Standards sein, die der Bundesrat gem\u00e4ss aktueller Planung dem Parlament 2013 unterbreiten wird. Um zudem eine einheitliche Praxis aller Finanzintermedi\u00e4re in Bezug zu PEP zu gew\u00e4hrleisten, sollen die entsprechenden Bestimmungen neu im Gesetz verankert werden.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1361318400000)\/","SubmittedBy":"Minder Thomas","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1362960000000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1763108786110)\/","SubmissionDate":"\/Date(1355443200000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4906,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}