{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130049,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130049,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130049,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130049,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130049,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130049,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130049,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130049,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130049,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130049,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130049,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130049,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130049,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130049,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130049,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130049,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130049,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20130049,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"13.049","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"ZGB. Vorsorgeausgleich bei Scheidung","Description":"Botschaft vom 29. Mai 2013 zur \u00c4nderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Vorsorgeausgleich bei Scheidung)","InitialSituation":"<p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 29.05.2013</b></p><p><b>Der Bundesrat will M\u00e4ngel des Vorsorgeausgleichs bei der Scheidung beseitigen. Er hat die Botschaft zu einer entsprechenden \u00c4nderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) verabschiedet. Demnach werden k\u00fcnftig die Vorsorgeanspr\u00fcche auch dann geteilt, wenn im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Ehegatte wegen Alter oder Invalidit\u00e4t bereits eine Rente bezieht.</b></p><p>Bei einer Scheidung stellen Anspr\u00fcche gegen\u00fcber den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge einen wichtigen und manchmal sogar den einzigen Verm\u00f6genswert dar, \u00fcber den die Eheleute verf\u00fcgen. Entsprechend wichtig ist die Frage, wie dieser Verm\u00f6genswert verteilt wird. Gem\u00e4ss geltendem Scheidungsrecht ist die w\u00e4hrend der Ehe erworbene Austrittsleistung grunds\u00e4tzlich h\u00e4lftig zu teilen. Ist die Teilung des Vorsorgeguthabens nicht m\u00f6glich, hat der berechtigte Ehegatte Anspruch auf eine angemessene Entsch\u00e4digung. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn bei einem Ehegatten bereits wegen Alter oder Invalidit\u00e4t ein Vorsorgefall eingetreten ist.</p><p>Sinn und Notwendigkeit der Teilung der Anspr\u00fcche aus beruflicher Vorsorge bei der Scheidung (sog. Vorsorgeausgleich) werden von keiner Seite bestritten. Kritisiert wird aber, dass das Gesetz viele wichtige Fragen offen l\u00e4sst. Zudem wird den Gerichten vorgeworfen, gesetzeswidrige Scheidungskonventionen zu genehmigen und so ihre Pflicht zu verletzen, dem Vorsorgeausgleich von Amtes wegen zum Durchbruch zu verhelfen. Darunter haben vor allem Frauen zu leiden, die w\u00e4hrend der Ehe Betreuungsaufgaben wahrgenommen haben und deshalb \u00fcber keine ausreichende eigene berufliche Vorsorge verf\u00fcgen. Gleichzeitig wird aber auch mehr Flexibilit\u00e4t gefordert, gerade wenn sich die Ehegatten \u00fcber die Regelung des Vorsorgeausgleichs einig sind.</p><p></p><p>Vorsorgemittel werden geteilt ...</p><p>Als wesentliche Neuerung sieht die Gesetzesrevision vor, dass die w\u00e4hrend der Ehe ge\u00e4ufneten Vorsorgemittel in Zukunft auch dann geteilt werden, wenn bei einem Ehegatten im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist. Dabei gilt neu die Einleitung des Scheidungsverfahrens als massgebender Zeitpunkt f\u00fcr die Berechnung der zu teilenden Vorsorgeanspr\u00fcche. Ist ein Ehegatte vor dem Rentenalter invalid, wird f\u00fcr den Vorsorgeausgleich auf jene hypothetische Austrittsleistung abgestellt, auf die diese Person Anspruch h\u00e4tte, wenn die Invalidit\u00e4t entfallen w\u00fcrde. Bei Invalidenrentnern nach dem Rentenalter sowie bei Altersrentnern erfolgt der Vorsorgeausgleich durch Teilung der Rente. In diesem Fall erh\u00e4lt der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine lebensl\u00e4ngliche Rente.</p><p></p><p>... aber Ausnahmen sind m\u00f6glich</p><p>Der Bundesrat will gleichzeitig den Eheleuten das Recht einr\u00e4umen, sich einvernehmlich auf ein anderes Teilungsverh\u00e4ltnis zu einigen oder auf den Vorsorgeausgleich ganz oder teilweise zu verzichten, wenn dadurch ihre angemessene Vorsorge nicht in Frage gestellt wird. Das Gericht pr\u00fcft von Amtes wegen, ob diese Voraussetzung gegeben ist.</p><p></p><p>Weitere Revisionspunkte</p><p>Nach dem Willen des Bundesrates werden die Vorsorge- und Freiz\u00fcgigkeitseinrichtungen verpflichtet, in Zukunft periodisch alle Inhaber von Vorsorgeguthaben der Zentralstelle 2. S\u00e4ule zu melden. Dies erleichtert die Aufgabe der Scheidungsgerichte, beim Vorsorgeausgleich alle Vorsorgeguthaben zu ber\u00fccksichtigen. Weitere Massnahmen stellen sicher, dass w\u00e4hrend der Ehe kein Vorsorgeguthaben ohne das Wissen des Ehegatten ausgezahlt wird und dass bei einem Vorsorgeausgleich ein fairer Anteil an obligatorischen BVG-Altersguthaben \u00fcbertragen wird. Schliesslich soll - wenn dies nicht anders m\u00f6glich ist - ein Ehegatte das Vorsorgeguthaben, das er bei einer Scheidung erh\u00e4lt, bei der Auffangeinrichtung in eine Rente umwandeln lassen k\u00f6nnen.</p><p>Gekl\u00e4rt wird auch der Vorsorgeausgleich bei internationalen Verh\u00e4ltnissen. F\u00fcr den Vorsorgeausgleich und die Teilung von Guthaben bei schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen sind k\u00fcnftig ausschliesslich die schweizerischen Gerichte zust\u00e4ndig. Auf diese Verfahren wie auch auf die Scheidung selbst ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar.</p><p>Damit auch bereits geschiedene Ehegatten vom verbesserten Vorsorgeausgleich profitieren k\u00f6nnen, sieht die Gesetzesrevision vor, dass Renten, die nach bisherigem Recht als angemessene Entsch\u00e4digung zugesprochen wurden, unter bestimmten Voraussetzungen in eine lebensl\u00e4ngliche Rente umgewandelt werden k\u00f6nnen. F\u00fcr die berechtigte Person hat das den Vorteil, dass der Rentenanspruch nicht wie bisher mit dem Tod der verpflichteten Person erlischt.</p>","Proceedings":"<p><b>Debatte im St\u00e4nderat 12.06.2014</b></p><p><b>St\u00e4nderat beschliesst bessere Vorsorgeleistungen bei Scheidung </b></p><p><b>(sda) Bei der Teilung der Vorsorgeleistungen im Scheidungsfall soll der nicht erwerbst\u00e4tige Partner - in der Praxis mehrheitlich Frauen - bessergestellt werden. Das hat der St\u00e4nderat am Donnerstag mit 42 zu 0 Stimmen beschlossen. Die \u00c4nderungen waren ausser in Details unbestritten. </b></p><p>Gegenw\u00e4rtig herrscht die Regel der h\u00e4lftigen Teilung des w\u00e4hrend einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft erwirtschafteten Vorsorgeguthabens. Dieses ist in vielen F\u00e4llen der wichtigste Verm\u00f6gensbestandteil scheidungswilliger Paare oder eingetragener Partner. Bei dieser h\u00e4lftigen Teilung bleibt es im Prinzip. Das gilt auch bei Vorbez\u00fcgen f\u00fcr Wohneigentum.</p><p>Nach dem Willen von Erstrat und Bundesrat k\u00f6nnen die Gerichte im Einzelfall und im Einvernehmen der Parteien aber davon absehen, etwa wenn der eine Partner ein grosses Verm\u00f6gen in die Ehe eingebracht hat und dadurch nicht von der Vorsorgeleistung abh\u00e4ngig ist.</p><p>Neu ist die Teilung auch vorgesehen, wenn bei Einleitung der Scheidung ein Partner bereits eine Rente bezieht, sei es eine Invaliden- oder Altersrente. Da dabei das Guthaben bereits gemindert und damit nicht ermittelbar ist, wird der anspruchsberechtigte Partner in der Regel eine Rente erhalten.</p><p>Heute ist es so, dass der pflichtige Partner in solchen F\u00e4llen eine Entsch\u00e4digung zahlen muss, die meist in Rentenform zugesprochen wird.</p><p></p><p>Witwen besser gestellt</p><p>Dass eine Rente erlischt, wenn ein Ex-Ehepartner stirbt, wird abgeschafft. Wie Justizministerin Simonetta Sommaruga erkl\u00e4rte, ist damit das Problem geschiedener Witwen gel\u00f6st, denn vor allem sie sind betroffen.</p><p>Die neue L\u00f6sung gilt aber nicht f\u00fcr Ehen, die vor 2000 geschieden wurden. Vor dem Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts n\u00e4mlich existierte die Teilung des Vorsorgeverm\u00f6gens noch nicht.</p><p>Ein wesentlicher Punkt des ge\u00e4nderten Zivilgesetzbuchs betrifft sodann den Stichtag. Massgebend f\u00fcr die Teilung des Vorsorgeverm\u00f6gens ist nicht der Scheidungstermin, sondern die Einleitung des Scheidungsverfahrens.</p><p>Claude Janiak (SP/BL) erw\u00e4hnte im Rat einen Fall, wo eine Ehe neun Monate dauerte. Bis das Scheidungsverfahren durch alle Instanzen abgeschlossen war, ging es sieben Jahre. F\u00fcr den Vorsorgeausgleich war dann diese Dauer ausschlaggebend. Mit der neuen Regelung werde derartiges Spekulieren und Taktieren abgestellt.</p><p></p><p>F\u00fcr Teilung nur Schweizer Gerichte zust\u00e4ndig</p><p>Umstritten im Rat war, ob f\u00fcr die Teilung des Vorsorgeverm\u00f6gens ausschliesslich ein Schweizer Gericht zust\u00e4ndig sein soll. Eine Kommissionsmehrheit wollte in gewissen F\u00e4llen auch ausl\u00e4ndische Urteile zulassen.</p><p>So werde vermieden, dass scheidungswillige Partner zwei Verfahren f\u00fchren m\u00fcssten, n\u00e4mlich den Scheidungsprozess im Ausland und anschliessend den Prozess zur Regelung der Vorsorgeguthaben in der Schweiz, wurde argumentiert.</p><p>Die Gegenseite argumentierte, zwei Verfahren werde es sowieso geben. Jede verantwortungsvolle Vorsorgeeinrichtung werde vor einem Gericht in der Schweiz \u00fcberpr\u00fcfen lassen, ob die ausl\u00e4ndische Teilungsvereinbarung vor dem schweizerischen Recht standhalte und sich so eine Ausf\u00fchrungserlaubnis einholen. Diese von einer Kommissionsmindertheit vertretene Haltung siegte hauchd\u00fcnn mit 22 zu 21 Stimmen.</p><p></p><p><b>Debatte im Nationalrat, 1.6.2015</b></p><p><b>Parlament will Vorsorgeleistungen bei Scheidung verbessern </b></p><p><b>(sda) L\u00e4sst sich ein Paar scheiden, sollen Ehefrauen und -m\u00e4nner, die wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder nicht erwerbst\u00e4tig gewesen sind, bei der Vorsorge bessergestellt werden. Das hat nach dem St\u00e4nderat am Montag auch der Nationalrat beschlossen.</b></p><p>Nicht erwerbst\u00e4tige Frauen oder M\u00e4nner, die \u00fcber keine gen\u00fcgende eigene berufliche Vorsorge verf\u00fcgen, weil sie den Haushalt besorgten und die Kinder betreuten, sind heute benachteiligt. K\u00fcnftig soll die Vorsorge zudem auch dann h\u00e4lftig geteilt werden, wenn ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Scheidung bereits eine Rente bezieht.</p><p>Der Nationalrat folgte dem St\u00e4nderat, hiess die entsprechenden \u00c4nderungen in mehreren Gesetzen mit 127 gegen 57 Stimmen gut und machte sie bereit f\u00fcr die Schlussabstimmung. Die SVP hatte nicht auf die Vorlage eintreten wollen und dabei vor unbekannten finanziellen Auswirkungen gewarnt.</p><p></p><p>Stichtag ist Einleitung der Scheidung</p><p>Wie zuvor die kleine Kammer beschloss der Nationalrat, dass bei der Aufteilung alle bis zur Einleitung des Scheidungsurteils erworbenen Anspr\u00fcche aus der beruflichen Vorsorge ber\u00fccksichtigt werden. Er folgte mit 113 zu 78 Stimmen einer b\u00fcrgerlichen Minderheit. Die Mehrheit h\u00e4tte die Rechtskraft des Scheidungsurteils als Stichdatum gewollt.</p><p>Gabi Huber (FDP/UR) kritisierte namens der Minderheit, dass mit dem Vorschlag der Mehrheit ein Anreiz geschaffen werde, das Scheidungsverfahren in die L\u00e4nge zu ziehen. \"Das Warten auf Rechtskraft verhindert es, eine Summe zu bestimmen\", f\u00fcgte Luzi Stamm (SVP/AG) hinzu.</p><p>Namens der unterlegenen Mehrheit sagte Viola Amherd (CVP/VS), dass die meisten Scheidungsverfahren heutzutage mit einer Konvention erledigt w\u00fcrden. \"Damit sind diese Man\u00f6ver eliminiert.\" Auch Ursula Schneider Sch\u00fcttel (SP/FR) verwies auf das bew\u00e4hrte, geltende Recht. Das rechtskr\u00e4ftige Urteil als Zeitpunkt werde heute problemlos gehandhabt.</p><p></p><p>Abweichungen vom Grundsatz m\u00f6glich</p><p>Und obwohl Vorsorgeleistungen nach dem Prinzip Halbe-Halbe geteilt werden, k\u00f6nnen Paare von diesem Grundsatz abweichen. N\u00f6tig ist allerdings das Einvernehmen beider Partner und auch des Gerichts.</p><p>Die SVP h\u00e4tte gewollt, dass auf den Ausgleich verzichtet wird, wenn einer der Ehegatten bei der Scheidung eine Invaliden- oder bereits eine Altersrente bezieht. Sprecher Yves Nidegger (GE) warnte davor, dass geschiedene Rentnerinnen und Rentner damit in finanzielle Bed\u00fcrftigkeit kommen k\u00f6nnten.</p><p>Die Mehrheit unterst\u00fctzte wie Bundesrat und St\u00e4nderat den Ausgleich bei den IV- und Altersrenten. \u00dcberweise die Vorsorgeeinrichtung nach dem Tod des die Rente beziehenden Ex-Gatten weiterhin einen Rentenanteil, lasse sich das Problem der geschiedenen Witwen l\u00f6sen, sagte Schneider Sch\u00fcttel.</p><p>Heute erlischt der Anspruch auf diesen Anteil der Rente nach dem Tod des rentenberechtigten Ex-Gatten. Ausbezahlt wird dann von der Pensionskasse eine unter Umst\u00e4nden eine gesetzlich vorgeschriebene, viel tiefere Hinterlassenenrente.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1434672000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12|28","Category":"IIIa","Modified":"\/Date(1770756296870)\/","SubmissionDate":"\/Date(1369785600000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4909,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein|Soziale Fragen"}}