{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130088,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130088,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130088,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130088,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130088,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130088,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130088,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130088,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130088,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130088,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130088,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130088,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130088,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130088,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130088,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130088,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130088,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20130088,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"13.088","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"Vernehmlassungsgesetz. \u00c4nderung","Description":"Botschaft vom 6. November 2013 zur \u00c4nderung des Vernehmlassungsgesetzes","InitialSituation":"<p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 06.11.2013</b></p><p><b>\u00c4nderung des Vernehmlassungsgesetzes: Bundesrat verabschiedet Botschaft</b></p><p><b>Der Bundesrat will das Bundesgesetz \u00fcber das Vernehmlassungsverfahren punktuell verbessern. In seiner Botschaft ans Parlament schl\u00e4gt er verschiedene \u00c4nderungen des Gesetzes vor, die den Empfehlungen der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission des Nationalrats Rechnung tragen.</b></p><p>Die Gesetzesvorlage setzt die vom Bundesrat am 15. Februar 2012 beschlossenen Massnahmen zu den Empfehlungen der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission des Nationalrates um. Das geltende Recht soll in diesem Sinne punktuell verbessert werden. Die Vorlage sieht folgende Schwerpunkte vor:</p><p></p><p><b>Keine Unterscheidung mehr zwischen \"Vernehmlassung\" und \"Anh\u00f6rung\"</b></p><p>Die bisherige begriffliche Unterscheidung zwischen \"Vernehmlassung\" und \"Anh\u00f6rung\" wird fallengelassen. Eine Vernehmlassung wird in Zukunft in der Regel vom Bundesrat er\u00f6ffnet; bei Vorhaben von untergeordneter Tragweite kann eine Vernehmlassung auch von einem Departement oder der Bundeskanzlei er\u00f6ffnet werden. Mit der angepassten gesetzlichen Regelung werden die von den Departementen und der Bundeskanzlei zu er\u00f6ffnenden Vernehmlassungsverfahren besser erfasst und damit von den durch den Bundesrat zu er\u00f6ffnenden Vernehmlassungen klarer abgegrenzt: F\u00fcr alle Vernehmlassungen gelten weitgehend die gleichen Verfahrensregeln. Nur in klar definierten Ausnahmef\u00e4llen sollen nachgeordnete Einheiten der zentralen oder der dezentralen Bundesverwaltung Vernehmlassungen selbstst\u00e4ndig er\u00f6ffnen k\u00f6nnen.</p><p></p><p><b>Transparenz der Ergebniskommunikation</b></p><p>Die beiden Verfahren sollen weitgehend vereinheitlicht und im Gesetz pr\u00e4ziser geregelt werden. Unklarheiten, die heute zum Verfahren bei Anh\u00f6rungen bestehen, werden damit beseitigt. In Zukunft soll das Ergebnis jeder neu er\u00f6ffneten Vernehmlassung zwingend in einem Ergebnisbericht festgehalten werden.</p><p></p><p><b>Einf\u00fchrung einer Begr\u00fcndungspflicht bei Fristverk\u00fcrzung</b></p><p>Die gesetzliche Mindestfrist bei Vernehmlassungen betr\u00e4gt heute drei Monate. Sie wird unter Ber\u00fccksichtigung von Ferien- und Feiertagen sowie Inhalt und Umfang der Vorlage angemessen verl\u00e4ngert. Um einen einheitlichen Bezugsrahmen f\u00fcr alle Vernehmlassungen zu haben, werden im Gesetz verl\u00e4ngerte Mindestfristen w\u00e4hrend Ferien- und Feiertagen festgelegt. Bei einer Fristverk\u00fcrzung soll die Dringlichkeit im Begleitschreiben an die Vernehmlassungsadressaten sachlich begr\u00fcndet werden.</p>","Proceedings":"<p><b>Debatte im Nationalrat, 02.06.2014</b></p><p><b>Nationalrat gegen Vernehmlassung im Eiltempo </b></p><p><b>(sda) Der Bundesrat soll Vernehmlassungen nicht mehr nach Gutd\u00fcnken im Eiltempo durchf\u00fchren d\u00fcrfen. Nach dem St\u00e4nderat hat sich am Montag auch der Nationalrat f\u00fcr eine \u00c4nderung der gesetzlichen Grundlagen ausgesprochen.</b></p><p>K\u00fcnftig soll der Bundesrat schriftlich begr\u00fcnden m\u00fcssen, warum es eilt, wenn er die Frist f\u00fcr eine Vernehmlassung verk\u00fcrzt. In der Regel betr\u00e4gt diese mindestens drei Monate. Die Frist muss verl\u00e4ngert werden, wenn Ferien- und Feiertage in der Zeitspanne liegen.</p><p>Rein konferenzielle Vernehmlassungen soll es nicht mehr geben, das Vernehmlassungsverfahren kann aber durch ein m\u00fcndliches Verfahren erg\u00e4nzt werden. Das Ergebnis der Vernehmlassung muss in jedem Fall in einem Bericht festgehalten werden. Um Unklarheiten zu beseitigen, soll auch die begriffliche Unterscheidung zwischen \"Vernehmlassung\" und \"Anh\u00f6rung\" fallengelassen werden.</p><p></p><p>Keine Ausnahmen </p><p>\u00dcber die Grunds\u00e4tze waren sich die Fraktionen einig gewesen, im Detail ergaben sich zwischen den R\u00e4ten aber mehrere Differenzen. Der St\u00e4nderat hatte beispielsweise dem Vorschlag des Bundesrats zugestimmt, dass in Ausnahmef\u00e4llen keine Vernehmlassung durchgef\u00fchrt werden muss. Sein Entwurf listet die Ausnahmen abschliessend auf.</p><p>Davon will der Nationalrat nichts wissen: Einstimmig lehnte er den Antrag ab, dass unter Umst\u00e4nden auf eine Vernehmlassung verzichtet werden kann. Er sprach sich auch dagegen aus, dass der Adressatenkreis eingeschr\u00e4nkt werden kann, wenn das Gesetzesprojekt von untergeordneter Bedeutung ist oder wenn vor allem die Kantone davon betroffen sind.</p><p>Die SVP hatte beantragt, dass bei v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4gen schon vor Erteilung des Verhandlungsmandats ein Vernehmlassungsverfahren durchgef\u00fchrt werden muss. Mehrheitsf\u00e4hige L\u00f6sungen liessen sich nur finden, wenn die relevanten politischen Kr\u00e4fte in einer fr\u00fchen Phase Stellung nehmen k\u00f6nnten, argumentierte Gregor Rutz (SVP/ZH). Nach Abschluss der Verhandlungen k\u00f6nne man nur noch ja oder nein sagen.</p><p>Die Mehrheit wollte aber nicht, dass der Bundesrat seine Karten schon vor der Verhandlung auf den Tisch legen muss. Sie bef\u00fcrchtete, dass die Position der Schweiz dadurch geschw\u00e4cht und der Handlungsspielraum eingeschr\u00e4nkt werden k\u00f6nnte.</p><p></p><p>Vernehmlassungen aus der Verwaltung </p><p>Umstritten war auch, wer Vernehmlassungsverfahren er\u00f6ffnen soll. Nach dem Willen von St\u00e4nde- und Nationalrat sollen diese vom Bundesrat, einem Departement, gewissen Einheiten der Bundesverwaltung oder einer parlamentarischen Kommission ausgehen. Erfolglos verlangte die SVP, beim geltenden Recht bleiben, wonach nur die Regierung selbst oder Parlamentskommissionen Vernehmlassungen er\u00f6ffnen k\u00f6nnen.</p><p>Wenn eine Vielzahl von Verwaltungsstellen Vernehmlassungen durchf\u00fchren k\u00f6nnten, diene das weder der Rechtssicherheit noch der Mitsprache, sagte Rutz. In der Gesamtabstimmung stimmt der Nationalrat der Vorlage mit 175 Stimmen bei 3 Enthaltungen zu. Die Vorlage geht nun wieder an den St\u00e4nderat.</p><p></p><p><b>Debatte im St\u00e4nderat, 10.09.2014</b></p><p><b>Gesetzgebung - M\u00f6glichkeit zum Verzicht auf Vernehmlassung entzweit die R\u00e4te </b></p><p><b>(sda) Der St\u00e4nderat bleibt dabei: Der Bundesrat soll in Ausnahmef\u00e4llen auf die Durchf\u00fchrung einer Vernehmlassung verzichten k\u00f6nnen. Der Nationalrat hatte dies abgelehnt - und zwar einstimmig. Die kleine Kammer zeigte sich aber zu einem Kompromiss bereit.</b></p><p>Zwar beharrt der St\u00e4nderat darauf, dass in manchen F\u00e4llen keine Vernehmlassung durchgef\u00fchrt werden muss. Er will aber weniger Ausnahmen zulassen.</p><p>Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, diese im Gesetz abschliessend aufzuf\u00fchren. Zwei dieser vier Punkte des Ausnahmekatalogs stiessen am Mittwoch im St\u00e4nderat auf Zustimmung, die anderen beiden wurden verworfen. Dies sei ein Kompromiss zwischen den beiden R\u00e4ten, sagte Rapha\u00ebl Comte (FDP/NE).</p><p>So soll es keine Ausnahmeregelung geben, wenn das Inkrafttreten eines Erlasses oder die Ratifizierung eines v\u00f6lkerrechtlichen Vertrags keinen Aufschub duldet. Der St\u00e4nderat folgte mit 26 zu 17 Stimmen einem Antrag von Comte, Robert Cramer (Gr\u00fcne/GE), und Peter F\u00f6hn (SVP/SZ).</p><p>Bundeskanzlerin Corina Casanova hatte vergeblich darauf hingewiesen, dass dies eigentlich schon heute g\u00e4ngige Praxis sei. Mehrere Redner betonten jedoch, in diesem Falle k\u00f6nne die Vernehmlassung gek\u00fcrzt, nicht aber ganz weggelassen werden.</p><p>Ebenfalls verworfen wurde der Vorschlag des Bundesrates, dass auf Vernehmlassungen verzichtet werden kann, wenn es um einen v\u00f6lkerrechtlichen Vertrag geht, der gegen\u00fcber bereits geltenden Vertr\u00e4gen mit andern Partnern \"keine wesentlichen neuen Elemente enth\u00e4lt\". Der St\u00e4nderat sprach sich mit 24 zu 19 Stimmen f\u00fcr die Streichung dieses Kriteriums aus.</p><p></p><p>Leerlauf vermeiden</p><p>Anders als im Nationalrat ist der St\u00e4nderat aber im Grundsatz einverstanden damit, dass nicht immer Vernehmlassungen durchgef\u00fchrt werden m\u00fcssen. Konkret soll der Bundesrat darauf verzichten k\u00f6nnen, wenn keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind oder wenn vorwiegend die Organisation oder das Verfahren von Bundesbeh\u00f6rden betroffen sind.</p><p>\"Es geht darum, Leerl\u00e4ufe und B\u00fcrokratismus einzud\u00e4mmen\", sagte Pr\u00e4sidentin der Staatspolitischen Kommission, Verena Diener Lenz (GLP/ZH).</p><p></p><p>Eiltempo nur mit Begr\u00fcndung</p><p>In einem anderen Punkt schwenkte der St\u00e4nderat auf die Linie des Nationalrats ein: Er lehnt es nun ebenfalls ab, dass der Adressatenkreis eingeschr\u00e4nkt werden kann, wenn das Gesetzesprojekt von untergeordneter Bedeutung ist oder wenn vor allem die Kantone davon betroffen sind.</p><p>\u00dcber die Stossrichtung der Revision des Vernehmlassungsgesetzes sind sich die R\u00e4te bereits einig geworden: K\u00fcnftig soll der Bundesrat schriftlich begr\u00fcnden m\u00fcssen, warum es eilt, wenn er die Frist f\u00fcr eine Vernehmlassung verk\u00fcrzt. Zudem soll die Frist verl\u00e4ngert werden, wenn Ferien- und Feiertage in der entsprechenden Zeitspanne liegen.</p><p><b></b></p><p><b>Debatte im Nationalrat, 15.09.2014</b></p><p><b>Parlament pr\u00e4zisiert Regeln f\u00fcr Vernehmlassungen </b></p><p><b>(sda) National- und St\u00e4nderat haben die Regeln f\u00fcr das Vernehmlassungsverfahren pr\u00e4zisiert. Umstritten war, in welchen F\u00e4llen der Bundesrat auf eine Vernehmlassung verzichten kann. Dies ist neu explizit geregelt.</b></p><p>Der Nationalrat hat am Montag die letzten Differenzen zum St\u00e4nderat ausger\u00e4umt. Damit ist das revidierte Vernehmlassungsgesetz bereit f\u00fcr die Schlussabstimmung.</p><p>Zun\u00e4chst hatte der Nationalrat Ausnahmen generell abgelehnt: Nach seinem Willen sollte der Bundesrat k\u00fcnftig in jedem Fall eine Vernehmlassung durchf\u00fchren m\u00fcssen. Der St\u00e4nderat beharrte auf Ausnahmen, kam dem Nationalrat aber beim Ausnahmekatalog entgegen. Die grosse Kammer lenkte in der Folge ein.</p><p></p><p>Positionen schon bekannt</p><p>Auf eine Vernehmlassung kann der Bundesrat k\u00fcnftig dann verzichten, wenn keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, weil die Positionen der interessierten Kreise bereits bekannt sind. Eine Vernehmlassung ist auch nicht zwingend n\u00f6tig, wenn das Vorhaben vorwiegend die Organisationen oder das Verfahren von Bundesbeh\u00f6rden betrifft. Diese beiden F\u00e4lle sind im Ausnahmekatalog verankert.</p><p>Hingegen darf der Bundesrat nicht geltend machen, das Inkrafttreten eines Erlasses oder die Ratifizierung eines v\u00f6lkerrechtlichen Vertrags dulde keinen Aufschub oder ein v\u00f6lkerrechtlicher Vertrag enthalte gegen\u00fcber bereits geltenden Vertr\u00e4gen mit andern Partnern keine wesentlichen neuen Elemente.</p><p>Ferner darf der Adressatenkreis nicht einschr\u00e4nkt werden. Der Bundesrat h\u00e4tte im Gesetz verankern wollen, dass der Adressatenkreis eingeschr\u00e4nkt werden kann, wenn das Gesetzesprojekt von untergeordneter Bedeutung ist oder wenn vor allem die Kantone davon betroffen sind.</p><p></p><p>Eilverfahren nur mit Begr\u00fcndung</p><p>Mit der Revision des Vernehmlassungsgesetzes erf\u00fcllte der Bundesrat eine Forderung aus dem Parlament. In den vergangenen Jahren hatten sich Parteien und Organisationen insbesondere \u00fcber zu kurze Fristen beklagt.</p><p>K\u00fcnftig muss der Bundesrat nun schriftlich begr\u00fcnden, warum es eilt, wenn er die Frist f\u00fcr eine Vernehmlassung verk\u00fcrzt wird. Zudem soll die Frist verl\u00e4ngert werden, wenn Ferien- und Feiertage in der entsprechenden Zeitspanne liegen.</p><p>Um Unklarheiten zu beseitigen, wird nicht mehr zwischen \"Vernehmlassung\" und \"Anh\u00f6rung\" unterschieden. Ausserdem gibt es keine rein konferenziellen Vernehmlassungen mehr. Das Vernehmlassungsverfahren kann aber durch ein m\u00fcndliches Verfahren erg\u00e4nzt werden. Das Ergebnis der Vernehmlassung muss in jedem Fall in einem Bericht festgehalten werden.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1411689600000)\/","ResponsibleDepartment":10,"ResponsibleDepartmentName":"Bundeskanzlei","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"BK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4","Category":"IIIb","Modified":"\/Date(1770754011743)\/","SubmissionDate":"\/Date(1383696000000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4911,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik"}}