{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130100,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130100,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130100,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130100,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130100,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130100,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130100,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130100,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130100,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130100,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130100,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130100,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130100,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130100,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130100,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130100,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130100,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20130100,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"13.100","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"OR. Verj\u00e4hrungsrecht","Description":"Botschaft vom 29. November 2013 zur \u00c4nderung des Obligationenrechts (Verj\u00e4hrungsrecht)","InitialSituation":"<p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 29.11.2013</b></p><p><b>Das Verj\u00e4hrungsrecht wird verbessert und vereinfacht</b></p><p><b>Der Bundesrat will das Verj\u00e4hrungsrecht punktuell verbessern und vereinfachen, damit insbesondere auch Opfer von Sp\u00e4tsch\u00e4den k\u00fcnftig Schadenersatzanspr\u00fcche durchsetzen k\u00f6nnen. Er hat am Freitag die entsprechende Botschaft zur \u00c4nderung des Obligationenrechts (OR) verabschiedet. Im Zentrum der Gesetzesrevision stehen neben der Einf\u00fchrung einer absoluten Verj\u00e4hrungsfrist von dreissig Jahren bei Personensch\u00e4den die Verl\u00e4ngerung der relativen Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr Anspr\u00fcche aus Delikts- oder Bereicherungsrecht auf drei Jahre.</b></p><p>Das geltende privatrechtliche Verj\u00e4hrungsrecht ist uneinheitlich und komplex, was die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit beeintr\u00e4chtigt. Zudem sind einzelne Verj\u00e4hrungsfristen zu kurz bemessen. Das gilt vor allem f\u00fcr die relative Verj\u00e4hrungsfrist von einem Jahr im Deliktsrecht. Als ungen\u00fcgend erweist sich auch die absolute Verj\u00e4hrungsfrist von zehn Jahren bei Anspr\u00fcchen aus sogenannten Sp\u00e4tsch\u00e4den, die - wie etwa Gesundheitssch\u00e4den aus Kontakt mit Asbest - erst viele Jahre nach dem sch\u00e4digenden Ereignis eintreten. Das Parlament hat daher den Bundesrat mit der Motion 07.3763 \"Verj\u00e4hrungsfristen im Haftpflichtrecht\" beauftragt, die Verj\u00e4hrungsfristen im Deliktsrecht zu verl\u00e4ngern, damit auch bei Sp\u00e4tsch\u00e4den Schadenersatzanspr\u00fcche noch gegeben beziehungsweise durchsetzbar sind.</p><p></p><p>Neue Verj\u00e4hrungsfristen</p><p>Die vom Bundesrat vorgeschlagene Gesetzesrevision sieht namentlich eine Verl\u00e4ngerung der relativen Verj\u00e4hrungsfrist im Delikts- und Bereicherungsrecht von einem Jahr auf drei Jahre vor. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald dem Gesch\u00e4digten der Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen bekannt sind. Neu wird zudem eine besondere absolute Verj\u00e4hrungsfrist von dreissig Jahren f\u00fcr Forderungen aus Personenschaden eingef\u00fchrt, damit die Geltendmachung von Ersatzforderungen nicht wie bisher an der Verj\u00e4hrung scheitert. Diese Frist gilt sowohl f\u00fcr Anspr\u00fcche aus Vertrag als auch f\u00fcr solche aus unerlaubter Handlung. Sie beginnt zu laufen, sobald das sch\u00e4digende Verhalten erfolgt oder aufh\u00f6rt, also auch dann, wenn der Gesch\u00e4digte noch keine Kenntnis von seinem Schaden hat.</p><p>Weiter wird jene Gesetzesbestimmung gestrichen, die heute f\u00fcr einzelne Forderungen (namentlich f\u00fcr Miet- und Lohnforderungen) eine f\u00fcnfj\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist vorsieht. K\u00fcnftig werden diese vertraglichen Forderungen der allgemeinen Verj\u00e4hrungsfrist von zehn Jahren unterliegen. Die \u00dcberarbeitung der ausserordentlichen Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr Forderung aus strafbaren Handlungen stellt ferner sicher, dass Zivilanspr\u00fcche, die sich aus strafbaren Handlungen herleiten, nicht an der Verj\u00e4hrung scheitern, solange eine allf\u00e4llige l\u00e4ngere strafrechtliche Verfolgungsverj\u00e4hrung noch nicht eingetreten ist.</p><p>Die Gesetzesrevision pr\u00e4zisiert, unter welchen Voraussetzungen der Schuldner auf die Verj\u00e4hrungseinrede verzichten kann. Zudem wird der Katalog der Hinderungs- und Stillstandsgr\u00fcnde punktuell angepasst und massvoll erweitert. Insbesondere k\u00f6nnen die Parteien vereinbaren, dass die Verj\u00e4hrung w\u00e4hrend Vergleichsgespr\u00e4chen nicht zu laufen beginnt oder stillsteht.</p><p>Da Verj\u00e4hrungsfristen von Forderungen nicht nur im OR, sondern auch in zahlreichen Spezialgesetzen enthalten sind, werden diese an die vorgeschlagenen Neuerungen angepasst, sofern sie einen engen Bezug zu den revidierten Bestimmungen haben. Gleichzeitig werden die Spezialgesetze hinsichtlich der Verj\u00e4hrungsbestimmungen so weit wie m\u00f6glich vereinheitlicht und massvoll an die Bestimmungen des OR angeglichen. Dadurch soll eine m\u00f6glichst grosse Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung erreicht werden.</p><p>\u00dcbergangsrechtlich sind die neuen Verj\u00e4hrungsfristen anwendbar, falls das neue Recht eine l\u00e4ngere Frist als das bisherige Recht vorsieht. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Verj\u00e4hrung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist. Eine Forderung, die verj\u00e4hrt ist, bleibt auch mit Inkrafttreten des neuen Rechts verj\u00e4hrt.</p>","Proceedings":"<p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im St\u00e4nderat, 15.12.2015</b></p><p><b>Asbestopfer sollen verj\u00e4hrte Anspr\u00fcche einklagen k\u00f6nnen </b></p><p><b>Asbestopfer sollen ihre Schadenersatzanspr\u00fcche geltend machen k\u00f6nnen, auch wenn diese eigentlich l\u00e4ngst verj\u00e4hrt sind. Der St\u00e4nderat hat am Dienstag f\u00fcr sie eine massgeschneiderte Sonderl\u00f6sung im Verj\u00e4hrungsrecht beschlossen.</b></p><p>Sobald diese in Kraft tritt, sollen die Opfer oder ihre gesch\u00e4digten Angeh\u00f6rigen ein Jahr lang Zeit haben, ihre verj\u00e4hrten Anspr\u00fcche geltend zu machen. Der St\u00e4nderat folgte diesem Vorschlag seiner Kommission mit 33 zu 8 Stimmen Stimmen.</p><p>Diese L\u00f6sung steht jedoch unter dem ausdr\u00fccklichen Vorbehalt, dass die Anspr\u00fcche nicht durch ein Sonderregime befriedigt werden, etwa durch einen Entsch\u00e4digungsfonds. \u00dcber einen solchen wird derzeit im Rahmen eines Runden Tischs unter der Leitung von Alt Bundesrat Moritz Leuenberger diskutiert.</p><p></p><p>Schweizer Frist f\u00fcr Strassburg zu kurz</p><p>Hintergrund der aussergew\u00f6hnlichen L\u00f6sung ist ein Entscheid des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) vom M\u00e4rz 2014. Darin werden das Schweizer Verj\u00e4hrungsfristen als zu kurz ger\u00fcgt. Asbestopfer oder ihre Angeh\u00f6rigen k\u00f6nnten ihre Anspr\u00fcche unm\u00f6glich innerhalb der vorgesehenen zehn Jahre geltend machen.</p><p>\"Nichtstun ist keine M\u00f6glichkeit\", stellte Stefan Engler (CVP/GR) daher fest. Die Frage d\u00fcrfe nicht wie eine heisse Kartoffel zwischen Parlament, Bundesrat und Wirtschaft weitergegeben werden. Irgendwann m\u00fcsse jemand einen \"Befreiungsschlag\" wagen, sagte Engler.</p><p>Alex Kuprecht (SVP/SZ) lehnte die Sonderl\u00f6sung ab. \"Was verj\u00e4hrt ist, hat verj\u00e4hrt zu bleiben\", sagte er. Alles andere sei ein Verstoss gegen die Rechtssicherheit. Ausserdem habe die Wirtschaft kein Interesse daran, einen Entsch\u00e4digungsfonds einzurichten, wenn es eine \"Lex Asbest\" gebe. Dann w\u00fcrden jene leer ausgehen, die keine r\u00fcckwirkenden Anspr\u00fcche geltend machen k\u00f6nnten, sagte Kuprecht.</p><p>Genau das Gegenteil sei der Fall, sagte Justizministerin Simonetta Sommaruga. Ausserdem sei der Entscheid des EGMR f\u00fcr die Schweiz verbindlich. Es sei Aufgabe der Politik und nicht der Gerichte, dieses Problem zu l\u00f6sen. Der Nationalrat hatte letztes Jahr ebenfalls \u00fcber eine Sonderl\u00f6sung f\u00fcr Asbestopfer diskutiert, diese aber verworfen. Nun wird er sich noch einmal mit der Frage befassen m\u00fcssen.</p><p></p><p>Verj\u00e4hrungsfristen nicht verl\u00e4ngert</p><p>Auch \u00fcber den Kern der Revision, die Verl\u00e4ngerung der geltenden Verj\u00e4hrungsfristen, sind sich die R\u00e4te noch nicht einig geworden. Der Bundesrat hat vorgeschlagen, die Frist f\u00fcr die Geltendmachung von Anspr\u00fcchen in F\u00e4llen von T\u00f6tung oder K\u00f6rperverletzung von heute 10 Jahren auf 30 Jahre zu verl\u00e4ngern.</p><p>Ausl\u00f6ser war die Erkenntnis, dass gewisse Personensch\u00e4den erst sehr lange nach dem sch\u00e4digenden Ereignis auftreten. Typisch sind asbestbedingte Krankheiten. Aber auch die Brandkatastrophe von Gretzenbach SO von 2004 f\u00f6rderte M\u00e4ngel im Verj\u00e4hrungsrecht zu Tage: Beim Einsturz einer Tiefgarage starben damals sieben Feuerwehrleute. Weil die Baum\u00e4ngel, die zum Einsturz gef\u00fchrt hatten, schon verj\u00e4hrt waren, konnten die Angeh\u00f6rigen keine Anspr\u00fcche geltend machen.</p><p>Der Nationalrat war allerdings nicht dem Bundesrat gefolgt, sondern hatte eine Verl\u00e4ngerung der Frist auf lediglich 20 Jahre beschlossen. Im St\u00e4nderat setzte sich eine b\u00fcrgerliche Minderheit durch, die beim geltenden Recht bleiben wollte. Kein Zeuge k\u00f6nne sich an Vorg\u00e4nge erinnern, die 30 Jahren zur\u00fcckl\u00e4gen, sagte Thomas Hefti (FDP/GL). Ausserdem m\u00fcsste dann konsequenterweise auch die Pflicht zur Aufbewahrung von Akten verl\u00e4ngert werden, was der Bundesrat aber abgelehnt habe.</p><p></p><p>Nur bereits Erkrankte profitieren</p><p>Der Entscheid des St\u00e4nderats, die Verj\u00e4hrungsfristen nicht zu verl\u00e4ngern, trifft gerade auch die Asbestopfer. Von der Sonderl\u00f6sung allein w\u00fcrden n\u00e4mlich nur jene profitieren, die bereits erkrankt sind und daher innerhalb der Nachfrist einen Schaden geltend machen k\u00f6nnen. Tausende, die in Zukunft noch an den Folgen von Asbest erkranken werden, m\u00fcssten auf eine Fonds-L\u00f6sung hoffen oder ihre Klage auf das EGMR-Urteil st\u00fctzen.</p><p>Bei den besonderen Vertragsverh\u00e4ltnissen hingegen sind sich die R\u00e4te einig. Die Verj\u00e4hrung bei Miet- und Pachtvertr\u00e4gen, Arbeitsvertr\u00e4gen, Lebensmittellieferungen oder Gesch\u00e4ften mit Anw\u00e4lten und Notaren soll weiterhin nach 5 Jahren eintreten. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, die Frist auf 10 Jahre zu verl\u00e4ngern.</p><p>Verl\u00e4ngert w\u00fcrde damit lediglich die so genannten relativen Verj\u00e4hrungsfrist: Sobald ein gesch\u00e4digter Kenntnis hat von seinem Anspruch, hatte er bisher ein Jahr lang Zeit, diesen geltend zu machen. K\u00fcnftig soll die Frist drei Jahre betragen. In der Gesamtabstimmung hiess der St\u00e4nderat die Vorlage ohne Gegenstimme, aber mit 8 Enthaltungen gut. </p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 07.03.2018</b></p><p><b>Nationalrat verdoppelt Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr Personensch\u00e4den </b></p><p><b>Der Nationalrat will die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr Personensch\u00e4den auf 20 Jahre verl\u00e4ngern. Spezielle Regeln f\u00fcr Asbestopfer lehnt er ab. Dieses Problem wurde seiner Meinung nach mit der Gr\u00fcndung der Stiftung Entsch\u00e4digungsfonds f\u00fcr Asbestopfer (EFA) gel\u00f6st.</b></p><p>Die Stiftung ist 2017 ins Leben gerufen worden. In der Folge beantragte die Rechtskommission des Nationalrats, die vor Jahren aufgenommenen Arbeiten am Verj\u00e4hrungsrecht einzustellen. Nach dem Einspruch der Schwesterkommission lenkte sie jedoch ein und legte dem Nationalrat die Revision erneut vor.</p><p>Dieser hat am Mittwoch mit 102 zu 90 Stimmen an seinem fr\u00fcheren Entschied festgehalten, die absolute Verj\u00e4hrungsfrist bei Personensch\u00e4den auf 20 Jahre zu verl\u00e4ngern. Damit solle auch bei Sch\u00e4den, die erst lange nach dem verursachenden Ereignis erkennbar werden, der Weg an ein Gericht offenstehen.</p><p></p><p>EGMR-Urteil</p><p>Hintergrund ist ein Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (EGMR), der die heute geltende 10-j\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist als zu kurz kritisiert hatte. Nahrung erhielt die Debatte durch verj\u00e4hrte Anspr\u00fcche bei asbestbedingten Krankheiten. Auch die Brandkatastrophe von Gretzenbach SO von 2004, bei der sieben Feuerwehrleute starben, deckte M\u00e4ngel im Verj\u00e4hrungsrecht auf.</p><p>Der Bundesrat hatte eine Verj\u00e4hrungsfrist von 30 Jahren vorgeschlagen. Das entspreche den Fristen im Gentechnikgesetz, im Kernenergiegesetz oder im Umweltrecht, sagte Justizministerin Simonetta Sommaruga. Dem Nationalrat war diese First jedoch zu lang. F\u00fcr die Mehrheit stellten 20 Jahre einen Kompromiss dar. Der St\u00e4nderat hatte n\u00e4mlich beschlossen, bei den geltenden 10 Jahren zu bleiben.</p><p></p><p>Strich unter Vergangenheit</p><p>Eine b\u00fcrgerliche Minderheit vertrat diese Auffassung auch in der grossen Kammer. Yves Nidegger (SVP/GE) argumentierte mit der Rechtssicherheit. Nach 10 Jahren solle die Vergangenheit Vergangenheit bleiben. Das Problem der Sp\u00e4tfolgen neuer Technologien werde damit ohnehin nicht gel\u00f6st, sagte Pirmin Schwander (SVP/SZ). Als Beispiele nannte er nicht ionisierende Strahlen oder Nanotechnologie.</p><p>Die vom St\u00e4nderat entworfene Spezialbestimmung f\u00fcr Asbestopfer lehnte der Nationalrat ab. Diese sieht vor, dass die Opfer oder ihre Angeh\u00f6rigen ein Jahr lang Zeit haben, verj\u00e4hrte Anspr\u00fcche geltend zu machen.</p><p>Der Nationalrat ist der Ansicht, dass es f\u00fcr eine solche Regel nach der Gr\u00fcndung der EFA keinen Bedarf mehr gibt. Die Stiftung funktioniere, sagte Kommissionssprecher Corrado Pardini (SP/BE). Sie sei unb\u00fcrokratisch und helfe den Menschen, die vom Asbest betroffen und nicht durch Versicherungen gedeckt seien.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im St\u00e4nderat, 29.05.2018</b></p><p><b>Parlament verdoppelt Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr Personensch\u00e4den </b></p><p><b>Heute verj\u00e4hren Anspr\u00fcche aus Personensch\u00e4den nach zehn Jahren. Diese Frist hat sich in einigen F\u00e4llen als zu kurz herausgestellt. Das Parlament hat die absolute Verj\u00e4hrungsfrist deshalb auf zwanzig Jahre verl\u00e4ngert.</b></p><p>Der St\u00e4nderat stimmte am Dienstag mit 38 zu 7 Stimmen den entsprechenden Beschl\u00fcssen des Nationalrats zu. Der glatte Abschluss t\u00e4uscht dar\u00fcber hinweg, dass die Revision des Verj\u00e4hrungsrechts eine Zangengeburt war.</p><p>Ein Ausl\u00f6ser waren die verj\u00e4hrten Anspr\u00fcche von Asbestopfern. Vor diesem Hintergrund beauftragte das Parlament den Bundesrat vor zehn Jahren mit einer Gesetzes\u00e4nderung. Als diese dann vorlag, gen\u00fcgte sie den R\u00e4ten nicht. Der Nationalrat k\u00fcrzte die vom Bundesrat vorgeschlagene absolute Verj\u00e4hrungsfrist von dreissig Jahren auf zwanzig Jahre.</p><p>Den Asbestopfern und ihren Hinterbliebenen war damit nicht geholfen. Eine R\u00fcckwirkungsklausel, die bereits verj\u00e4hrte Anspr\u00fcche wieder einklagbar gemacht h\u00e4tte, fand im Nationalrat keine Mehrheit. Der St\u00e4nderat hingegen beschloss, dass Betroffene auch verj\u00e4hrte Anspr\u00fcche im Zusammenhang mit Asbest einklagen k\u00f6nnen.</p><p></p><p>L\u00f6sung am runden Tisch</p><p>Als der Bundesrat 2015 einen runden Tisch f\u00fcr Asbestopfer einsetzte, wurde das Gesch\u00e4ft auf Eis gelegt. Die Stiftung, die daraus hervorging, ist inzwischen operativ. Das Problem der Asbestopfer muss nun nicht mehr im Rahmen des Verj\u00e4hrungsrechts gel\u00f6st werden.</p><p>Inzwischen hat der Nationalrat das Gesch\u00e4ft erneut behandelt. Dabei best\u00e4tigte er seinen fr\u00fcheren Entscheid, die absolute Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr Personensch\u00e4den bei zwanzig Jahren festzulegen. Damit erf\u00fcllte er zugleich eine Forderung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (EGMR), der die heute geltende zehnj\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist als zu kurz beurteilt hatte.</p><p>Nur eine b\u00fcrgerliche Minderheit leistete mit Verweis auf die Rechtssicherheit Widerstand. Die gleichen Argumente wurden im St\u00e4nderat wieder vorgebracht: Unternehmen m\u00fcssten Dokumente l\u00e4nger aufbewahren, sagte Thomas Hefti (FDP/GL). Das bedeute Aufwand und Kosten. Risiken w\u00fcrden schwieriger kalkulierbar. \"Die Rechtssicherheit steigt nicht.\" Hans Wicki (FDP/NW) warnte vor \"heiklen Schwebezust\u00e4nden\" f\u00fcr Unternehmen.</p><p></p><p>\"Maximale Rechtsunsicherheit\"</p><p>Laut Kommissionssprecher Stefan Engler (CVP/GR) ist eine Verj\u00e4hrungsfrist von zwanzig Jahren f\u00fcr Personensch\u00e4den ein angemessener Kompromiss zwischen den Bed\u00fcrfnissen der Gesch\u00e4digten, den Anspr\u00fcchen des EGMR, Beweisbarkeit und weiteren Elementen. Wenn die Frist nicht verl\u00e4ngert werde, w\u00fcrde die Schweiz wiederum verurteilt, sagte Andrea Caroni (FDP/AR). Wer sich leisten k\u00f6nne, in Strassburg zu klagen, bekomme recht, alle anderen nicht. \"Wir h\u00e4tten damit maximale Rechtsunsicherheit.\"</p><p>Mit zwanzig Jahren sei die Schweiz im europ\u00e4ischen Vergleich immer noch unter dem allgemeinen Standard, rief Justizministerin Simonetta Sommaruga in Erinnerung. Die relative Verj\u00e4hrungsfrist wird mit der Revision ebenfalls verl\u00e4ngert. Wer einen Schaden entdeckt, hat drei Jahre und nicht nur ein Jahr Zeit, den Anspruch geltend zu machen.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1529020800000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":"IIIb","Modified":"\/Date(1770754060433)\/","SubmissionDate":"\/Date(1385683200000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4911,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}