{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130464,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130464,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130464,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130464,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130464,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130464,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130464,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130464,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130464,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130464,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130464,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130464,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130464,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130464,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130464,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130464,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130464,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20130464,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"13.464","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Die Gesetzesinitiative einf\u00fchren. Eine L\u00fccke in den Volksrechten schliessen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und auf Artikel\u00a0107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ge\u00e4ndert:</p><p>Art. 139</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Normstufe, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des V\u00f6lkerrechts, so erkl\u00e4rt die Bundesversammlung sie f\u00fcr ganz oder teilweise ung\u00fcltig.</p><p>...</p><p>Art. 139a Volksinitiative auf Revision eines Bundesgesetzes</p><p>Abs. 1</p><p>80 000 Stimmberechtigte k\u00f6nnen innert 12 Monaten seit der amtlichen Ver\u00f6ffentlichung ihrer Initiative eine Revision eines Bundesgesetzes verlangen. </p><p>Abs. 2</p><p>Die Volksinitiative auf Revision eines Bundesgesetzes kann die Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfes haben. </p><p>Abs. 3</p><p>Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Normstufe, die Einheit der Materie oder \u00fcbergeordnetes Recht, so erkl\u00e4rt die Bundesversammlung sie f\u00fcr ganz oder teilweise ung\u00fcltig. </p><p>Abs. 4</p><p>Ist die Bundesversammlung mit einer Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet sie die Revision im Sinn der Initiative aus. Lehnt sie die Initiative ab, so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung; das Volk entscheidet, ob der Initiative Folge zu geben ist. Stimmt es zu, so arbeitet die Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage aus. </p><p>Abs. 5</p><p>Lehnt die Bundesversammlung eine Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ab, so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung. Sie kann der Initiative einen Gegenentwurf gegen\u00fcberstellen. </p><p>Art. 140</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet:</p><p>...</p><p>Bst. b</p><p>Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, die von der Bundesversammlung abgelehnt worden sind; </p><p>Bst. bbis</p><p>Volksinitiativen auf Revision eines Bundesgesetzes in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes, die von der Bundesversammlung abgelehnt wurden;</p><p>...</p>","ReasonText":"<p>Die Volksinitiative (Art. 138ff. der Bundesverfassung) im Bundesrecht ist ein wertvolles und immer beliebteres Instrument der direkten Demokratie, mit dem jedoch lediglich eine \u00c4nderung der Bundesverfassung verlangt werden kann. Stimmberechtigte, die eine \u00c4nderung eines Bundesgesetzes anregen m\u00f6chten, sind daher gezwungen, \u00c4nderungen an der Bundesverfassung - das heisst, an den tragenden Rechtsgrundlagen unseres Landes - vorzuschlagen, deren Rolle eigentlich nicht darin besteht, Platz f\u00fcr Rechtsbestimmungen aller Art und Detailregelungen zu bieten. Aus diesem Grunde ist es unter den derzeit gegebenen Umst\u00e4nden heikel, wenn - wie es h\u00e4ufig passiert - Initiantinnen und Initianten vorgeworfen wird, dass die vorgeschlagenen Texte f\u00fcr die Verfassungsstufe unangemessen seien, denn schliesslich ist die Verfassungsinitiative das einzige Instrument, das ihnen zur Verf\u00fcgung steht.</p><p>Die unerw\u00fcnschten Auswirkungen dieser L\u00fccke sind vielf\u00e4ltig. Detailbestimmungen werden in die Verfassung integriert, zudem ist das Prozedere bis hin zu einem neuen Gesetz lang und verflochten (erst, wenn die Verfassung ge\u00e4ndert wurde, wozu die Zustimmung des Volkes und der Kantone notwendig ist, stellt sich die Frage nach der Redaktion eines Ausf\u00fchrungsgesetzes). Hinzu kommen Umsetzungs- und Auslegungsschwierigkeiten.</p><p>Folgende Beispiele aus j\u00fcngster Zeit veranschaulichen die Problematik: die Bestimmungen \"gegen die Abzockerei\" und die von der Minder-Initiative vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen, die Bestimmungen \u00fcber die Ausschaffung von Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4ndern oder auch diejenigen zum Strassenverkehr. Diese Regelungen haben ihren Platz nicht in der Verfassung, sondern vielmehr in den betreffenden bestehenden Bundesgesetzen. Daher sollte es m\u00f6glich sein, direkt eine \u00c4nderung oder Aufhebung des jeweiligen Bundesgesetzes vorzuschlagen, um zu verhindern, dass Regelungen wie die oben aufgef\u00fchrten in der Verfassung landen.</p><p>Seit den 1990er-Jahren hat der Bundesrat anerkannt, dass das Fehlen einer Gesetzesinitiative auf Bundesebene eine L\u00fccke darstellt, und auch Verfassungsrechtsexperten empfehlen, diese zu schliessen (siehe dazu u. a. Martenet 2013).</p><p>In den Kantonen existiert die Gesetzesinitiative bereits. Sie wird dort als Instrument gesch\u00e4tzt und genutzt und wirft keine un\u00fcberwindbaren praktischen Probleme auf. Eine Einf\u00fchrung dieses Instruments auch auf Bundesebene, in einer einfachen, lesbaren und leicht anwendbaren Version, die sich eng an den Bestimmungen zur Verfassungsinitiative orientiert, sollte ebenso wenig an grundlegenden Hindernissen scheitern. In Anbetracht des kl\u00e4glichen Scheiterns der \u00fcberaus komplizierten \"allgemeinen Volksinitiative\" m\u00fcssen Einfachheit und Flexibilit\u00e4t unbedingt im Vordergrund stehen.</p><p>An wenigen Stellen w\u00e4ren jedoch Anpassungen notwendig. So ist die Einheit der Normstufe aufzunehmen, die im kantonalen Recht bereits bekannt ist (in einer Volksinitiative d\u00fcrfen Gesetzes- und Verfassungsstufe nicht vermischt werden), und die Anzahl an erforderlichen Unterschriften leicht zu senken, da es sich um Erlasse unterhalb der Verfassungsstufe handelt und um die Attraktivit\u00e4t dieses neuen Instruments sicherzustellen. Indessen sollte die Sammelfrist verk\u00fcrzt werden, damit das Verfahren abgek\u00fcrzt und verhindert wird, dass zahllose Initiativen zustande kommen. Im Falle, dass die Bundesversammlung eine Gesetzesinitiative ann\u00e4hme, w\u00e4re ausserdem keine obligatorische Volksabstimmung notwendig. In diesem Fall kann immer noch, wie bei jeder \u00c4nderung eines Bundesgesetzes, das Referendum ergriffen werden.</p><p>Zusammenfassend l\u00e4sst sich sagen, dass eine solche Gesetzesinitiative, die sich weitgehend auf die bestehenden Normen f\u00fcr die Verfassungsinitiative sowie auf die kantonalen Erfahrungen st\u00fctzt, die Volksrechte in einfacher und sinnvoller Art und Weise st\u00e4rken w\u00fcrde.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Hiltpold Hugues","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1418256000000)\/","ResponsibleDepartment":null,"ResponsibleDepartmentName":null,"ResponsibleDepartmentAbbreviation":null,"IsLeadingDepartment":null,"Tags":"4","Category":"IIIb","Modified":"\/Date(1712771905057)\/","SubmissionDate":"\/Date(1380240000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4910,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik"}}