{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130471,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130471,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130471,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130471,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130471,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130471,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130471,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130471,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130471,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130471,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130471,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130471,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130471,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130471,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130471,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130471,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130471,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20130471,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"13.471","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Abbau von b\u00fcrokratischen H\u00fcrden beim Meldeverfahren. \u00c4nderung des Verrechnungssteuergesetzes","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und Artikel\u00a0107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Verrechnungssteuergesetz ist wie folgt zu \u00e4ndern:</p><p>Art. 16</p><p>5. F\u00e4lligkeit; Verzugszins</p><p>Abs. 1</p><p>Die Steuer wird f\u00e4llig:</p><p>Bst. a</p><p>auf Zinsen von Kassenobligationen und Kundenguthaben bei inl\u00e4ndischen Banken oder Sparkassen: 30 Tage nach Ablauf jedes Gesch\u00e4ftsvierteljahres f\u00fcr die in diesem Zeitraum f\u00e4llig gewordenen Zinsen;</p><p>Bst. b</p><p>...1</p><p>Bst. c</p><p>auf den \u00fcbrigen Kapitalertr\u00e4gen und auf den Lotteriegewinnen: 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung (Art. 12);</p><p>Bst. d</p><p>auf Versicherungsleistungen: 30 Tage nach Ablauf jedes Monats f\u00fcr die in diesem Monat erbrachten Leistungen. </p><p>Abs. 2</p><p>Auf Steuerbetr\u00e4gen, die nach Ablauf der in Absatz\u00a01 geregelten F\u00e4lligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz wird vom Eidgen\u00f6ssischen Finanzdepartement bestimmt. </p><p>Abs. 2bis</p><p>Kein Verzugszins wird erhoben, wenn die materiellen Voraussetzungen f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Steuerpflicht durch Meldung erf\u00fcllt sind. Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verletzung von Artikel\u00a064 VStG bleibt jedoch vorbehalten.</p><p>Art. 20</p><p>2. Bei Kapitalertr\u00e4gen</p><p>Wo bei Kapitalertr\u00e4gen die Steuerentrichtung zu unn\u00f6tigen Umtrieben oder zu einer offenbaren H\u00e4rte f\u00fchren w\u00fcrde, kann dem Steuerpflichtigen gestattet werden, seine Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erf\u00fcllen; die Verordnung umschreibt die F\u00e4lle, in denen dieses Verfahren zul\u00e4ssig ist. Erfolgt in den vom Bundesrat geregelten F\u00e4llen ein Gesuch zur Meldung oder die Meldung nicht rechtzeitig, wird das Meldeverfahren nur unter Vorbehalt der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verletzung von Artikel\u00a064 VStG gew\u00e4hrt.</p><p>Art. 70c</p><p>V. \u00dcbergangsbestimmung zur \u00c4nderung vom ...</p><p>Die Artikel\u00a016 Absatz\u00a02bis und Artikel\u00a020 sind auch auf Tatbest\u00e4nde anwendbar, welche vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten sind, es sei denn, die Steuerforderung sei verj\u00e4hrt oder bereits rechtskr\u00e4ftig festgesetzt.</p>","ReasonText":"<p>Die Aussenwirtschaftspolitik des Bundes zeichnet sich durch eine liberale Grundhaltung aus. Die Schweiz will insbesondere steuerliche Barrieren im grenz\u00fcberschreitenden Kapitalverkehr abbauen. Daf\u00fcr hat sie sich zum Ziel gesetzt, Quellensteuern auf Dividendenzahlungen innerhalb eines Konzerns staatsvertraglich so weit wie m\u00f6glich zu eliminieren. Nicht nur das zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossene Zinsbesteuerungsabkommen, sondern auch zahlreiche bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen sehen deswegen eine gegenseitige Befreiung von Quellensteuern auf grenz\u00fcberschreitenden konzerninternen Dividendenzahlungen vor. Dividenden, welche von einer schweizerischen Tochtergesellschaft an eine Muttergesellschaft mit Sitz im Ausland ausgesch\u00fcttet werden, d\u00fcrfen daher bei Anwendung des Zinsbesteuerungsabkommens oder entsprechender Doppelbesteuerungsabkommen nicht mit einer Verrechnungssteuer von 35 Prozent belastet werden. Damit werden Konzerne mit schweizerischen Tochtergesellschaften steuerlich gleich g\u00fcnstig behandelt wie rein europ\u00e4ische Konzerne, bei denen eine Quellensteuerbefreiung aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie erfolgen muss.</p><p>In \u00dcbereinstimmung mit der Rechtslage in der Europ\u00e4ischen Union und der Empfehlung der OECD werden schweizerische Tochtergesellschaften f\u00fcr Dividendenaussch\u00fcttungen an ihre Muttergesellschaften von der schweizerischen Verrechnungssteuer an der Quelle befreit. Das dabei zur Anwendung gelangende Meldeverfahren wird im grenz\u00fcberschreitenden Bereich jedoch von zwei formellen Voraussetzungen abh\u00e4ngig gemacht: Erstens muss die schweizerische Tochtergesellschaft vorg\u00e4ngig eine Bewilligung von der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung einholen. Wird diese Bewilligung erteilt, muss sie zweitens jede Dividendenaussch\u00fcttung innert 30 Tagen der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung melden. Aufgrund dieser Bestimmung sind Steuerpflichtige und die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung mit Tausenden von Meldungen pro Jahr konfrontiert. </p><p>Am 19. Januar 2011 entschied das Bundesgericht, dass die Dreissig-Tage-Frist eine Verwirkungsfrist sei. Werde diese Frist nicht eingehalten, k\u00f6nne die Verrechnungssteuerforderung nicht durch Meldung erf\u00fcllt werden, auch wenn die materiellen Voraussetzungen erf\u00fcllt seien. Mit Verweis auf den bundesgerichtlichen Entscheid hat die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung im Nachgang zum erw\u00e4hnten Urteil ihre bisherige Praxis deutlich versch\u00e4rft. Bei \u00dcberschreiten der Meldefrist wurde die Inanspruchnahme des Meldeverfahrens verweigert und teils horrende Verzugszinsen mit dem entsprechenden Liquidit\u00e4tsbedarf f\u00fcr die ausstehende Verrechnungssteuerschuld in Rechnung gestellt. Dieselben Steuerfolgen gelangen auch bei Dividendenaussch\u00fcttungen an inl\u00e4ndische Muttergesellschaften zur Anwendung, weswegen auch schweizerische KMU von dieser Versch\u00e4rfung erheblich betroffen sind. </p><p>Die heutige Rechtslage vermag aus verschiedenen Gr\u00fcnden nicht zu \u00fcberzeugen:</p><p>1. Sie f\u00fchrt dazu, dass selbst in F\u00e4llen, wo die materiellen Voraussetzungen f\u00fcr die Befreiung von der Verrechnungssteuer unbestrittenermassen gegeben sind, die Verrechnungssteuer nachentrichtet werden muss, obwohl sie sogleich wieder zur\u00fcckerstattet werden kann. Daraus resultieren ein Liquidit\u00e4tsabfluss beim betroffenen Konzern und ein administrativer Leerlauf mit entsprechenden unn\u00f6tigen Erhebungskosten sowohl aufseiten der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung als auch aufseiten der betroffenen Unternehmen. Mit der vorgeschlagenen Gesetzes\u00e4nderung soll sichergestellt werden, dass das Meldeverfahren in jedem Fall angewendet werden kann, wenn die entsprechenden materiellen Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.</p><p>2. In denjenigen F\u00e4llen, in denen die vom Bundesrat festgesetzten Fristen zur Einreichung des Gesuchs um Bewilligung des Meldeverfahrens oder zur Meldung nicht eingehalten werden, sollen neu verschuldensabh\u00e4ngige Ordnungsbussen statt Strafzinsen erhoben werden. Da die H\u00f6he der erhobenen Strafzinsen einerseits von der H\u00f6he der Dividendenaussch\u00fcttung, andererseits vom Zeitpunkt abh\u00e4ngig ist, in dem der Verfahrensfehler entdeckt wurde, resultieren mitunter Betr\u00e4ge, welche im Verh\u00e4ltnis zur begangenen Ordnungswidrigkeit v\u00f6llig unangemessen und ungerecht erscheinen. Dies gilt umso mehr, als der Bund einen Verzugszins von 5 Prozent erhebt, der im heutigen Zinsumfeld ohnehin als viel zu hoch erscheint. Wichtige L\u00e4nder, mit denen die Schweiz im Standortwettbewerb steht, verzichten ebenfalls auf solche Strafzinsen und belegen Ordnungswidrigkeiten bei der Deklaration von steuerbefreiten Dividenden rechtssystematisch richtig mit verh\u00e4ltnism\u00e4ssigen Ordnungsbussen. Mit der Gesetzes\u00e4nderung soll die schweizerische Rechtslage an die Rechtslage anderer Staaten angepasst werden.</p><p>Aus Gr\u00fcnden der Rechtsgleichheit soll die Gesetzes\u00e4nderung auch auf bereits abgeschlossene Sachverhalte zur Anwendung gelangen, es sei denn, die entsprechende Steuerforderung sei verj\u00e4hrt oder bereits rechtskr\u00e4ftig festgesetzt worden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Niederberger Paul","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1442966400000)\/","ResponsibleDepartment":null,"ResponsibleDepartmentName":null,"ResponsibleDepartmentAbbreviation":null,"IsLeadingDepartment":null,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1712771505053)\/","SubmissionDate":"\/Date(1386633600000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4911,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}