{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130478,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130478,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130478,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130478,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130478,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130478,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130478,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130478,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130478,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130478,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130478,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130478,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130478,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130478,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130478,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130478,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130478,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20130478,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"13.478","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Einf\u00fchrung einer Adoptionsentsch\u00e4digung","Description":null,"InitialSituation":"<p><b>Medienmitteilung der Kommission f\u00fcr soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 05.07.2019</b></p><p>Nachdem der Nationalrat im Fr\u00fchjahr die Abschreibung abgelehnt hatte, behandelte die Kommission erneut ihre Vorlage, die sie zur Umsetzung der <b>Pa.Iv. Einf\u00fchrung einer Adoptionsentsch\u00e4digung </b>(<a href=\"https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20130478\">13.478</a><b>; Romano</b>) ausgearbeitet und bereits vernehmlasst hatte. Nach nochmaliger Beurteilung der Situation verabschiedete die Kommission ihren Entwurf unver\u00e4ndert mit 12 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung zuhanden des Nationalrates. Sie ist der Meinung, dass die von ihr moderat ausgestaltete Adoptionsentsch\u00e4digung sowohl aus einer gesellschafts-, wie auch aus einer familienpolitischen Perspektive eine sinnvolle Investition in die Zukunft der betroffenen Familien darstellt. Konkret sieht die Vorlage f\u00fcr erwerbst\u00e4tige Eltern einen \u00fcber die Erwerbsersatzordnung finanzierten Adoptionsurlaub von zwei Wochen vor, wenn ein unter 4-j\u00e4hriges Kind adoptiert wird. F\u00fcr den Anspruch auf die Entsch\u00e4digung muss die Erwerbst\u00e4tigkeit nicht komplett unterbrochen werden, eine Pensumsreduktion von mindestens 20\u00a0Prozent soll gen\u00fcgen. Die Adoptiveltern k\u00f6nnen w\u00e4hlen, wer von ihnen den Urlaub bezieht; sie k\u00f6nnen auch eine Aufteilung vornehmen. Die Kosten betragen gem\u00e4ss Berechnungen der Verwaltung voraussichtlich weniger als 200'000 Franken pro Jahr. Als n\u00e4chstes erh\u00e4lt der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Vorlage.</p><p>Eine starke Kommissionsminderheit lehnt die Vorlage nach wie vor grunds\u00e4tzlich ab und beantragt, nicht darauf einzutreten. Die Adoption stelle einen eigenverantwortlichen Entscheid dar, weshalb es nicht Aufgabe des Staates sei, in diesen F\u00e4llen organisatorische Vorkehrungen finanziell zu unterst\u00fctzen. Zudem kn\u00fcpfe die Adoption im Unterschied zur Mutterschaft nicht an die Geburt und den Gesundheitsschutz der Mutter an, weshalb ein Vergleich mit der Mutterschaftsentsch\u00e4digung nicht greife.</p><p>Eine andere Minderheit m\u00f6chte, dass auch Eltern, die Kinder unter 12 Jahren adoptieren, von einem Urlaub profitieren k\u00f6nnen. Eine weitere Minderheit beantragt die Ausarbeitung eines neuen Modells, das einen entsch\u00e4digten Adoptionsurlaub von 14 Wochen vorsieht, der auf beide Elternteile je zu gleichen Teilen aufgeteilt werden soll. </p><p></p><p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 30.10.2019 </b></p><p><b>Bundesrat spricht sich f\u00fcr eine Adoptionsentsch\u00e4digung aus</b></p><p>Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 30. Oktober 2019 beschlossen, die parlamentarische Initiative f\u00fcr die Einf\u00fchrung einer Adoptionsentsch\u00e4digung (13.478) zu unterst\u00fctzen. Der vorgeschlagene bezahlte Urlaub von zwei Wochen f\u00fcr Adoptiveltern w\u00fcrde die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbst\u00e4tigkeit verbessern und die Situation aller Eltern harmonisieren, nachdem das Parlament die Einf\u00fchrung eines zweiw\u00f6chigen Vaterschaftsurlaubs beschlossen hat.</p>","Proceedings":"<p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 23.09.2020</b></p><p><b>Nationalrat m\u00f6chte 14 Tage Adoptionsurlaub einf\u00fchren </b></p><p><b>K\u00fcnftig soll es auch f\u00fcr Eltern, die ein Kind adoptieren, w\u00e4hrend maximal 14 Tagen Erwerbsersatz geben. Der Nationalrat hat am Mittwoch eine parlamentarische Initiative von Marco Romano (CVP/TI) gutgeheissen. Die Vorlage geht nun an den St\u00e4nderat.</b></p><p>Der Nationalrat stimmte der Einf\u00fchrung eines Erwerbsersatzes bei Adoptionen mit 123 zu 70 Stimmen bei 1 Enthaltung zu. Er hat dem Bundesgesetz \u00fcber den Erwerbsersatz f\u00fcr Dienstleistende bei Mutterschaft (EOG) das entsprechende neue Kapitel hinzugef\u00fcgt.</p><p>Ein Nichteintretensantrag der FDP aus finanziellen und ordnungspolitischen Gr\u00fcnden und auch ein R\u00fcckweisungsantrag der SP hatten keine Chance.</p><p>Die Ratslinke wollte mit der R\u00fcckweisung eine \u00dcberarbeitung des Vorlage erwirken, insbesondere eine Verl\u00e4ngerung des Adoptionsurlaubs von 14 Tagen auf 14 Wochen, analog des Mutterschaftsurlaubs. S\u00e4mtliche Ab\u00e4nderungs- und Ausbauw\u00fcnsche wurden jedoch vom Nationalrat abgelehnt. Die grosse Kammer stellte sich damit hinter die Variante der vorberatenden Kommission sowie des Bundesrates.</p><p>Mit der Genehmigung durch den Erstrat geht eine mehrj\u00e4hrige Zangengeburt zu Ende. Die nun gutgeheissene Version sieht vor, dass der Urlaub nur dann bezogen werden darf, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Adoption noch nicht vier Jahre alt ist. Der maximal 14-t\u00e4gige Adoptionsurlaub kann auch tageweise bezogen werden.</p><p>Eine Ausdehnung des Adoptionsalters von vier auf zw\u00f6lf Jahre wurde vom Rat abgelehnt. Die Entsch\u00e4digung wird zudem nur an eine Person entrichtet und kann nur w\u00e4hrend des ersten Jahres nach der Aufnahme des Kindes bezogen werden.</p><p></p><p>Schlechte Rahmenbedingungen</p><p>Bei der beschlossene Variante handle es sich um ein pragmatisches Projekt mit bescheidenem finanziellen Aufwand, betonte Kommissionssprecher Benjamin Roduit (CVP/VS). Bisher seien die Rahmenbedingungen f\u00fcr Adoptionen in der Schweiz schlecht.</p><p>Dies zeige sich auch in den deutlich sinkenden Adoptionszahlen in der Schweiz. 2019 wurden hierzulande noch 41 Kinder im Alter von 0 bis 4 Jahren adoptiert, 2013 waren es noch 173.</p><p>Auch Kinder nicht biologischer Abstammung und ihre Adoptiveltern ben\u00f6tigten Zeit, um sich an die neue Situation zu gew\u00f6hnen und eine Beziehung aufzubauen, lautete ein Hauptargument f\u00fcr die Einf\u00fchrung dieser Sozialversicherung.</p><p>Verschiedene Kantone kennen einen Adoptionsurlaub bereits heute. Dazu z\u00e4hlen Z\u00fcrich, St. Gallen, Jura, Freiburg und Wallis. <b></b></p><p><b></b></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im St\u00e4nderat, 14.09.2021</b></p><p><b>Parlament stimmt zweiw\u00f6chigem Adoptionsurlaub zu</b></p><p><b>Personen, die ein weniger als vier Jahre altes Kind adoptieren, haben Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zwei Wochen. Nach dem Nationalrat hat am Dienstag auch der St\u00e4nderat eine entsprechende Vorlage gutgeheissen.</b></p><p>Die kleine Kammer stimmte der Einf\u00fchrung eines Adoptionsurlaubs mit 37 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu. Die Vorlage ist damit bereit f\u00fcr die Schlussabstimmung.</p><p>Verschiedene Kantone kennen einen Adoptionsurlaub bereits heute. Dazu z\u00e4hlen Z\u00fcrich, St. Gallen, Jura, Freiburg und Wallis. Eine nationale L\u00f6sung ins Rollen gebracht hatte der Tessiner Mitte-Nationalrat Marco Romano im Jahr 2013 mit einer parlamentarischen Initiative. Der Bundesrat war mit dem Projekt einverstanden.</p><p></p><p>Unerf\u00fcllter Verl\u00e4ngerungswunsch</p><p>Im Parlament war die Vorlage weitgehend unbestritten. Im Nationalrat versuchten die Linken indes, eine Verl\u00e4ngerung des Adoptionsurlaubs auf 14 Wochen zu erwirken, analog des Mutterschaftsurlaubs. S\u00e4mtliche \u00c4nderungs- und Ausbauw\u00fcnsche wurden jedoch abgelehnt.</p><p>Die nun gutgeheissene Version sieht vor, dass der Urlaub nur dann bezogen werden darf, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Adoption noch nicht vier Jahre alt ist. Der maximal 14-t\u00e4gige Adoptionsurlaub kann auch tageweise bezogen werden. Die Entsch\u00e4digung wird nur an eine Person entrichtet und kann nur w\u00e4hrend des ersten Jahres nach der Aufnahme des Kindes bezogen werden.</p><p>Bei der beschlossenen Variante handle es sich um ein pragmatisches Projekt mit bescheidenem finanziellen Aufwand, betonte Kommissionssprecherin Maya Graf (Gr\u00fcne/BL) im St\u00e4nderat. Bisher seien die Rahmenbedingungen f\u00fcr Adoptionen in der Schweiz schlecht.</p><p>Auch Kinder nicht biologischer Abstammung und ihre Adoptiveltern ben\u00f6tigten Zeit, um sich an die neue Situation zu gew\u00f6hnen und eine Beziehung aufzubauen, lautete ein Hauptargument f\u00fcr die Einf\u00fchrung dieser Sozialversicherung.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und auf Artikel\u00a0107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 25. September 1952 \u00fcber den Erwerbsersatz f\u00fcr Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) ist nach dem Muster von Kapitel IIIa mit einem neuen Kapitel IIIb zu erg\u00e4nzen, das eine Erwerbsausfallentsch\u00e4digung bei der Adoption eines Kindes vorsieht.</p><p>IIIb. Die Adoptionsentsch\u00e4digung</p><p>Art. 16b Anspruchsberechtigte</p><p>Abs. 1</p><p>Anspruch auf eine Erwerbsausfallentsch\u00e4digung bei einer Adoption haben Adoptiveltern, die ihre unselbstst\u00e4ndige oder selbstst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit unterbrechen oder reduzieren, wenn sie ein Kind vor dem vollendeten 4. Lebensjahr zur Adoption aufnehmen.</p><p>Abs. 2</p><p>Bei einer gemeinschaftlichen Adoption oder einer gleichzeitigen Adoption von mehreren Kindern kann die Entsch\u00e4digung nur einmal beansprucht werden. Sie wird jeweils nur an eine Person entrichtet. Die Eltern teilen die Dauer des Entsch\u00e4digungsanspruchs unter sich auf. Sie bestimmen, wer die Entsch\u00e4digung f\u00fcr wie lange erh\u00e4lt. Der Urlaub kann w\u00e4hrend des ersten Jahres nach der Aufnahme des Kindes block-, tage- oder halbtageweise bezogen werden.</p><p>Abs. 3</p><p>Anspruchsberechtigt sind Frauen und M\u00e4nner, die:</p><p>Bst. a</p><p>w\u00e4hrend der neun Monate unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes zur Adoption im Sinne des AHVG obligatorisch versichert waren;</p><p>Bst. b</p><p>in dieser Zeit mindestens f\u00fcnf Monate lang eine Erwerbst\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt haben; und</p><p>Bst. c</p><p>im Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes zur Adoption: </p><p>1. Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel\u00a010 ATSG sind,</p><p>2. Selbstst\u00e4ndigerwerbende im Sinne von Artikel\u00a012 ATSG sind, oder</p><p>3. im Betrieb der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners mitarbeiten und einen Barlohn beziehen.</p><p>Abs. 4</p><p>Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen f\u00fcr Frauen und M\u00e4nner, die wegen Arbeitsunf\u00e4higkeit oder Arbeitslosigkeit:</p><p>Bst. a</p><p>die Voraussetzungen von Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0a nicht erf\u00fcllen;</p><p>Bst. b</p><p>im Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes zur Adoption nicht Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder Selbstst\u00e4ndigerwerbende sind.</p><p>Abs. 5</p><p>Bei der Adoption des Kindes der Ehefrau oder des Ehemannes im Sinne von Artikel\u00a0264a Absatz\u00a03 ZGB besteht kein Anspruch auf Entsch\u00e4digung.</p><p>Art. 16c Beginn des Anspruchs</p><p>Abs. 1</p><p>Der Entsch\u00e4digungsanspruch entsteht am Tag der Aufnahme des Kindes zur Adoption, nachdem die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Bewilligung erteilt hat.</p><p>Abs. 2</p><p>Das Datum der Aufnahme durch die Adoptiveltern oder die allein adoptierende Person wird von der zentralen Beh\u00f6rde des Wohnsitzkantons best\u00e4tigt, welche die Bewilligung erteilt hat.</p><p>Art. 16d Ende des Anspruchs</p><p>Der Anspruch endet am 84. Tag nach seinem Beginn. Er endet vorzeitig, wenn sowohl die Mutter als auch der Vater ihre Erwerbst\u00e4tigkeit im gleichen Umfang wie vor dem Urlaub wieder aufnehmen.</p><p>Art. 16h Verh\u00e4ltnis zu kantonalen Regelungen</p><p>Abs. 1</p><p>In Erg\u00e4nzung zu Kapitel IIIb k\u00f6nnen die Kantone eine h\u00f6here oder l\u00e4nger dauernde Adoptionsentsch\u00e4digung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beitr\u00e4ge erheben.</p><p>Abs. 2</p><p>Vorbehalten bleiben weiter gehende Leistungen aus Gesamt- oder Einzelarbeitsvertr\u00e4gen.</p>","ReasonText":"<p>Eltern, die ein Kind adoptieren, haben keinen Anspruch auf Urlaub, wenn sie ihr Kind bei sich aufnehmen. Das Gesetz sieht einzig eine Mutterschaftsentsch\u00e4digung und einen Mutterschaftsurlaub vor, mit denen mehrere Ziele verfolgt werden: Die Mutter soll sich erstens von der Geburt erholen k\u00f6nnen; zweitens sollen gute Voraussetzungen f\u00fcr den Aufbau einer starken Mutter-Kind-Beziehung geschaffen werden, die f\u00fcr eine gute Entwicklung unerl\u00e4sslich ist; drittens soll der Stillstart - wenn die Mutter sich f\u00fcr das Stillen entscheidet - erleichtert werden.</p><p>Bei einer Adoption von Kindern im fr\u00fchesten Kindesalter - von der Geburt bis zum vollendeten vierten Lebensjahr - sind die Bed\u00fcrfnisse des Kindes und der Familie, die es bei sich aufnimmt, genauso wichtig f\u00fcr die Gesundheit des Kindes und das Gleichgewicht in der Familie wie bei einer Geburt. Eine Adoption verdient ebenfalls, dass Eltern eine besondere, begrenzte Zeit erhalten, die f\u00fcr sie und ihr Kind reserviert und bezahlt ist. Dies trifft umso mehr zu, als das Adoptionsverfahren lang, beschwerlich und kostspielig ist.</p><p>Der Adoptionsurlaub muss - aus Respekt vor der Gleichberechtigung - von M\u00fcttern und V\u00e4tern bezogen werden k\u00f6nnen, und die Familie soll selbst entscheiden, wie sie den Entsch\u00e4digungsanspruch unter sich aufteilt. Ab dem Moment, an dem die Eltern ihre Erwerbst\u00e4tigkeit im vorherigen Umfang wieder aufnehmen, endet der Entsch\u00e4digungsanspruch. Kein Anspruch auf Urlaub entsteht, wenn Kinder der Ehefrau oder des Ehemannes adoptiert werden.</p><p>Der Adoptionsurlaub soll es den Eltern erlauben, sich an das Kind und die von Fall zu Fall verschiedene neue famili\u00e4re und berufliche Situation zu gew\u00f6hnen. Deshalb braucht es einen solchen Urlaub, der im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber flexibel block-, tage- oder halbtageweise bezogen werden kann. In Anlehnung an den Urlaub, der von \u00f6ffentlichen Arbeitgebern gew\u00e4hrt wird, erscheint eine Dauer von 12 Wochen (84 Tage, einschliesslich der Samstage und Sonntage), die mit h\u00f6chstens 80 Prozent des Erwerbseinkommens entsch\u00e4digt werden, als vern\u00fcnftig. Zum Vergleich: Die Kantone Z\u00fcrich, St. Gallen und Jura gew\u00e4hren ihren Angestellten einen Urlaub von 16 Wochen, der zu 100 Prozent entsch\u00e4digt wird. Die Kantone Freiburg und Wallis gew\u00e4hren 12 Wochen, und der Bund gew\u00e4hrt 8 Wochen. Was das Finanzielle betrifft, so sind die Kosten eines Adoptionsurlaubs tragbar. Im Jahr 2010 belief sich die Zahl der adoptierten Kinder auf 0,3 Prozent der Anzahl Geburten.</p><p>In seinem Bericht \"Vaterschaftsurlaub und Elternurlaub\" vom 30. Oktober 2013 stellt der Bundesrat fest, dass der Begriff der Mutterschaftsversicherung weit gefasst und auch auf die Adoption ausgedehnt werden kann (Seite 35). Er sagt ebenfalls, dass der Bund (gem\u00e4ss Art. 116 Abs. 3 der Bundesverfassung) befugt ist, \"die Leistungen der Mutterschaftsversicherung auf Erwerbsersatzentsch\u00e4digungen bei Vaterschaftsurlaub und bei Elternurlaub auszuweiten\" (Seite 36). Aus diesem Grund schlage ich vor, das EOG mit einem Kapitel IIIb zum Adoptionsurlaub f\u00fcr beide Elternteile zu erg\u00e4nzen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Romano Marco","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1633046400000)\/","ResponsibleDepartment":1,"ResponsibleDepartmentName":"Parlament","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"Parl","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28","Category":"IIIb/IV","Modified":"\/Date(1770758196153)\/","SubmissionDate":"\/Date(1386806400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4911,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen"}}