{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130479,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130479,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130479,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130479,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130479,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130479,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130479,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130479,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130479,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130479,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130479,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130479,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130479,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130479,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130479,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130479,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20130479,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20130479,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"13.479","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Klarstellung der langj\u00e4hrigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer","Description":null,"InitialSituation":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und Artikel\u00a0107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz \u00fcber die Verrechnungssteuer (SR 642.21) ist wie folgt zu erg\u00e4nzen:</p><p>Art. 20</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>In der Verordnung enthaltene Fristen f\u00fcr die Einreichung des Gesuchs um Anwendung des Meldeverfahrens bei der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung stellen eine Ordnungsfrist dar. </p><p>Das Bundesgesetz \u00fcber die Durchf\u00fchrung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist wie folgt zu erg\u00e4nzen:</p><p>Art. 2</p><p>Abs. 1</p><p>...</p><p>Bst. abis</p><p>In der Verordnung enthaltene Fristen f\u00fcr die Einreichung der Meldung der Ausrichtung einer Dividende bei Anwendung des Meldeverfahrens bei der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung stellen eine Ordnungsfrist dar.</p><p>...</p><p>Die gesetzlichen Grundlagen sind zudem so zu \u00e4ndern, dass in Zukunft die Verletzung der Ordnungsfrist mit dem Instrument der Ordnungsbusse geahndet werden kann.</p><p>Da keine Schlechterstellung von Betroffenen von dieser Klarstellung zu erwarten ist, sind keine \u00dcbergangsfristen festzulegen. Sodann sind diese neu ins Gesetz aufzunehmenden Bestimmungen soweit m\u00f6glich f\u00fcr alle noch offenen F\u00e4lle anzuwenden. Gleichzeitig ist eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, damit in jenen F\u00e4llen, in welchen die Verzugszinsen rechtskr\u00e4ftig verf\u00fcgt worden sind, eine R\u00fcckzahlung erfolgen kann.</p>","Proceedings":"<p><b>\u00c4nderung zu Verrechnungssteuer unter Dach und Fach </b></p><p><b>22.09.2016 (sda) Das Verrechnungssteuergesetz wird ge\u00e4ndert, und zwar r\u00fcckwirkend auf 2011. Das hat das Parlament beschlossen. Der Nationalrat hat am Donnerstag die letzte Differenz zum St\u00e4nderat ausger\u00e4umt.</b></p><p>Die Gesetzes\u00e4nderung geht auf eine parlamentarische Initiative von Urs Gasche (BDP/BE) zur\u00fcck. Die \u00c4nderung betrifft das Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer. Bei konzerninternen Dividenden k\u00f6nnen Unternehmen auf die Zahlung von Verrechnungssteuern verzichten, m\u00fcssen aber die Dividendenzahlung der Steuerverwaltung melden.</p><p>Halten die Unternehmen die Deklarationsfrist von dreissig Tagen nicht ein, f\u00e4llt heute der Anspruch auf das Meldeverfahren dahin. Die Unternehmen m\u00fcssen in diesem Fall die Verrechnungssteuer bezahlen. Das hat das Bundesgericht in einem Urteil von 2011 festgehalten.</p><p>Die Verrechnungssteuern k\u00f6nnen die Unternehmen sp\u00e4ter zwar wieder zur\u00fcckfordern, nicht aber den Verzugszins von f\u00fcnf Prozent. K\u00fcnftig soll das Melderecht auch nach Ablauf der Meldefrist bestehen, ohne dass die Unternehmen Verzugszinsen zahlen m\u00fcssen.</p><p></p><p>Nur eine Ordnungsbusse</p><p>Umstritten waren bis zuletzt die Sanktionen f\u00fcr Unternehmen, welche die Meldepflicht nicht erf\u00fcllen. Der Nationalrat ist nun dem St\u00e4nderat gefolgt und hat sich f\u00fcr eine Ordnungsbusse von 5000 Franken ausgesprochen. Die Verletzung der Meldepflicht wird damit nicht als Steuerdelikt betrachtet.</p><p>SP, Gr\u00fcne, BDP und GLP wollten nicht ausschliessen, dass die Meldepflicht zum Zweck der Steuerhinterziehung absichtlich verletzt wird. Sie schlugen eine Busse von bis zu 30'000 Franken vor - oder bis zum dreifachen der hinterzogenen Steuern.</p><p>Mit einer Ordnungsbusse von 5000 Franken w\u00e4re die Meldung quasi freiwillig, gab Urs Gasche (BDP/BE) zu bedenken. Susanne Leutenegger Oberholzer (SP/BL) sprach von einer Einladung zur Steuerhinterziehung. Der Rat sprach sich aber mit 122 zu 64 Stimmen f\u00fcr die Ordnungsbusse von 5000 Franken aus.</p><p></p><p>Kosten von 600 Millionen</p><p>Neben den Sanktion war vor allem umstritten, was mit den Verzugszinsen geschieht, die seit 2011 bei Unternehmen erhoben wurden, die die Meldefrist verpasst haben. Es geht um rund 600 Millionen Franken. National- und St\u00e4nderat haben beschlossen, dass der Bund das Geld den Unternehmen zur\u00fcckerstatten muss.</p><p>Der St\u00e4nderat hatte sich wegen Zweifeln an der Verfassungsm\u00e4ssigkeit zun\u00e4chst gegen die R\u00fcckwirkung ausgesprochen, gest\u00fctzt auf ein Gutachten des Bundesamtes f\u00fcr Justiz. Weil ein anderes Rechtsgutachten zum Schluss kam, die R\u00fcckwirkung sei verfassungskonform, schwenkte er sp\u00e4ter jedoch um.</p><p>Gem\u00e4ss dem Gutachten des emeritierten Rechtsprofessors Georg M\u00fcller ist die R\u00fcckwirkung verfassungskonform, weil sie den Betroffenen zugute kommt und weil die H\u00f6he der Verzugszinsen f\u00fcr eine nicht existierenden Steuerschuld in keinem Verh\u00e4ltnis zu einer Fristvers\u00e4umung steht.</p><p></p><p>Staatspolitischer S\u00fcndenfall</p><p>Die Bef\u00fcrworter der R\u00fcckwirkung machten ausserdem geltend, die Steuerverwaltung habe nicht nachweisen k\u00f6nnen, dass vor 2011 \u00fcberhaupt solche F\u00e4lle vorgekommen seien. Damals habe es eine Praxis\u00e4nderung gegeben.</p><p>Gegen die R\u00fcckwirkung stellte sich die Linke. Sie blieb dabei, dass eine solche verfassungswidrig sei und einen gef\u00e4hrlichen Pr\u00e4zedenzfall schaffe. SP-Pr\u00e4sident Christian Levrat (FR) sprach im St\u00e4nderat von einem \"staatspolitischen S\u00fcndenfall\". Problematisch seien nicht nur die finanziellen Konsequenzen. Von der R\u00fcckwirkung w\u00fcrden Unternehmen profitieren, die sich nicht korrekt verhalten h\u00e4tten. Das sei eine grosse Ungerechtigkeit.</p><p>Die Bef\u00fcrworter aus den Reihen der b\u00fcrgerlichen Parteien widersprachen. Die betroffenen Unternehmen h\u00e4tten bloss ein Formular zu sp\u00e4t eingereicht. Das sei eine Lappalie. Daf\u00fcr 600 Millionen Franken bezahlen zu m\u00fcssen, sei nicht angemessen. Der Staat habe das Geld f\u00e4lschlicherweise eingenommen, er habe keinen Anspruch darauf.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und Artikel\u00a0107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz \u00fcber die Verrechnungssteuer (SR 642.21) ist wie folgt zu erg\u00e4nzen:</p><p>Art. 20</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>In der Verordnung enthaltene Fristen f\u00fcr die Einreichung des Gesuchs um Anwendung des Meldeverfahrens bei der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung stellen eine Ordnungsfrist dar. </p><p>Das Bundesgesetz \u00fcber die Durchf\u00fchrung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist wie folgt zu erg\u00e4nzen:</p><p>Art. 2</p><p>Abs. 1</p><p>...</p><p>Bst. abis</p><p>In der Verordnung enthaltene Fristen f\u00fcr die Einreichung der Meldung der Ausrichtung einer Dividende bei Anwendung des Meldeverfahrens bei der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung stellen eine Ordnungsfrist dar.</p><p>...</p><p>Die gesetzlichen Grundlagen sind zudem so zu \u00e4ndern, dass in Zukunft die Verletzung der Ordnungsfrist mit dem Instrument der Ordnungsbusse geahndet werden kann.</p><p>Da keine Schlechterstellung von Betroffenen von dieser Klarstellung zu erwarten ist, sind keine \u00dcbergangsfristen festzulegen. Sodann sind diese neu ins Gesetz aufzunehmenden Bestimmungen soweit m\u00f6glich f\u00fcr alle noch offenen F\u00e4lle anzuwenden. Gleichzeitig ist eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, damit in jenen F\u00e4llen, in welchen die Verzugszinsen rechtskr\u00e4ftig verf\u00fcgt worden sind, eine R\u00fcckzahlung erfolgen kann.</p>","ReasonText":"<p>Das schweizerische Verrechnungssteuerrecht sieht seit einigen Jahren bei konzerninternen Dividenden das Meldeverfahren anstelle der Entrichtung mit anschliessender R\u00fcckforderung der Steuer vor. Die entsprechenden Verordnungen sehen vor, dass eine entsprechende Meldung einer konzerninternen Dividende innert 30 Tagen nach F\u00e4lligkeit erfolgt (Art. 26a Abs. 2 der Verordnung \u00fcber die Verrechnungssteuer (SR 642.211) im innerschweizerischen Verh\u00e4ltnis bzw. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung \u00fcber die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausl\u00e4ndischer Gesellschaften (SR 672.203) im internationalen Verh\u00e4ltnis). Konsequenzen f\u00fcr den Fall, dass die Meldung erst nach Ablauf dieser 30 Tagen erfolgt, werden nicht genannt. Insbesondere die Regelung des Artikels 26a Absatz\u00a02 der Verordnung \u00fcber die Verrechnungssteuer ist in dieser Hinsicht unklar formuliert und hat keinen klaren Regelungsgehalt. Gem\u00e4ss Praxis wurden die vorgenannten Fristen allgemein als Ordnungsfristen angesehen.</p><p>Das Bundesgericht hat im Entscheid 2C_756/2010 vom 19. Januar 2011 die Frist nach Artikel\u00a05 Absatz\u00a01 der Verordnung \u00fcber die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausl\u00e4ndischer Gesellschaften im internationalen Verh\u00e4ltnis als eine gesetzliche Frist und somit als Verwirkungsfrist ausgelegt und daher entschieden, dass das Meldeverfahren nicht angewendet werden k\u00f6nne, wenn das Meldeformular nicht rechtzeitig eingereicht wurde. </p><p>Mit Verweis auf diesen Bundesgerichtsentscheid hat die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung (ESTV) im Jahr 2011 damit begonnen - anders als in fr\u00fcheren Jahren -, versp\u00e4tet eingereichte Meldeformulare sowohl im nationalen als auch im internationalen Konzernverh\u00e4ltnis abzulehnen und die Steuerpflichtigen aufzufordern, den ganzen Verrechnungssteuerbetrag abzuliefern und zur\u00fcckzufordern. Sodann wurden Rechnungen \u00fcber angeblich geschuldete Verzugszinsen f\u00fcr den Zeitraum vom Ablauf der genannten Fristen bis zur effektiven Zahlung der Verrechnungssteuer ausgestellt. </p><p>Die Auslegung und Rechtsanwendung der ESTV widerspricht jedoch dem klaren gesetzgeberischen Willen. Daher hat eine entsprechende Klarstellung in den betreffenden Erlassen zu erfolgen.</p><p>Vom Grundsatz, dass die Entrichtung der 35-prozentigen Verrechnungssteuer innert 30 Tagen zu erfolgen hat und danach ein Verzugszins geschuldet ist, soll nicht abgewichen werden. Sieht jedoch das Gesetz bzw. eine Verordnung allenfalls gest\u00fctzt auf eine andere Rechtsgrundlage (z. B. Doppelbesteuerungsabkommen oder EU-Zinsbesteuerungsabkommen) das Meldeverfahren vor und sind abgesehen von einem frist- und formgerechten Einreichen des Gesuches um das Meldeverfahren die materiellen Voraussetzungen erf\u00fcllt, ist eine Verrechnungssteuer trotz des Ordnungsvergehens wirtschaftlich nicht geschuldet. </p><p>F\u00fcr den Unternehmensstandort Schweiz ist es sch\u00e4dlich, wenn bei konzerninternen Verh\u00e4ltnissen auf letztlich nicht geschuldeten Verrechnungssteuerbetr\u00e4gen namhafte Verzugszinsen (mit Laufzeit von bis zu f\u00fcnf Jahren) gefordert werden. Die versch\u00e4rfte Praxis der ESTV bez\u00fcglich Nichtanwendung des Meldeverfahrens und Erhebung von Verzugszinsen bei einer Einreichung der entsprechenden Formulare nach Ablauf von 30 Tagen in konzerninternen Verh\u00e4ltnissen ist daher umgehend zu korrigieren.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Gasche Urs","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1475193600000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":"IIIb/IV","Modified":"\/Date(1770754003147)\/","SubmissionDate":"\/Date(1386892800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4911,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}