{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20131071,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20131071,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20131071,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20131071,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20131071,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20131071,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20131071,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20131071,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20131071,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20131071,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20131071,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20131071,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20131071,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20131071,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20131071,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20131071,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20131071,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20131071,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"13.1071","BusinessType":18,"BusinessTypeName":"Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"A","Title":"Verstoss Italiens gegen internationale Strassentransportabkommen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der G\u00fcterverkehr zwischen der Schweiz und Italien unterliegt auf beiden Seiten den Bestimmungen des Landverkehrsabkommens (LVA; SR 0.740.72). Der Transitverkehr, Leerfahrten und die grosse Kabotage wurden im LVA liberalisiert, aber es ist nicht gestattet, mit einem in Italien zugelassenen Lastwagen innerhalb der Schweiz Transporte durchzuf\u00fchren und umgekehrt. Es gibt italienische Transportunternehmen, die gem\u00e4ss CMR-Frachtbrief Ware aus Italien zu einem Kunden (Empf\u00e4nger) in der Schweiz bef\u00f6rdern m\u00fcssen. Diese Ware wird jedoch nicht oder nur teilweise der im Frachtbrief zur Ablieferung vorgesehenen Stelle zugestellt, sondern auch die Feinverteilung wird durchgef\u00fchrt. Ein solches Vorgehen wird h\u00e4ufig bei Treibstofflieferungen ins Tessin praktiziert, indem der italienische Transporteur auf Anweisung seines \"Empf\u00e4ngers\" direkt die einzelnen Tankstellen beliefert. Gem\u00e4ss Eidgen\u00f6ssischer Zollverwaltung ist dagegen nichts einzuwenden, solange die Ware nicht vorg\u00e4ngig in der Schweiz abgeladen wurde, um dann von einem ausl\u00e4ndischen Fahrzeug innerhalb der Schweiz transportiert zu werden. F\u00fcr die italienischen Beh\u00f6rden hingegen gelten analoge Transporte, wenn sie in Italien durchgef\u00fchrt werden, als interne Transporte und sind verboten. Folglich h\u00e4lt sich Italien nicht an den Grundsatz des Gegenrechts und verst\u00f6sst gegen diesen.</p><p>Eine weitere Ungleichbehandlung betrifft die Schulungen zur Bef\u00f6rderung von gef\u00e4hrlichen G\u00fctern. Italienische Lastwagenfahrerinnen und -fahrer, die eine ADR-Schulung in der Schweiz absolviert haben, erhalten eine ADR-Ausbildungsbescheinigung nach dem Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommen \u00fcber die internationale Bef\u00f6rderung gef\u00e4hrlicher G\u00fcter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621), die von allen 48 ADR-Staaten anerkannt wird. Anl\u00e4sslich von Kontrollen in Italien kommt es immer wieder vor, dass die schweizerische ADR-Bescheinigung von den Beh\u00f6rden nicht anerkannt wird. Es wird verlangt, dass die italienischen Lastwagenfahrerinnen und -fahrer die Schulung zur Bef\u00f6rderung von gef\u00e4hrlichen G\u00fctern in Italien absolvieren. Auch hier h\u00e4lt sich Italien nicht an den Grundsatz des Gegenrechts und verst\u00f6sst dagegen.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>Hat er Kenntnis davon, dass Italien die rechtliche Anwendung von internationalen Abkommen verletzt und dass dadurch Schweizer Unternehmen Wettbewerbsnachteile erleiden? Wie will er diese Situation angehen und durchsetzen, dass die Vertr\u00e4ge ordnungsgem\u00e4ss eingehalten werden?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft \u00fcber den G\u00fcter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen; SR 0.740.72) untersagt die nationale Kabotage, d. h., ein ausl\u00e4ndischer Transporteur darf in der Schweiz keine Binnentransporte vornehmen. Das Landverkehrsabkommen verwendet f\u00fcr \"grenz\u00fcberschreitende Transporte\" (Art. 3 Abs. 1 5. Lemma) und \"Binnentransporte\" (Art. 14) die Definitionen des Internationalen \u00dcbereinkommens \u00fcber die vor\u00fcbergehende Verwendung (Istanbuler \u00dcbereinkommen; SR 0.631.24).</p><p>Anhang C des Istanbuler \u00dcbereinkommens definiert \"Binnentransporte\" als Bef\u00f6rderung von Personen und Waren, welche innerhalb des Gebietes der vor\u00fcbergehenden Verwendung aufgenommen und abgeladen werden (Art. 1). Nach Artikel\u00a08 steht es den Vertragsparteien frei, solche gewerblichen Transporte zu untersagen, wovon der Bundesrat gest\u00fctzt auf Artikel\u00a09 Absatz\u00a01 des Zollgesetzes (SR 631.0) in Artikel\u00a034 der Zollverordnung (SR 631.01) Gebrauch macht. Reine Binnentransporte sind verboten.</p><p>Erlaubt sind jedoch gem\u00e4ss Anhang C des Istanbuler \u00dcbereinkommens grenz\u00fcberschreitende Bef\u00f6rderungen mit ausl\u00e4ndischen Bef\u00f6rderungsmitteln (Art. 5), wobei die Bef\u00f6rderungsmittel wieder auszuf\u00fchren sind, sobald die Bef\u00f6rderung beendet ist, f\u00fcr die sie eingef\u00fchrt wurden (Art. 9). Sofern also mit einem italienischen Tankzug Treibstoff in die Schweiz eingef\u00fchrt wird, darf dieser nach erfolgter Zollveranlagung bei mehreren Empf\u00e4ngern abgeladen werden. Ein Umlad, Zwischenablad oder Zulad wird aber nicht toleriert. Desgleichen darf vor der Ausfahrt an mehreren Orten aufgeladen werden.</p><p>Sofern Italien einen strengeren Massstab f\u00fcr derartige Transporte anwendet als die Schweiz, w\u00e4re dies aus Sicht des Bundesrates nicht korrekt. Diese Frage kann im Rahmen des Gemischten Ausschusses Schweiz/EU oder in der Arbeitsgruppe \"Politica dei trasporti, statistica, infrastrutture stradale\" angesprochen werden.</p><p>Das Landverkehrsabkommen (Anhang 1) und das \u00dcbereinkommen \u00fcber die internationale Bef\u00f6rderung gef\u00e4hrlicher G\u00fcter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621) beinhalten die Verpflichtung, gegenseitig \u00e4quivalente Rechte und Pflichten anzuwenden. Insofern garantieren sie die in der Richtlinie 2008/68/EG vorgesehene gegenseitige Anerkennung der ADR-Bescheinigungen, die von den F\u00fchrern von Fahrzeugen f\u00fcr die Bef\u00f6rderung gef\u00e4hrlicher G\u00fcter in einer Vertragspartei des ADR oder in einem Mitgliedstaat der EU erlangt wurden. K\u00fcrzlich wurden der Bundesverwaltung verschiedene Fragen zu Sonderf\u00e4llen der Nichtanerkennung von schweizerischen F\u00e4higkeitszeugnissen durch Italien unterbreitet (vgl. Interpellation Quadri 13.3780, \"Italien. Wenn die Einhaltung internationaler Abkommen fakultativ ist\").</p><p>Die Schweiz und die anderen ADR-Vertragsparteien sind verpflichtet, die Vorschriften dieses Abkommens einzuhalten. Bereits 2005 wurde Italien auf F\u00e4lle aufmerksam gemacht, in denen ADR-Bescheinigungen nicht anerkannt wurden. Die Gespr\u00e4che, die das Bundesamt f\u00fcr Strassen daraufhin in Rom f\u00fchrte, brachten eine L\u00f6sung in diesen Fragen, und in der Folge wurden die betreffenden Gesetzestexte sowohl in Italien als auch in der Schweiz angepasst. Seit diesen letzten diplomatischen Schritten hat die Bundesverwaltung keine Meldungen von neuen konkreten Problemen erhalten. Sofern neue F\u00e4lle auftreten, werden die zust\u00e4ndigen Bundesstellen die n\u00f6tigen Schritte unternehmen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1384905600000)\/","SubmittedBy":"Rusconi Pierre","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1384905600000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|48","Category":null,"Modified":"\/Date(1750804295360)\/","SubmissionDate":"\/Date(1380153600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4910,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Verkehr"}}