{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133035,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133035,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133035,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133035,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133035,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133035,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133035,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133035,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133035,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133035,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133035,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133035,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133035,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133035,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133035,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133035,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133035,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20133035,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"13.3035","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Generelle Altersvorsorge f\u00fcr Kulturschaffende","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Seit dem 1. Januar dieses Jahres sind gem\u00e4ss Artikel\u00a09 des Kulturf\u00f6rderungsgesetzes 12 Prozent der vom Bundesamt f\u00fcr Kultur oder von Pro Helvetia gew\u00e4hrten Finanzhilfen f\u00fcr Kulturschaffende an deren Pensionskasse zu \u00fcberweisen. Einige Kantone und St\u00e4dte haben \u00e4hnliche Bestimmungen festgelegt oder werden dies in K\u00fcrze tun.</p><p>Im Bereich der Altersvorsorge sind K\u00fcnstlerinnen und K\u00fcnstler sowie andere Kulturschaffende schlechtergestellt gegen\u00fcber Angestellten mit einem regelm\u00e4ssigen Einkommen. So sind Arbeitgeber in den meisten F\u00e4llen aufgrund der begrenzten Dauer der Eins\u00e4tze und der H\u00f6he der Bezahlung nicht verpflichtet, Beitr\u00e4ge an die berufliche Altersvorsorge zu leisten.</p><p>Der Bundesrat hat sich indessen der Frage der betroffenen Anstellungen und Eins\u00e4tze angenommen und in Artikel\u00a01k der Verordnung \u00fcber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die M\u00f6glichkeit geschaffen, dass mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber mit einer Dauer von insgesamt mehr als drei Monaten zusammengefasst werden, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der obligatorischen Versicherung unterstellt werden.</p><p>Was die Beitr\u00e4ge an die erste S\u00e4ule angeht, sind die Arbeitgeber durch Artikel\u00a034d der Verordnung \u00fcber die Alters- und Hinterlassenenversicherung verpflichtet, ihren Beitrag auch dann zu leisten, wenn der massgebende Lohn 2300 Franken nicht \u00fcbersteigt.</p><p>Es stellt sich jedoch heraus, dass sehr wenige Kulturschaffende in eine Pensionskasse einzahlen. Mit Eintritt in das Rentenalter leben sie lediglich von der AHV-Rente. Man muss jedoch hervorheben, dass sich viele Arbeitgeber, vor allem im Bereich der B\u00fchnenkunst, f\u00fcr die Versicherung bei einer Pensionskasse entschieden haben, in der sie ab dem ersten Lohnfranken einen Beitrag bezahlen. Es gibt f\u00fcnf dieser Kassen, vier davon in der Deutschschweiz. Diese Kassen werden auf nationaler Ebene im \"Netzwerk Vorsorge Kultur\" zusammengefasst.</p><p>Infolgedessen stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Beabsichtigt er, die berufliche Vorsorge selbstst\u00e4ndigerwerbender Kulturschaffender der obligatorischen Versicherung zu unterstellen? Diese M\u00f6glichkeit w\u00e4re nach Artikel\u00a03 des Bundesgesetzes \u00fcber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) gegeben.</p><p>2. Plant er, von seinem Recht Gebrauch zu machen, die Versicherungspflicht f\u00fcr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Berufen mit h\u00e4ufig wechselnden oder befristeten Anstellungen gem\u00e4ss Artikel\u00a02 Absatz\u00a04 BVG zu regeln und angestellte Kulturschaffende ab dem ersten Lohnfranken der obligatorischen Versicherung zu unterstellen, auch wenn die Ans\u00e4tze f\u00fcr Altersgutschriften angepasst werden?</p><p>3. Beabsichtigt er, Stipendien und Preise der Kulturschaffenden ebenfalls der Sozialversicherungspflicht zu unterstellen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Der Bundesrat will selbstst\u00e4ndigerwerbende Kulturschaffende nicht der obligatorischen Versicherung gem\u00e4ss Artikel\u00a03 des Bundesgesetzes \u00fcber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) unterstellen, da bisher kein Berufsverband einen solchen Antrag gestellt hat. Voraussetzung w\u00e4re ausserdem, dass die Mehrheit der Kulturschaffenden dem antragstellenden Verband angeh\u00f6rt. Eine obligatorische Unterstellung ist zudem nicht notwendig, weil das bestehende \"Netzwerk Vorsorge Kultur\" f\u00fcr Kulturschaffende Vorsorgel\u00f6sungen bietet, die besser geeignet sind als eine sich auf das BVG-Minimum beschr\u00e4nkende obligatorische Versicherung.</p><p>2. Die Versicherungspflicht f\u00fcr Arbeitnehmende in Berufen mit befristeten Anstellungen gem\u00e4ss Artikel\u00a02 Absatz\u00a04 BVG hat der Bundesrat vorl\u00e4ufig mit der Einf\u00fchrung von Artikel\u00a01k der Verordnung \u00fcber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR<b></b>831.441.1) geregelt. Darin ist vorgesehen, kurze Arbeitseins\u00e4tze zusammenzurechnen, um die Unterstellung unter das BVG zu erleichtern. Ferner hat er Artikel\u00a02 \u00fcber den Personalverleih erlassen (siehe dazu auch den Bericht \"Pr\u00fcfung eventueller L\u00f6sungen im Hinblick auf eine Verbesserung der Unterstellung von Arbeitnehmenden in atypischen Arbeitsverh\u00e4ltnissen unter die obligatorische berufliche Vorsorge gem\u00e4ss Artikel\u00a02 Absatz\u00a04 erster Satz BVG\" von 2008 und den Bericht \"Die soziale Sicherheit der Kulturschaffenden in der Schweiz\" von 2007). Die Bundesversammlung hat sich zudem bereits mit der Vorsorge von Kulturschaffenden befasst. Daraus hat sich Artikel\u00a09 des Kulturf\u00f6rderungsgesetzes (KFG; SR 442.1) ergeben (siehe auch Motion WBK-N 08.3448, \"Soziale Sicherheit f\u00fcr Berufe mit h\u00e4ufig wechselnden oder befristeten Anstellungen\", und Motion WBK-S 09.3469, \"Soziale Sicherheit f\u00fcr Berufe mit h\u00e4ufig wechselnden oder befristeten Anstellungen\", beide vom Parlament abgelehnt). Um alle Versicherten gleich zu behandeln, ohne dabei einzelne Branchen zu bevorzugen, wollten weder die Bundesversammlung noch der Bundesrat im BVG spezifische berufliche Kategorien einf\u00fchren. Eine generelle Versicherungspflicht ab dem ersten Lohnfranken w\u00e4re wiederum zu kostspielig. Siehe auch Antwort 3, die sich u. a. auf die im Rahmen der Reform der Altersvorsorge 2020 zu pr\u00fcfenden Massnahmen bezieht.</p><p>3. Beitr\u00e4ge an kulturelle Projekte (Stipendien usw.) unterliegen der AHV-Beitragspflicht, sofern sie f\u00fcr die Kulturschaffenden ein Erwerbseinkommen darstellen. Der Bundesrat hat Artikel\u00a06 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0g der Verordnung \u00fcber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) per 1. Januar 2009 dahingehend ge\u00e4ndert und die bis dahin geltenden Ausnahmen auf Zuwendungen f\u00fcr die Aus- und Weiterbildung beschr\u00e4nkt. Bei Werksbeitr\u00e4gen hingegen, die einzig zur Deckung der Auslagen dienen und nicht als Beitrag zu den Lebenshaltungskosten der Kulturschaffenden gedacht sind, handelt es sich um nichtbeitragspflichtige Unkostenentsch\u00e4digungen, und sie stellen kein Erwerbseinkommen dar. Kulturpreise k\u00f6nnen zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen z\u00e4hlen oder aber eine Anerkennung f\u00fcr eine aussergew\u00f6hnliche Leistung darstellen und in diesem Fall von der Beitragspflicht ausgenommen sein.</p><p>Es gab noch eine weitere Verbesserung in der ersten S\u00e4ule: Seit dem 1. Januar 2010 sind massgebende L\u00f6hne, die in k\u00fcnstlerischen Berufen gem\u00e4ss Artikel\u00a034d Absatz\u00a02 AHVV erzielt werden, ab dem ersten Lohnfranken der AHV/IV/EO und der Arbeitslosenversicherung unterstellt (hier profitieren Kulturschaffende von folgender Verbesserung: Die Beitragszeit f\u00fcr die ersten 60 Kalendertage - vorher 30 Tage - eines befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnisses wird verdoppelt, gem\u00e4ss Art. 12a der Arbeitslosenversicherungsverordnung; SR 837.02). Selbstst\u00e4ndige Kulturschaffende sind ebenfalls der ersten S\u00e4ule unterstellt.</p><p>Im Bereich der beruflichen Vorsorge ermutigt der Bundesrat die Kantone und Gemeinden, sich am Modell nach Artikel\u00a09 KFG zu orientieren.</p><p>In Anbetracht der erw\u00e4hnten Verbesserungen und des bestehenden \"Netzwerk Vorsorge Kultur\" sieht der Bundesrat keine Veranlassung f\u00fcr neue Massnahmen zugunsten von Kulturschaffenden. Im Rahmen der Altersvorsorge 2020 werden jedoch Massnahmen gepr\u00fcft werden, um die BVG-Versicherungsdeckung von Teilzeitbesch\u00e4ftigten, Geringverdienenden oder Mehrfachbesch\u00e4ftigten zu verbessern. Dies w\u00e4re auch f\u00fcr zahlreiche Kulturschaffende ein Vorteil (vgl. Motion SGK-N 12.3974, \"Vorsorgeschutz von Arbeitnehmenden mit mehreren Arbeitgebern oder mit tiefen Einkommen\").</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1367971200000)\/","SubmittedBy":"Aubert Josiane","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1371772800000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28|2831","Category":null,"Modified":"\/Date(1690491565260)\/","SubmissionDate":"\/Date(1362528000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4907,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen|Kultur"}}