{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133037,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133037,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133037,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133037,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133037,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133037,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133037,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133037,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133037,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133037,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133037,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133037,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133037,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133037,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133037,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133037,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133037,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20133037,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"13.3037","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Strafverfahren. Angemessenere Untersuchungen und wirksamere Verfolgung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Gesetzentwurf zur Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vorzulegen, um die Untersuchungen zu vereinfachen und die Verfolgung effizienter zu gestalten.</p>","ReasonText":"<p>Die Grenzen der im Januar 2011 in Kraft getretenen StPO wurden bereits deutlich. Staatsanwaltschaft und Polizei k\u00f6nnen ihren Verpflichtungen mit den darin zur Verf\u00fcgung gestellten Mitteln kaum nachkommen. Mithilfe einiger Massnahmen k\u00f6nnte die Effizienz der Strafverfolgung schnell gesteigert und somit auch der Kampf gegen die Kriminalit\u00e4t ausgebaut werden.</p><p>Die Verteilung der Zust\u00e4ndigkeiten zwischen der Polizei und der Staatsanwaltschaft muss revidiert werden. So wird die Polizei durch das geltende Gesetz dazu gezwungen, sich mit zahlreichen unn\u00f6tigen Anzeigen an die Staatsanwaltschaft zu wenden, und die Staatsanwaltschaft muss Handlungen vornehmen, die von der Polizei allein und ohne Schaden f\u00fcr die beteiligten Parteien vorgenommen werden k\u00f6nnten. Das Gesetz m\u00fcsste ausserdem in der Hinsicht erg\u00e4nzt werden, dass Voruntersuchungen erm\u00f6glicht werden, die weniger formell sind, wenn es darum geht, zu bestimmen, ob eine Untersuchung gerechtfertigt ist oder nicht. In der Praxis gibt es zahlreiche solcher F\u00e4lle (Suizide, Konkurse usw.).</p><p>Durch das Prinzip \"in dubio pro duriore\" ist die Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet, beschuldigte Personen, an deren unmittelbar folgender Freisprechung keinerlei Zweifel bestehen, einem Gericht zu \u00fcberweisen. In der Folge muss der Staat diese Personen f\u00fcr ihre Verteidigungskosten entsch\u00e4digen. Auf diese Weise wird die Arbeit der Justizbeh\u00f6rden, Zeit und Energie der Parteien und ihrer Vertretung sowie das Geld der Steuerzahler vergeudet. Die Staatsanwaltschaft muss einen Fall aufgrund der Akten schliessen k\u00f6nnen, wenn eine \u00dcberweisung an ein Gericht mit sehr grosser Sicherheit nach Beweisen mit einer Freisprechung endet. Sie muss zudem Beschwerdeverfahren schliessen k\u00f6nnen. Man denkt dabei an belanglose Beschwerden, an Beschwerden, die nur aus purer Schikane eingereicht wurden oder hinter denen besonders geringe Interessen stehen usw. Eine gerichtliche Kontrolle dieses Entscheids ist durch die m\u00f6gliche Beschwerde dagegen garantiert. Es muss auch das Prinzip der Verantwortung des Beschwerdef\u00fchrers oder der Beschwerdef\u00fchrerin im Missbrauchsfall in Betracht gezogen werden.</p><p>Das Zwangsmassnahmengericht muss mit Entscheidungen betraut werden, die keine zwingende gerichtliche Kontrolle ben\u00f6tigen. So sollten Ersatzmassnahmen zur Haft nur durch das Zwangsmassnahmengericht entschieden werden, wenn sich die beschuldigte Person gegen die Massnahmen ausspricht.</p><p>Weitere Massnahmen zur Vereinfachung sind denkbar.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) liegt das sogenannte Staatsanwaltschaftsmodell II zugrunde, bei welchem die Staatsanwaltschaft sowohl Leiterin des Vorverfahrens ist wie auch die Anklage erhebt und diese vor Gericht vertritt. Der Gesetzgeber hat sich bewusst f\u00fcr diese Konzentration der Kompetenzen bei der gleichen Beh\u00f6rde entschieden, dies nicht zuletzt im Bestreben, das Verfahren insgesamt effizienter zu gestalten, indem Handwechsel von einer zur anderen Beh\u00f6rde vermieden werden. Aber nicht nur die Verfahrensstruktur sollte zur Raschheit von Strafverfahren beitragen; vielmehr kennt die StPO weitere Institute zur Effizienzsteigerung: So hat sie beispielsweise das abgek\u00fcrzte Verfahren (Art. 358ff. StPO) und die erweiterte Strafbefehlskompetenz (Art. 352 StPO) eingef\u00fchrt. Auf diese Weise werden \u00fcber 90 Prozent der Strafverfahren erledigt. \u00dcberdies f\u00fchrt die StPO zahlreiche Voraussetzungen auf, bei deren Erf\u00fcllung die Nichtanhandnahme oder Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft verf\u00fcgt wird (Art. 310 und 319 StPO).</p><p>Der Gesetzgeber hat aber auch die Polizei mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet: So obliegt es ihr, selbstst\u00e4ndig zu ermitteln und den f\u00fcr eine Straftat relevanten Sachverhalt festzustellen. Sie kann zu diesem Zweck Spuren und Beweise sicherstellen, gesch\u00e4digte und tatverd\u00e4chtige Personen befragen oder tatverd\u00e4chtige Personen festnehmen (Art. 306 Abs. 1 und 2 StPO). Weiter kann sie Personen als Auskunftspersonen einvernehmen oder - sofern dies das kantonale Recht vorsieht - im Auftrag der Staatsanwaltschaft auch als Zeugen (Art. 142 Abs. 2 StPO).</p><p>Aufgrund dieser weitreichenden Kompetenzen von Polizei und Staatsanwaltschaft war es dem Gesetzgeber wichtig, auch gewisse Schranken zu setzen. Zentral ist hier, dass die Staatsanwaltschaft die volle Verantwortung f\u00fcr das gesamte Vorverfahren innehat (Art. 15 Abs. 2 StPO). Weil somit letztlich auch Handlungen der Polizei in die Verantwortung der Staatsanwaltschaft fallen, muss die Polizei die Staatsanwaltschaft unverz\u00fcglich \u00fcber schwere Straftaten sowie \u00fcber andere schwerwiegende Ereignisse informieren (Art. 307 Abs. 1 StPO). Gest\u00fctzt darauf kann die Staatsanwaltschaft der Polizei bez\u00fcglich der Ermittlungst\u00e4tigkeit Weisungen und Auftr\u00e4ge erteilen oder das Verfahren an sich ziehen (Art. 307 Abs. 2 StPO). Diese Informationspflicht, \u00fcber welche die Staatsanwaltschaft n\u00e4here Weisungen erlassen kann (Art. 307 Abs. 1 StPO), ist also f\u00fcr die Zusammenarbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft von grosser Bedeutung.</p><p>Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass die StPO die notwendigen Instrumente vorsieht, damit Strafverfahren effizient und rasch, aber dennoch unter Beachtung rechtsstaatlicher Grunds\u00e4tze und der Parteirechte durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Der Bundesrat vermag deshalb keine strukturellen M\u00e4ngel der StPO zu erkennen, welche zu den in der Motion vorgebrachten Schwierigkeiten f\u00fchren. Das Gesetz hat sich seit dem Inkrafttreten denn auch bew\u00e4hrt, dies wohl nicht zuletzt deshalb, weil es in diesem Bereich grunds\u00e4tzlich weitgehend dem fr\u00fcheren Strafprozessrecht verschiedener Kantone entspricht.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1367366400000)\/","SubmittedBy":"Ribaux Alain","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1426809600000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":null,"Modified":"\/Date(1690545139580)\/","SubmissionDate":"\/Date(1362528000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4907,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}