{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133075,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133075,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133075,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133075,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133075,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133075,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133075,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133075,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133075,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133075,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133075,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133075,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133075,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133075,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133075,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133075,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133075,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20133075,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"13.3075","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Europarat. Ratifizierung des ersten Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Schweiz beansprucht f\u00fcr sich eine hohe Qualit\u00e4t in der Achtung von demokratischen Grundrechten, insbesondere die Respektierung der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Trotzdem ist die Schweiz neben Monaco die einzige Nation, die das erste Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1952; SEV 009) nicht ratifiziert hat. Das erste Zusatzprotokoll garantiert gewisse Grundrechte, die nicht in die Konvention aufgenommen wurden: den Schutz des Eigentums (Art. 1), das Recht auf Bildung (Art. 2) und das Recht auf freie und geheime Wahlen (Art. 3). Der Bundesrat erachtet die Ratifizierung nicht als priorit\u00e4res Anliegen, insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes f\u00fcr Menschenrechte. Der Bundesrat geht davon aus, dass er nur mit einer ganzen Reihe von Vorbehalten nationalen Rechts ratifizieren k\u00f6nnte und eine Ratifizierung mit juristischen, praktischen und politischen Problemen verbunden w\u00e4re.</p><p>Ich bitte dazu den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welche Vorbehalte nationalen Rechts m\u00fcssten angebracht werden, damit das Zusatzprotokoll ratifiziert werden k\u00f6nnte, und welche Artikel des Zusatzprotokolles w\u00fcrden diese Vorbehalte betreffen?</p><p>2. Ist er bereit, zur genauen Erfassung dieser Vorbehalte die Kantone zu konsultieren?</p><p>3. Erachtet es der Bundesrat als m\u00f6glich, einzelne Artikel dieses Zusatzprotokolles zu ratifizieren, und wenn nein, warum nicht?</p><p>4. Mit welchen juristischen, praktischen und politischen Problemen rechnet der Bundesrat konkret? Und welche Artikel des Zusatzprotokolles betreffen sie?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die Frage der Ratifikation des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK (nachfolgend \"das erste Protokoll\") wurde sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft. Der Bundesrat erw\u00e4gt im Moment angesichts der rechtlichen Probleme keine Ratifikation.</p><p>Bei einer Ratifikation des ersten Protokolls g\u00e4be es vor allem Probleme bei der Vereinbarkeit von Artikel\u00a01 (Schutz des Eigentums) mit dem Landesrecht. In der Schweiz ist das Eigentum in Artikel\u00a026 der Bundesverfassung garantiert. Damit erf\u00fcllt die Schweizer Rechtsordnung an sich die allgemeinen Anforderungen von Artikel\u00a01. Die Schwierigkeit k\u00f6nnte aber im Geltungsbereich von Artikel\u00a01 liegen, der vom Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (nachfolgend \"der Gerichtshof\") auf Sozialleistungen ausgedehnt worden ist. Gem\u00e4ss dieser Auslegung untersagt Artikel\u00a01 zusammen mit Artikel\u00a014 EMRK (Diskriminierungsverbot) jede ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bei den Sozialleistungen. Verschiedene Bestimmungen des Schweizer Sozialversicherungsrechts, bei denen nach Geschlecht oder Staatsangeh\u00f6rigkeit unterschieden wird, k\u00f6nnten aber mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar sein. Bei der Annahme von Artikel\u00a01 des ersten Protokolls m\u00fcssten wegen dieser Bestimmungen Vorbehalte angebracht werden. Hier sei z. B. Artikel\u00a021 Absatz\u00a01 AHVG erw\u00e4hnt, der je nach Geschlecht f\u00fcr den Rentenanspruch eine andere Altersgrenze ansetzt, oder Artikel\u00a024 Absatz\u00a01 AHVG, der bei der Gew\u00e4hrung von Witwenrenten an Frauen eine g\u00fcnstigere Regelung vorsieht. Als Beispiel f\u00fcr Unterscheidungen mit Bezug auf die Nationalit\u00e4t sei Artikel\u00a09 Absatz\u00a03 IVG erw\u00e4hnt, der vorsieht, dass ausl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rige unter 20 Jahren, die Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen erheben, besondere Bedingungen erf\u00fcllen m\u00fcssen, oder Artikel\u00a05 ELG, der f\u00fcr Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder zus\u00e4tzliche Bedingungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Erg\u00e4nzungsleistungen aufstellt. Gem\u00e4ss der unter Ziffer 2 erw\u00e4hnten Analyse m\u00fcssten f\u00fcr etwa zehn Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts Vorbehalte angebracht werden.</p><p>Diese Analyse weist auch auf eine juristische Schwierigkeit hin, die sich bei der Anwendung von Artikel\u00a03 stellen k\u00f6nnte. In diesem Artikel wird das Recht auf freie und geheime Wahlen garantiert. Wegen der kantonalen Wahlsysteme, bei denen an \u00f6ffentlichen Versammlungen durch Handerheben abgestimmt wird, k\u00f6nnte hier ebenfalls ein Vorbehalt erforderlich sein.</p><p>2. Im Jahr 2002 wurden die Kantone \u00fcber einen Zwischenbericht zur Vereinbarkeit unserer Rechtsordnung mit den Anforderungen der Artikel\u00a02 (Recht auf Bildung) und 3 (Recht auf freie Wahlen) des ersten Protokolls, die kantonale Kompetenzen betreffen, konsultiert. Der darauf ausgearbeitete Bericht enthielt einerseits die Ergebnisse der Konsultation der Kantone zu den Artikeln 2 und 3, andererseits eine vertiefte Analyse der Frage der Vereinbarkeit des Schweizer Rechts mit Artikel\u00a01, unter Ber\u00fccksichtigung der wesentlichen Entwicklungen der europ\u00e4ischen Rechtsprechung sowie des Schweizer Rechts. Der Bericht kam zum Schluss, dass die Schweiz das erste Zusatzprotokoll nur mit einer ganzen Reihe von Vorbehalten nationalen Rechts ratifizieren k\u00f6nnte. Um genau festzulegen, welche Vorbehalte zu Artikel\u00a01 aufgrund des kantonalen Rechts zus\u00e4tzlich angebracht werden m\u00fcssten, m\u00fcsste vorg\u00e4ngig eine technische Konsultation der Kantone durchgef\u00fchrt werden. Der Bundesrat ist aber der Auffassung, dass eine solche Konsultation nicht opportun ist, weil eine Ratifikation die Schweiz sehr wahrscheinlich vor juristische, praktische und politische Probleme stellen w\u00fcrde.</p><p>3. Das erste Protokoll kann nur als Ganzes ratifiziert werden. Im Unterschied beispielsweise zur Sozialcharta k\u00f6nnen nicht nur einzelne Artikel ratifiziert werden, welche mit dem Landesrecht vereinbar scheinen.</p><p>4. Am heikelsten w\u00e4re aus rechtlicher Sicht, wie unter Ziffer 1 eingehend er\u00f6rtert, die Anwendung von Artikel\u00a01 des ersten Protokolls. Zudem w\u00fcrde die Ratifikation des ersten Protokolls die Schweiz wegen der un\u00fcblich hohen Zahl von Vorbehalten vor politische und praktische Probleme stellen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1367366400000)\/","SubmittedBy":"Gilli Yvonne","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1371772800000)\/","ResponsibleDepartment":3,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDA","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":null,"Modified":"\/Date(1690517246890)\/","SubmissionDate":"\/Date(1363132800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4907,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}