{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133117,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133117,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133117,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133117,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133117,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133117,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133117,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133117,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133117,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133117,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133117,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133117,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133117,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133117,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133117,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133117,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133117,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20133117,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"13.3117","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Vereinbarung der Basispreise f\u00fcr Fallpauschalen zwischen den Universit\u00e4tsspit\u00e4lern und den Sozialversicherungen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>K\u00fcrzlich konnte man lesen, dass f\u00fcnf Schweizer Universit\u00e4tsspit\u00e4ler und die eidgen\u00f6ssischen Sozialversicherungen sich \u00fcber die H\u00f6he der Basispreise f\u00fcr Fallpauschalen geeinigt haben. Der vereinbarte Preis scheint wesentlich h\u00f6her zu liegen, als sich das z. B. der Preis\u00fcberwacher vorstellt (vgl. Newsletter vom 13. Januar 2013, <a href=\"http://www.preisueberwacher.admin.ch/aktuell/00059/index.html?lang=de&amp;download=NHzLpZeg7t,Inp6I0NTU042I2Ztln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDdXx5hGym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A--\">http://www.preisueberwacher.admin.ch/aktuell/00059 /index.html?lang=de&amp;download=NHzLpZeg7t,Inp6I0NTU042I2Ztln1 acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDdXx5hGym162ep Ybg2c_JjKbNoKSn6A--</a>).</p><p>Laut einer gemeinsamen Mitteilung der f\u00fcnf Unispit\u00e4ler in Basel, Bern, Lausanne, Genf und Z\u00fcrich haben sie sich mit der Schweizerischen Unfallversicherung, der IV und der Milit\u00e4rversicherung auf 11 213 Franken oder sogar noch mehr geeinigt. Der Preis\u00fcberwacher hatte letztes Jahr Basispreise von maximal 9674 Franken zulasten der sozialen Krankenversicherung gefordert.</p><p>Hierzu einige Fragen, die der Bundesrat gebeten wird zu beantworten:</p><p>1. Wie werden Spital-Baserates zulasten der eidgen\u00f6ssischen Sozialversicherer (UV/IV/MV) und zulasten der sozialen Krankenversicherung bestimmt? Was hat sich seit 2007, insbesondere betreffend die Investitionskosten, ge\u00e4ndert?</p><p>2. Wie kann es in einem DRG-System zu derart grossen Preisdifferenzen kommen, und wie steht dies im Einklang zu den Ziffern 2 und 3 der Antwort des Bundesrates auf die Anfrage M\u00fcller Walter 07.1027?</p><p>3. Ist die Invalidenversicherung, die bekanntlich noch hoch verschuldet ist, mit den in vorgenannter Medienmitteilung aufgef\u00fchrten Basispreisen von 11 213 Franken und mehr einverstanden?</p><p>4. Wie sorgt er im vorliegenden Fall f\u00fcr die Koordination mit den Tarifordnungen anderer Sozialversicherungszweige, wie dies Artikel\u00a056 Absatz\u00a02 des Bundesgesetzes \u00fcber die Unfallversicherung (UVG) vorsieht?</p><p>5. Was passiert, wenn das Bundesverwaltungsgericht f\u00fcr den Bereich der sozialen Krankenversicherung auf eine tiefere Baserate kommt?</p><p>6. Ist er bereit, den vorgenannten Koordinationsartikel in der zugeh\u00f6rigen Verordnung dahingehend zu pr\u00e4zisieren, dass UVG-Tarife, welche die entsprechenden Tarife des Bundesgesetzes \u00fcber die Krankenversicherung um mehr als beispielsweise 2 Prozent \u00fcbersteigen, nicht zul\u00e4ssig sind?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das schweizerische Sozialversicherungssystem ist punktuell auf- und ausgebaut worden. Die einzelnen Sozialversicherungszweige weisen systemische Unterschiede auf. Die nachtr\u00e4gliche Vereinheitlichung und Harmonisierung des unkoordiniert gewachsenen Rechtes erweist sich als \u00e4usserst komplex, da mitunter fundamentale Gegens\u00e4tze in der Struktur, Durchf\u00fchrung und Finanzierung bestehen. W\u00e4hrend in der Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz \u00fcber die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) bez\u00fcglich Medizinalpersonen Zusammenarbeits- und Tarifvertr\u00e4ge auf gesamtschweizerischer Ebene abgeschlossen werden m\u00fcssen, bestehen f\u00fcr die Heilanstalten keine derartigen Vorschriften. Nach dem Bundesgesetz \u00fcber die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) werden die von den Leistungserbringern und den Versicherern vereinbarten Tarifvertr\u00e4ge je nach Geltungsbereich vom Bundesrat oder von den Kantonsregierungen genehmigt.</p><p>1. Die Unfall-, die Invaliden- und die Milit\u00e4rversicherung (eidgen\u00f6ssische Sozialversicherer) sind gesamtschweizerisch ausgerichtet. Sie behandeln alle Leistungserbringer gleich und orientieren sich am Grundsatz, dass die Tarife auf dem Verhandlungsweg zu vereinbaren sind. Die Tarifvertr\u00e4ge mit den Spit\u00e4lern, welche auch die Investitionskosten enthalten, werden f\u00fcr die eidgen\u00f6ssischen Sozialversicherer gemeinsam durch die Zentralstelle f\u00fcr Medizinaltarife UVG verhandelt. Inhaltliche Bestimmungen zu den Spitaltarifen kennen die Gesetze der Unfall-, Invaliden- und Milit\u00e4rversicherung im Gegensatz zur sozialen Krankenversicherung nicht. Wenn keine vertragliche L\u00f6sung zustande kommt, erl\u00e4sst der Bundesrat nach Anh\u00f6ren der Parteien die erforderlichen Vorschriften.</p><p>Das KVG schreibt demgegen\u00fcber im station\u00e4ren Bereich gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstrukturen vor (Art. 49 Abs. 1 KVG), die dazugeh\u00f6rigen sogenannten Basispreise k\u00f6nnen hingegen von den Versicherern auf kantonaler Ebene bzw. mit einzelnen Spit\u00e4lern vereinbart werden, was gegebenenfalls erlaubt, spezifische Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen. Zudem enth\u00e4lt Artikel\u00a043 KVG bestimmte Anforderungen an die Tarifbildung wie die betriebswirtschaftliche Bemessung und die sachgerechte Struktur der Tarife sowie das Ziel, dass eine qualitativ hochstehende und zweckm\u00e4ssige gesundheitliche Versorgung zu m\u00f6glichst g\u00fcnstigen Kosten erreicht werden soll. In Artikel\u00a059c der Verordnung \u00fcber die Krankenversicherung (SR 832.102) hat der Bundesrat Grunds\u00e4tze f\u00fcr eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie f\u00fcr die Anpassung der Tarife festgehalten. So darf der Tarif h\u00f6chstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung und h\u00f6chstens die f\u00fcr eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken. Weiter darf ein Wechsel des Tarifmodells keine Mehrkosten verursachen.</p><p>Einbezogen werden in allen Bereichen die Betriebs- und Investitionskosten. Entsprechend bestehen hier keine eigentlichen Unterschiede mehr. In Artikel\u00a049 Absatz\u00a03 KVG wird jedoch festgehalten, dass gemeinwirtschaftliche Kosten wie f\u00fcr Forschung und universit\u00e4re Lehre nicht in die Verg\u00fctung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung einfliessen d\u00fcrfen.</p><p>2. Da in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung noch etliche Festsetzungsverfahren h\u00e4ngig sind, ist es gegenw\u00e4rtig schwierig, die Basispreise der eidgen\u00f6ssischen Sozialversicherer mit denjenigen im KVG zu vergleichen. Festzuhalten ist indessen, dass dem Anliegen der Koordination der Tarifordnungen insofern Rechnung getragen wird, als sich die Spitaltarife in der Unfall-, Invaliden- und Milit\u00e4rversicherung f\u00fcr den akutsomatischen Bereich auf die f\u00fcr den KVG-Bereich vom Bundesrat genehmigte Tarifstruktur Swiss DRG 2.0 st\u00fctzen und in beiden Bereichen zur Anwendung kommen. Entsprechend wird der Vergleich der Basispreise \u00fcberhaupt m\u00f6glich.</p><p>3. Die Invalidenversicherung (IV) weist mit Ausgaben von rund 250 Millionen Franken f\u00fcr station\u00e4re Spitalaufenthalte innerhalb des Gesundheitswesens einen geringen Anteil auf, weil sie nur f\u00fcr Kinder bis 20 Jahren mit einem von der IV anerkannten Geburtsgebrechen Leistungen ausrichtet. Sie hat sich deshalb im Tarifbereich mit der Unfall- und der Milit\u00e4rversicherung zusammengeschlossen (vgl. Antwort 1). Die IV hat - unter Ber\u00fccksichtigung der von den Kantonen festgelegten Tarife und der Versorgungssicherheit - den Tarifen, welche mit den Universit\u00e4tsspit\u00e4lern ausgehandelt worden sind, zugestimmt. Bei diesen handelt es sich um einen Kompromiss zwischen unterschiedlichen Vorstellungen. Sofern keine akzeptable Einigung mit einem Spital erzielt werden kann, erfolgt eine Festsetzung durch das Eidgen\u00f6ssische Departement des Innern, was bei einem Kinderspital zurzeit der Fall ist.</p><p>4. Die in der Botschaft zur \u00c4nderung des Bundesgesetzes \u00fcber die Unfallversicherung vom 30. Mai 2008 (BBl 2008 5415) enthaltene Vorgabe der Koordination (Vereinheitlichung der Strukturen des Tarifwerkes), auf die in den Antworten 2 und 3 des Bundesrates vom 30. Mai 2007 auf die Anfrage M\u00fcller Walter 07.1027 verwiesen wurde, ist wie oben festgehalten umgesetzt. Die eidgen\u00f6ssischen Sozialversicherer sowie die Krankenversicherer verwenden im station\u00e4ren Bereich mit Swiss DRG und im ambulanten Bereich mit Tarmed ein und dieselbe Tarifstruktur. Wie bereits in der Antwort vom 20. Februar 2012 auf die Interpellation Stahl 12.4225 erw\u00e4hnt, ist sich der Bundesrat bewusst, dass bei gleicher Tarifstruktur, je nach Versicherungszweig, dennoch unterschiedliche Preise resultieren k\u00f6nnen.</p><p>5. Sollte das Bundesverwaltungsgericht im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung eine tiefere Baserate festlegen, h\u00e4tte dies keine direkten Auswirkungen auf die vereinbarten Baserates der eidgen\u00f6ssischen Sozialversicherer. Die betreffenden Vertr\u00e4ge h\u00e4tten grunds\u00e4tzlich weiterhin Bestand.</p><p>6. Der Bundesrat lehnt die vom Interpellanten vorgeschlagene Pr\u00e4zisierung von Artikel\u00a056 Absatz\u00a02 UVG in der zugeh\u00f6rigen Verordnung ab. Mit der Einf\u00fchrung eines \u00fcber alle Sozialversicherungszweige praktisch einheitlichen Preises w\u00fcrde nicht allein das Vertragsprimat der eidgen\u00f6ssischen Sozialversicherer, sondern ebenso die bisherige Konzeption vertraglicher Vereinbarungen zwischen Versicherern und Leistungserbringern im KVG mit jeweiliger Genehmigung durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde infrage gestellt. Angesichts der in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung \u00fcblichen unterschiedlichen Basispreise stellt sich zudem die Frage, welche Referenzgr\u00f6sse f\u00fcr die eidgen\u00f6ssischen Sozialversicherer gesamtschweizerisch massgebend sein soll.</p><p>Auf der anderen Seite anerkennt der Bundesrat, dass keine sachlichen Gr\u00fcnde f\u00fcr die zum Teil unterschiedlichen Fallpauschalen in den verschiedenen Sozialversicherungen bestehen. Er ist daher bereit zu pr\u00fcfen, wie und mit welchen Massnahmen eine Angleichung der Basispreise der eidgen\u00f6ssischen Sozialversicherer an jene der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erreicht werden kann.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1369785600000)\/","SubmittedBy":"Schwaller Urs","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1370908800000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1763105054747)\/","SubmissionDate":"\/Date(1363651200000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4907,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}