{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133119,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133119,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133119,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133119,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133119,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133119,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133119,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133119,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133119,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133119,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133119,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133119,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133119,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133119,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133119,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133119,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133119,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20133119,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"13.3119","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Steuerliche Gleichbehandlung von energiesparenden Investitionen bei bestehenden Geb\u00e4uden und bei Ersatzneubauten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit die steuerliche Abzugsf\u00e4higkeit von energetisch begr\u00fcndeten Ersatzneubauten mit derjenigen von energiesparenden Sanierungen an bestehenden Geb\u00e4uden gleichgestellt wird. Er soll gleichzeitig den Kantonen erm\u00f6glichen, einen solchen Abzug einzuf\u00fchren.</p>","ReasonText":"<p>Energiesparende Investitionen sind nur beim Ersatz von veralteten sowie bei der erstmaligen Anbringung von neuen Bauteilen in bestehenden Geb\u00e4uden zum steuerlichen Abzug zugelassen. Bei einem Ersatzneubau oder bei einer Totalsanierung, welche einem Ersatzneubau gleichkommt, handelt es sich aus steuerrechtlicher Sicht nicht mehr um Unterhalts-, sondern um \"Herstellungskosten\" und somit um nichtabzugsf\u00e4hige Anlagekosten.</p><p>Obschon das Steuerrecht auf Bundesebene und in praktisch allen Kantonen dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienende Investitionen bei bestehenden Bauten den Unterhaltskosten gleichsetzt, wird diese steuerliche Ausnahme bei Ersatzneubauten nicht gew\u00e4hrt. Diese Ungleichbehandlung soll aufgehoben werden.</p><p>Bei der Abgrenzung der Ersatzneubaute gegen\u00fcber einer anderen Neubaute ist vom Ersatz einer existierenden Baute auszugehen. Die abzugsf\u00e4higen Ersatzneubauten m\u00fcssen die in der Energiestrategie 2050 beschriebenen energetischen Mindeststandards erf\u00fcllen, um steuerlich beg\u00fcnstigt zu werden. Da die Investitionskosten von Ersatzneubauten im Allgemeinen h\u00f6her sein d\u00fcrften als jene von Sanierungen, werden \u00f6kologisch sinnvolle volkswirtschaftliche Effekte erzielt, die in Form von Einkommens-, Gewinn- und Mehrwertsteuern auch den \u00f6ffentlichen Haushalten wieder zugutekommen.</p><p>Die Investitionskosten sollen auf verschiedene Jahre verteilt im Umfang vorgegebener Amortisationsquoten vom Einkommen abgezogen werden k\u00f6nnen. Dadurch w\u00e4re nicht nur der steuerliche Vorteil einer Sanierung gegen\u00fcber dem Ersatzneubau ausgeglichen, man h\u00e4tte auch ein einheitliches und umfassendes System der steuerlichen F\u00f6rderung von energetischen und umweltschonenden Massnahmen in der Sanierung des Geb\u00e4udeparks Schweiz geschaffen.</p><p>Dass man zurzeit bei Ersatzbauten, welche energetisch unter Umst\u00e4nden ungleich sinnvoller als Sanierungen sind, diese Art von steuerlicher Beg\u00fcnstigung nicht zul\u00e4sst, ist gerade im Hinblick auf die Neuausrichtung der Energiepolitik unbefriedigend.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Bei Liegenschaften im Privatverm\u00f6gen ist steuerrechtlich die Abgrenzung zwischen abziehbaren, werterhaltenden Aufwendungen (Unterhaltskosten) und den nicht zum Abzug berechtigten Auslagen zur Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung (Anlagekosten) zentral (vgl. Art. 32 Abs. 2 und Art. 34 Bst. d des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 \u00fcber die direkte Bundessteuer, DBG; SR 642.11). Erstere dienen dem Werterhalt seit Erwerbszeitpunkt, mit Letzteren wird die Liegenschaft einem h\u00f6heren Nutzungswert zugef\u00fchrt. Soweit wertvermehrende Aufwendungen einkommenssteuerrechtlich nicht abziehbar sind, k\u00f6nnen sie anl\u00e4sslich der Ver\u00e4usserung bei der kantonalen Grundst\u00fcckgewinnsteuer steuermindernd als Anlagekosten geltend gemacht werden.</p><p>Der Gesetzgeber hat im DBG wertvermehrende Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, ausdr\u00fccklich den Unterhaltskosten gleichgestellt (Art. 32 Abs. 2 zweiter Satz DBG). Konkretisiert wird der Grundsatz in zwei Verordnungen (Liegenschaftskostenverordnung vom 24. August 1992, SR 642.116, und Verordnung vom 24. August 1992 \u00fcber die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien, SR 642.116.1). Im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) ist diese Sonderregelung bloss als Kann-Vorschrift formuliert (Art. 9 Abs. 3 Bst. a StHG). Wird die steuerliche F\u00f6rderung aber im kantonalen Recht verankert, ist die bundesrechtliche Regelung massgebend.</p><p>Das geltende Recht sieht vor, dass energiesparende und umweltschonende Investitionen abzugsf\u00e4hig sind, sofern sie sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Geb\u00e4uden beziehen. Demgegen\u00fcber berechtigen solche Auslagen in Neubauten nicht zum Abzug, weil es sich um nichtabziehbare Anlagekosten handelt. Dabei ist es unerheblich, ob ein Geb\u00e4ude erstmals neu erstellt oder ein altes abgerissen und ersetzt wird. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat hierzu in den letzten Jahren Pr\u00e4zisierungen vorgenommen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_63/2010 vom 6. Juli 2010 und 2C_666/2012 vom 18. Dezember 2012). So entsprechen bauliche Massnahmen im Anschluss an einen weitgehenden Geb\u00e4udeabbruch einer Totalsanierung, die praktisch einem Neubau gleichkommt. Aus steuerlicher Sicht handelt es sich daher nicht um eine Wertvermehrung, sondern um Herstellungskosten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn mehrere Fassaden eingerissen und neu erstellt werden oder eine Baute ausgeh\u00f6hlt und die Innenraumeinteilung anschliessend neu gestaltet wird. Auch die Erstellung eines Ersatzneubaus am Standort des vorbestehenden Geb\u00e4udes entspricht einer Neuerrichtung, mit welcher ein neuer Wert geschaffen wird. Insofern stellen die Kosten des Wiederaufbaus ebenfalls nichtabzugsberechtigte Anlagekosten dar.</p><p>Die Annahme der Motion w\u00fcrde letztlich dazu f\u00fchren, dass bei einem Ersatzneubau wesentliche neue Geb\u00e4udeteile wie die Heizungsanlage, Fenster, die Fassadenisolation, aber auch die neuinstallierte Fotovoltaikanlage steuerlich abzugsf\u00e4hig w\u00e4ren. Damit w\u00fcrde der Ersatzneubau gegen\u00fcber einem neuerstellten Geb\u00e4ude klar bevorzugt. Diese steuerlich unterschiedliche Behandlung liesse sich unter dem Blickwinkel der Rechtsgleichheit nicht rechtfertigen. Mit der vom Bundesgesetzgeber seinerzeit ausdr\u00fccklich gewollten Sonderbehandlung bestimmter wertvermehrender Auslagen ergeben sich systembedingt Abgrenzungs- und Rechtsgleichheitsprobleme. Eine Ausdehnung der Abz\u00fcge auf Ersatzneubauten d\u00fcrfte sehr rasch die Forderung nach einer Erweiterung auf s\u00e4mtliche Neubauten zur Folge haben.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1369180800000)\/","SubmittedBy":"Freitag Pankraz","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1371686400000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"66|2846","Category":null,"Modified":"\/Date(1690537730547)\/","SubmissionDate":"\/Date(1363737600000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4907,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Energie|Raumplanung und Wohnungswesen"}}