{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133208,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133208,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133208,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133208,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133208,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133208,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133208,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133208,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133208,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133208,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133208,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133208,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133208,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133208,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133208,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133208,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133208,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20133208,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"13.3208","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Keine Abgangsentsch\u00e4digungen bei Fehlverhalten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Rechtsgrundlagen f\u00fcr das Bundespersonal betreffend Abgangsentsch\u00e4digungen wie folgt zu \u00e4ndern:</p><p>1. Die Voraussetzungen f\u00fcr Abgangsentsch\u00e4digungen unter dem Rechtstitel \"Im gegenseitigen Einvernehmen\" sind rechtlich zu pr\u00e4zisieren, einzuschr\u00e4nken und betragsm\u00e4ssig st\u00e4rker zu limitieren. Wenn ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers vorliegt, darf keine Abgangsentsch\u00e4digung ausgerichtet werden.</p><p>2. Abgangsentsch\u00e4digungen f\u00fcr Kaderangeh\u00f6rige der Bundesverwaltung unter dem Rechtstitel \"Im gegenseitigen Einvernehmen\" sind der Finanzdelegation der eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te zur verbindlichen Genehmigung vorzulegen.</p>","ReasonText":"<p>In letzter Zeit h\u00e4ufen sich die Abg\u00e4nge von Kaderleuten der Bundesverwaltung unter dem Rechtstitel \"Im gegenseitigen Einvernehmen\" mit hohen Abgangsentsch\u00e4digungen. Die genauen Gr\u00fcnde f\u00fcr die Aufl\u00f6sung der Arbeitsverh\u00e4ltnisse sind oft unklar, basieren aber zumindest teilweise auf Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Da es in der Regel um ansehnliche Leistungen des Bundes geht, hat die \u00d6ffentlichkeit Anspruch auf eine klare und pr\u00e4zise Regelung, welche die Abgeltung von Fehlverhalten ausschliesst.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Gem\u00e4ss Artikel\u00a013 Absatz\u00a03 des Bundespersonalgesetzes (BPG; SR 172.220.1) streben die Parteien eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses an, damit der Arbeitgeber die K\u00fcndigung nicht verf\u00fcgen muss. Die einvernehmliche Beendigung, der sogenannte Aufhebungsvertrag, beinhaltet das Herstellen des Einvernehmens betreffend die Modalit\u00e4ten der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses. So beinhaltet der Aufhebungsvertrag in der Regel auch den K\u00fcndigungsgrund mit den entsprechenden rechtlichen Folgen, u. a. einer allf\u00e4lligen Abgangsentsch\u00e4digung. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die n\u00f6tigen Voraussetzungen gem\u00e4ss den Artikeln 19 BPG sowie 78 und 79 der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) erf\u00fcllt sind, bevor eine Abgangsentsch\u00e4digung ausbezahlt wird. Gem\u00e4ss Artikel\u00a019 Absatz\u00a02 BPG darf nur dann eine Abgangsentsch\u00e4digung ausbezahlt werden, wenn dem Angestellten ohne dessen Verschulden gek\u00fcndigt wird. Diese Bestimmung gilt selbstredend auch dann, wenn die K\u00fcndigung in der Form des erw\u00e4hnten Aufhebungsvertrags im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt. Damit ist auch bei einer K\u00fcndigung in gegenseitigem Einvernehmen ausgeschlossen, dass eine Abgangsentsch\u00e4digung ausgerichtet wird, wenn ein Verschulden des Angestellten vorliegt.</p><p>Artikel\u00a019 Absatz\u00a05 BPG gibt dem Bundesrat die M\u00f6glichkeit, den Rahmen f\u00fcr allf\u00e4llige Abgangsentsch\u00e4digungen bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen nach Artikel\u00a010 Absatz\u00a01 BPG zu regeln. Es besteht aber kein Anspruch auf eine Abgangsentsch\u00e4digung bei einer Aufl\u00f6sung im gegenseitigen Einvernehmen (Art. 78 Abs. 2bis BPV). Trifft die Angestellten ein Verschulden an der Aufl\u00f6sung, wird keine Abgangsentsch\u00e4digung ausgerichtet. Trifft die Angestellten hingegen kein Verschulden, kann eine Abgangsentsch\u00e4digung von einem Monats- bis zu einem Jahreslohn ausgerichtet werden. Diese H\u00f6chstgrenze von einem Jahreslohn hat das Parlament bei der \u00c4nderung des BPG vom 14. Dezember 2012 im Gesetz verankert (Art. 19 Abs. 5 rev. BPG). Deren H\u00f6he bemisst sich nach Alter, Anstellungsdauer sowie pers\u00f6nlicher und beruflicher Situation (Art. 79 Abs. 4 BPV). Eine Entsch\u00e4digung erhalten Angestellte in Monopolberufen oder solche, deren Arbeitsverh\u00e4ltnis in der Bundesverwaltung l\u00e4nger als 20 Jahre dauerte oder die \u00fcber 50-j\u00e4hrig sind (Art. 78 Abs. 1 BPV).</p><p>Angestellten, welche flexibilisierte Arbeitsverh\u00e4ltnisse gem\u00e4ss Artikel\u00a026 BPV aufweisen, kann ohne deren Verschulden einseitig gek\u00fcndigt werden, wenn die gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr gew\u00e4hrleistet ist bzw. der Wille der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers, mit diesen Angestellten weiterzuarbeiten, wegf\u00e4llt. In den F\u00e4llen nach Artikel\u00a026 Absatz\u00a01 (Wegfall der gedeihlichen Zusammenarbeit mit Staatssekret\u00e4ren und Amtsdirektoren) oder Absatz\u00a03 BPV (Wegfall des Willens zur weiteren Zusammenarbeit mit Generalsekret\u00e4ren) besteht ein Anspruch auf eine Abgangsentsch\u00e4digung von einem Jahreslohn (Art. 79 Abs. 2 BPV). Dabei ist alleine der Wille bzw. die Einsch\u00e4tzung der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers massgebend. Dieses erh\u00f6hte Risiko, ohne weitere Begr\u00fcndung entlassen zu werden, rechtfertigt die auf einen Jahreslohn fixierte Abgangsentsch\u00e4digung. Kann ein Fehlverhalten belegt und begr\u00fcndet werden, wird auch in diesen F\u00e4llen keine Abgangsentsch\u00e4digung ausbezahlt.</p><p>Aufgrund der obigen Erw\u00e4gungen erachtet der Bundesrat die Bestimmungen im BPG und in der BPV als ausreichend, um zu verhindern, dass bei einem von den Angestellten verschuldeten Abgang eine Abgangsentsch\u00e4digung ausgerichtet wird. Zudem sind die Kriterien f\u00fcr die Bestimmung der H\u00f6he der Abgangsentsch\u00e4digungen restriktiv ausgestaltet und transparent festgelegt.</p><p>2. Beim Entscheid betreffend Abgangsentsch\u00e4digungen f\u00fcr Kaderangeh\u00f6rige handelt es sich dabei um einen operativen Entscheid des Arbeitgebers. Eine Genehmigung eines solchen Entscheids durch die Finanzdelegation der eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te (FinDel) w\u00e4re sachfremd und wird daher vom Bundesrat abgelehnt. Die FinDel wird \u00fcber die Anzahl und H\u00f6he der im h\u00f6heren Kaderbereich (Lohnklassen 30 bis 38) ausbezahlten Abgangsentsch\u00e4digungen j\u00e4hrlich informiert. Zudem weist das Reporting Personalmanagement des Bundesrates an die Finanz- und Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommissionen der eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te alle gew\u00e4hrten Abgangsentsch\u00e4digungen aus.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1368576000000)\/","SubmittedBy":"Joder Rudolf","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1371772800000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|421","Category":null,"Modified":"\/Date(1690489748757)\/","SubmissionDate":"\/Date(1363824000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4907,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Parlament"}}