{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133237,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133237,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133237,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133237,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133237,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133237,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133237,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133237,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133237,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133237,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133237,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133237,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133237,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133237,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133237,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133237,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133237,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20133237,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"13.3237","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"K\u00fcndigung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>1. Ist es zutreffend, dass die Urteile des EGMR zunehmend \u00fcber dessen Grundauftrag hinausgehen?</p><p>2. Bei der Ratifikation der EMRK haben Bundesrat und Parlament die Stimmen, die davor gewarnt haben, dass mit der Ratifikation eine Einschr\u00e4nkung der Volksrechte verbunden ist, nicht ernst genommen. Wie beurteilt der Bundesrat dies heute? W\u00e4re - aus heutiger Sicht - angesichts der Tragweite der Ratifikation der EMRK nicht ein Volksentscheid angebracht gewesen? W\u00e4re die Ratifikation der EMRK heute dem Staatsvertragsreferendum zu unterstellen?</p><p>3. Ist es nicht als Misstrauen gegen\u00fcber der schweizerischen Gerichtsbarkeit zu werten, wenn letztinstanzliche Urteile noch an den EGMR weitergezogen werden k\u00f6nnen? Sind Schweizer Gerichte fachlich auf die Auslegung der EMRK durch den EGMR angewiesen?</p><p>4. Wie beurteilt er den Einfluss auf die Schweizer Rechtsprechung bei einer Verurteilung der Schweiz durch den EGMR?</p><p>5. Wie beurteilt er die Tatsache, dass diese Verurteilungen im Widerspruch zu Schweizer Volksentscheiden und/oder Parlamentsentscheiden stehen k\u00f6nnen?</p><p>6. Wie beurteilt er die Gefahr, dass Urteile des EGMR Entscheide der Legislativen beeinflussen bzw. vorwegnehmen?</p><p>7. Was w\u00e4ren f\u00fcr die Schweiz die Vor- bzw. die Nachteile einer allf\u00e4lligen K\u00fcndigung der EMRK?</p>","ReasonText":"<p>Menschenrechte und Grundfreiheiten sind ein wichtiges Gut und entsprechend in der EMRK aufgelistet. Als Vertragspartei muss die Schweiz jedoch nicht nur die in der Konvention enthaltenen Rechte und Grundfreiheiten beachten, sondern auch die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (EGMR). Dieser hat in den letzten Jahren wiederholt Entscheide gef\u00e4llt, die mit seinem Auftrag, die in der Konvention festgelegten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu sch\u00fctzen, nichts mehr zu tun haben. Der EGMR wird immer mehr zum Verfassunggeber und zur rechtsetzenden Instanz f\u00fcr die Schweiz. Damit werden der schweizerische Souver\u00e4n und das Parlament als Gesetzgeber zunehmend entmachtet.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die rechtlichen Grundlagen des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) sind in der Europ\u00e4ischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) enthalten. Seine Zust\u00e4ndigkeit umfasst alle die Auslegung und Anwendung der Konvention und der Protokolle betreffenden Angelegenheiten, mit denen er befasst wird (Art. 32 EMRK). </p><p>Die Rechtsprechung des Gerichtshofs hat sich im Laufe der Jahrzehnte weiterentwickelt. \u00c4hnlich wie bei den Grundrechten der Bundesverfassung kann sich auch der Gehalt der Garantien der EMRK mit dem Wandel der gesellschaftlichen Verh\u00e4ltnisse ver\u00e4ndern. Der Gerichtshof tr\u00e4gt diesem Umstand durch eine zeitgem\u00e4sse Auslegung der Konventionsbestimmungen Rechnung.</p><p>Die Rechtsprechung des EGMR hat im \u00dcbrigen, wie die Statistik zeigt, nicht zu einer grossen Anzahl von Verurteilungen gef\u00fchrt. Was die Schweiz betrifft, wurden seit dem Inkrafttreten der Konvention (1974) bis Ende 2012 insgesamt 5502 Beschwerden registriert. In nur 87 dieser F\u00e4lle (etwa 1,6 Prozent) hat der Gerichtshof eine Verletzung der Konvention festgestellt.</p><p>In diesem Kontext ist zudem auf die laufenden Reformarbeiten am EMRK-Kontrollsystem hinzuweisen, an denen sich die Schweiz aktiv beteiligt. Gem\u00e4ss den Ergebnissen der Konferenz auf Ministerebene in Brighton vom April 2012 sollen bis Ende 2013 die Vorbereitungen f\u00fcr verschiedene Anpassungen der EMRK abgeschlossen sein. Zu den wichtigen inhaltlichen Anliegen dieser Reform geh\u00f6ren namentlich die Verankerung des Ermessensspielraums der Vertragsstaaten und des Grundsatzes der Subsidiarit\u00e4t. Dieser besagt, dass es in erster Linie Sache der Mitgliedstaaten der EMRK ist, die darin garantierten Rechte zu sch\u00fctzen.</p><p>2. Die EMRK wurde 1972 vom Bundesrat unterzeichnet und 1974 vom Parlament genehmigt. Nach den damals geltenden Regeln unterstand der Genehmigungsbeschluss nicht dem Referendum. Die Bundesverfassung sah in Artikel\u00a089 Absatz\u00a04 vor, dass Staatsvertr\u00e4ge dem fakultativen Referendum unterstehen, wenn sie unbefristet oder f\u00fcr eine l\u00e4ngere Dauer als 15 Jahre abgeschlossen wurden. Da die EMRK fr\u00fchestens 5 Jahre nach dem Beitritt - unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten - wieder gek\u00fcndigt werden kann (Art. 58), war die genannte Verfassungsbestimmung nicht anwendbar.</p><p>Ein Staatsvertrag war nach damals herrschender Lehre und Praxis ohne R\u00fccksicht auf seine Geltungsdauer und die M\u00f6glichkeit der K\u00fcndigung Volk und St\u00e4nden auch dann zur Abstimmung zu unterbreiten, wenn er tiefgreifende \u00c4nderungen der Staatsstruktur oder einen grunds\u00e4tzlichen Wandel in der schweizerischen Aussenpolitik bewirkte. Der Bundesrat pr\u00fcfte diese Frage eingehend und gelangte - wie die Mehrheit des Parlamentes - zum Schluss, diese Voraussetzungen seien nicht gegeben (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 4. M\u00e4rz 1974, BBl 1974 I 1035, 1061ff.).</p><p>Nach den heute geltenden Bestimmungen w\u00fcrde der Genehmigungsbeschluss des Parlamentes zum Beitritt zur EMRK dem Referendum unterstellt. Artikel\u00a0141 Buchstabe\u00a0d Ziffer 3 der Bundesverfassung sieht vor, dass gegen v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, das fakultative Referendum ergriffen werden kann. Dar\u00fcber hinaus kann man sich fragen, ob nicht sogar ein Anwendungsfall des obligatorischen Referendums sui generis vorliegen w\u00fcrde (vgl. dazu Botschaft des Bundesrates zur Volksinitiative \"f\u00fcr die St\u00e4rkung der Volksrechte in der Aussenpolitik\"; BBl 2010 6963, 6984ff.).</p><p>3./4. Die M\u00f6glichkeit, gegen letztinstanzliche innerstaatliche Entscheide, insbesondere gegen Urteile des Bundesgerichtes, beim Gerichtshof Beschwerde zu erheben, ist ein wesentliches Merkmal des Systems der EMRK. Die Konvention erh\u00e4lt ihre besondere Bedeutung dadurch, dass ihre Bestimmungen durch einen wirksamen Durchsetzungsmechanismus konkretisiert werden.</p><p>Nicht zuletzt aus einer historischen Perspektive wertet es der Bundesrat als einen wichtigen Fortschritt, dass die europ\u00e4ischen Staaten den Schutz des Rechtsstaates und der Menschenrechte als eine gemeinsame Aufgabe wahrnehmen und dass europaweit einheitliche Standards zum Schutz der Individualrechte festgelegt und durchgesetzt werden k\u00f6nnen. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs hat in den Mitgliedstaaten zu einer vertieften Besch\u00e4ftigung mit den Menschenrechten gef\u00fchrt, welche auch das Verst\u00e4ndnis der landesrechtlichen Grundrechte beeinflusst hat. Die Nachf\u00fchrung der Bundesverfassung Ende der Neunzigerjahre bietet daf\u00fcr ein eindr\u00fcckliches Beispiel: Der neueingef\u00fchrte Grundrechtskatalog baut weitgehend auf der EMRK und der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zur EMRK auf.</p><p>Das Bundesgericht hat die Vorgaben der Strassburger Rechtsprechung stets umgesetzt. Es bezieht diese Rechtsprechung seit je in die eigene Praxis ein, auch soweit es um die Auslegung und Anwendung der Grundrechte der Bundesverfassung geht.</p><p>Mit Blick auf die gesamte Entwicklung seit dem Beitritt der Schweiz zur Konvention ist der Bundesrat der \u00dcberzeugung, dass die Konvention und die darauf basierende Rechtsprechung des Gerichtshofs und der innerstaatlichen Gerichte, allen voran des Bundesgerichtes, den Schweizer Rechtsstaat und den Schutz der Individualrechte und Grundfreiheiten der Menschen in der Schweiz gest\u00e4rkt haben.</p><p>5./6. F\u00fcr das Verh\u00e4ltnis zwischen der EMRK und Bundesgesetzen gilt grunds\u00e4tzlich die vom Bundesgericht entwickelte und in der Folge best\u00e4tigte sogenannte PKK-Rechtsprechung (vgl. BGE 125 II 417): Danach geht das V\u00f6lkerrecht im Konfliktfall dem nationalen Gesetzesrecht vor, jedenfalls soweit es sich um Bestimmungen handelt, die dem Schutz der Menschenrechte dienen. Seit dem Beitritt der Schweiz zur EMRK pr\u00fcft der Bundesrat in Botschaften zu Bundesgesetzen stets auch die Vereinbarkeit mit den Konventionsgarantien. Dieses Vorgehen hat sich bew\u00e4hrt. Das Parlament verf\u00fcgt damit im Gesetzgebungsverfahren \u00fcber die n\u00f6tigen rechtlichen Entscheidgrundlagen.</p><p>F\u00fcr den Umgang mit Konflikten zwischen der EMRK und der Bundesverfassung gibt es keine klare Regel. Der Bundesrat hatte es in einem Bericht vom 30. M\u00e4rz 2011 abgelehnt, die vom Bundesgericht im Rahmen seiner PKK-Rechtsprechung entwickelte Konfliktregel generell auf Verfassungsstufe zur L\u00f6sung von Normwiderspr\u00fcchen zwischen V\u00f6lkerrecht und Verfassungs- bzw. Gesetzesrecht, also auch zwischen der EMRK und der Bundesverfassung, zu verankern (vgl. BBl 2011 3613, 3653ff.). Derzeit stehen zwei bundesr\u00e4tliche Vorschl\u00e4ge zur Diskussion, mit denen Konflikte zwischen dem V\u00f6lkerrecht und der Bundesverfassung im Allgemeinen und damit auch zwischen der EMRK und der Bundesverfassung im Speziellen entsch\u00e4rft werden sollen. In Umsetzung der Motionen 11.3468 und 11.3751 hat der Bundesrat dazu am 15. M\u00e4rz 2013 die Vernehmlassung er\u00f6ffnet. Vorgeschlagen werden ein materielles Vorpr\u00fcfungsverfahren von Volksinitiativen vor der Unterschriftensammlung sowie die Erweiterung der Ung\u00fcltigkeitsgr\u00fcnde f\u00fcr Volksinitiativen auf die Kerngehalte der Grundrechte. Eine solche neue Schranke g\u00e4lte f\u00fcr s\u00e4mtliche Verfassungsrevisionen, also auch f\u00fcr Beh\u00f6rdenvorlagen.</p><p>7. F\u00fcr den Bundesrat kommt eine K\u00fcndigung der EMRK aus politischen und juristischen Gr\u00fcnden nicht infrage. Auf internationaler Ebene h\u00e4tte eine K\u00fcndigung gravierende Nachteile f\u00fcr die politische Glaubw\u00fcrdigkeit unseres Landes zur Folge. Die K\u00fcndigung w\u00fcrde zwingend das Ausscheiden aus dem Europarat bedingen, zu dessen menschenrechtlichen und demokratischen Grundwerten sich die Schweiz bekannt hat - wobei sie dieses Jahr auch die 50-j\u00e4hrige Mitgliedschaft beim Europarat begeht. Aus juristischer Sicht ist hervorzuheben, dass auch bei einer K\u00fcndigung der EMRK der Grundrechtskatalog der Bundesverfassung sowie andere v\u00f6lkerrechtliche Verpflichtungen in Kraft bleiben w\u00fcrden, deren Inhalt mit den Garantien der Konvention weitgehend deckungsgleich ist.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1368576000000)\/","SubmittedBy":"Brunner Toni","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1426809600000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":null,"Modified":"\/Date(1690487927057)\/","SubmissionDate":"\/Date(1363910400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4907,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}