{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133238,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133238,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133238,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133238,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133238,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133238,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133238,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133238,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133238,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133238,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133238,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133238,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133238,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133238,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133238,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133238,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133238,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20133238,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"13.3238","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Mehrwertsteuerfreier Grundst\u00fcckkauf","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verwaltungspraxis der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung (ESTV) so anzupassen, dass beim Verkauf von Immobilien f\u00fcr die Abgrenzung zwischen einem steuerfreien Grundst\u00fcckkauf (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG) und einer steuerbaren werkvertraglichen Lieferung (Art. 3 Bst. d Ziff. 2 MWSTG) auf den \u00dcbergang von Nutzen und Gefahr abgestellt wird.</p>","ReasonText":"<p>Gem\u00e4ss dem Mehrwertsteuergesetz ist die Eigentums\u00fcbertragung an Grundst\u00fccken von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Die aktuelle Praxisfestlegung der ESTV steht mit diesem Grundsatz im Widerspruch. Sie qualifiziert die eigentlich steuerfreie \u00dcbertragung von Grundst\u00fccken bei einer grossen Zahl neuerstellter Bauten faktisch zu steuerbaren Werkvertr\u00e4gen und f\u00fchrt so durch die Hintert\u00fcr den in der Mehrwertsteuerrevision abgeschafften baugewerblichen \"Eigenverbrauch\" wieder ein. Die geltende Regelung hat denn auch in der Praxis zu abenteuerlichen Rechtskonstruktionen, Verwirrung und erheblicher Rechtsunsicherheit gef\u00fchrt und ist nicht praxistauglich. Bei der Beantwortung der Motion Rutschmann 10.4030, \"Mehrwertsteuerschranken bei Immobilienverkauf beseitigen\", wurde vom Bundesrat versprochen, diese umstrittene Praxisfestlegung \"in Zusammenarbeit mit den betroffenen Branchen zu pr\u00fcfen\". Die verschiedenen Branchenvertreter sind einstimmig der Ansicht, dass f\u00fcr die Abgrenzung allein das Abstellen auf den Zeitpunkt des \u00dcbergangs von Nutzen und Gefahr sachgerecht ist. Auch das Mehrwertsteuer-Konsultativgremium teilt diese Auffassung. Der Vorschlag der ESTV (\"\u00c4nderung und Pr\u00e4zisierung zur Mehrwertsteuer-Branchen-Info 04 Baugewerbe\", zweiter Entwurf) folgt aber nicht der Empfehlung von Branchen und Experten, sondern stellt rechtlich auf den Zeitpunkt der Verurkundung der Kauf- bzw. Vorvertr\u00e4ge ab statt auf den \u00dcbergang von Nutzen und Gefahr. Namentlich f\u00fchrt diese Praxis dazu, dass F\u00e4lle, die fr\u00fcher als baugewerblicher Eigenverbrauch behandelt wurden (und somit heute nicht mehr besteuert werden d\u00fcrften), neu einer Besteuerung unterliegen und Personen, die unter altem Recht nicht besteuert wurden, neu steuerpflichtig werden. Die Pr\u00e4zisierung der ESTV ist in diesem entscheidenden Punkt zu korrigieren: Massgebend darf nur der Zeitpunkt sein, in welchem der Kaufvertrag wirtschaftlich seine Wirkung entfaltet (d. h. \u00dcbergang von Nutzen und Gefahr).</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Abschaffung des baugewerblichen Eigenverbrauchs im Rahmen der Mehrwertsteuerreform hat nichts daran ge\u00e4ndert, dass das Erstellen von Neubauten f\u00fcr Dritte steuerbar ist, denn es handelt sich dabei um eine werkvertragliche Lieferung. Von der Steuer ausgenommen ist nach Artikel\u00a021 Absatz\u00a02 Ziffer 20 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 \u00fcber die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) bloss der Verkauf eines Grundst\u00fccks.</p><p>Gem\u00e4ss der vom Motion\u00e4r kritisierten neuen Verwaltungspraxis der ESTV in der Mehrwertsteuer-Praxis-Info 05, \"\u00c4nderung und Pr\u00e4zisierung zur Mehrwertsteuer-Branchen-Info 04 Baugewerbe\" vom 10. April 2013, wird f\u00fcr die Abgrenzung des steuerausgenommenen Grundst\u00fcckverkaufs von der steuerbaren Erstellung eines Neubaus auf den Zeitpunkt des Baubeginns abgestellt. Ist zu diesem Zeitpunkt bereits ein Vertrag f\u00fcr die Ver\u00e4usserung des noch zu erstellenden Neubaus inklusive Bauland abgeschlossen, so handelt es sich um eine steuerbare werkvertragliche Bauleistung, denn der Neubau wird nun f\u00fcr den Erwerber und somit auf fremde Rechnung erstellt. Wird der Neubau hingegen erst nach Baubeginn zusammen mit dem Bauland ver\u00e4ussert, so handelt es sich um einen von der Steuer ausgenommenen Grundst\u00fcckverkauf, da der Neubau erst ganz oder teilweise auf eigene Rechnung erstellt und danach verkauft wird (vgl. dazu auch Interpellation M\u00fcller Philipp 12.4033, \"Richtige Umsetzung der Mehrwertsteuerreform im Bereich des abgeschafften baugewerblichen Eigenverbrauchs\").</p><p>Diese Abgrenzung ist grossz\u00fcgig, da sie schon heute den steuerausgenommenen Verkauf von Neubauten erm\u00f6glicht, obwohl beim Erwerb von Neubauten aus Sicht der erwerbenden Person stets die werkvertragliche Bauleistung im Mittelpunkt steht und nicht der steuerausgenommene Kauf eines Grundst\u00fccks, was gem\u00e4ss den Grunds\u00e4tzen des Mehrwertsteuerrechts deutlich f\u00fcr eine steuerbare werkvertragliche Lieferung sprechen w\u00fcrde. W\u00fcrde, wie das der Motion\u00e4r verlangt, auf den Zeitpunkt des \u00dcbergangs von Nutzen und Gefahr abgestellt, k\u00f6nnten die Vertragsparteien frei dar\u00fcber entscheiden, ob die Ver\u00e4usserung eines Neubaus inklusive Grundst\u00fcck von der Steuer ausgenommen oder steuerbar w\u00e4re, da der Zeitpunkt des \u00dcbergangs von Nutzen und Gefahr von den Vertragsparteien willk\u00fcrlich und selbst r\u00fcckwirkend vereinbart werden kann.</p><p>Ein von der Steuer ausgenommener Verkauf w\u00fcrde somit immer dann vereinbart, wenn der Verk\u00e4ufer einen Teil der Leistungen selbst erbringt (z. B. Architektur- oder Bauarbeiten) und/oder wenn ein Gewinn realisiert wird (z. B. bei Spekulation). Wo hingegen die Vorsteuerguthaben gr\u00f6sser sind als die Steuer auf dem Ver\u00e4usserungspreis, beispielsweise bei Objekten, die unterpreislich ver\u00e4ussert werden m\u00fcssen, w\u00fcrde der \u00dcbergang von Nutzen und Gefahr so angesetzt, dass es sich um eine steuerbare werkvertragliche Lieferung handeln w\u00fcrde. Diese vom Motion\u00e4r geforderte Abgrenzung w\u00fcrde in erster Linie der Steueroptimierung dienen, was im Verh\u00e4ltnis zur geltenden Praxis zu Steuermindereinnahmen von j\u00e4hrlich maximal 140 Millionen Franken f\u00fchren w\u00fcrde.</p><p>Die neue Praxis in der k\u00fcrzlich publizierten Mehrwertsteuer-Praxis-Info 05 erf\u00fcllt zudem alle Anforderungen an die Rechtssicherheit, da bei Vertragsschluss klar ist, ob die Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden muss.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1369180800000)\/","SubmittedBy":"Hutter Markus","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1456963200000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24|2846","Category":null,"Modified":"\/Date(1763111193417)\/","SubmissionDate":"\/Date(1363910400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4907,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen|Raumplanung und Wohnungswesen"}}