{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133242,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133242,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133242,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133242,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133242,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133242,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133242,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133242,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133242,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133242,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133242,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133242,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133242,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133242,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133242,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133242,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133242,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20133242,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"13.3242","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Die Schweiz ist nicht Zypern","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Im Jahre 2012 wurde die Verordnung der Eidgen\u00f6ssischen Finanzmarktaufsicht \u00fcber die Insolvenz von Banken und Effekth\u00e4ndlern in Kraft gesetzt. In dieser liest man im Kapitel \u00fcber die Sanierung einer Bank Erstaunliches. W\u00e4hrend in Artikel\u00a049 festgehalten wird, dass die Finma anordnen kann, s\u00e4mtliches Fremdkapital in Eigenkapital umzuwandeln, bezieht sich Artikel\u00a050 auf Forderungsverzichte, die die Finma den Einlegern aufb\u00fcrden kann. In den Worten der Verordnung: \"Neben oder anstelle der Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital kann die Finma eine teilweise oder vollst\u00e4ndige Forderungsreduktion anordnen.\" Von der Umwandlung oder vom Forderungsverzicht ausgenommen sind gewisse Einlagen wie Lohn- oder Versicherungsanspr\u00fcche sowie Einlagen von bis zu 100 000 Franken. Wer h\u00f6here Einlagen bei einer Bank hat, muss damit rechnen, von der Finma bei der n\u00e4chsten Bankenkrise gezwungen zu werden, die Einlagen in Aktien umzuwandeln oder sie teilweise oder ganz abzuschreiben.</p><p>Das wirft folgende Fragen auf:</p><p>a. Nach welchen Kriterien entscheidet die Finma, ob eine Bank sanierungsw\u00fcrdig ist?</p><p>b. Hat sie die Kompetenz, zu beurteilen, welche Banken Zukunft haben?</p><p>c. Sollen die Banken nicht eher ihr Eigenkapital erh\u00f6hen, um gegen Krisen gewappnet zu sein?</p><p>d. Sollen sich die Banken nicht eher auf das Vergeben von Krediten mit Einhaltung der Fristenkongruenz und auf die Verm\u00f6gensverwaltung beschr\u00e4nken, um das Risiko niedrig zu halten?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>a. Eine Bank ist sanierungsf\u00e4hig, wenn begr\u00fcndete Aussicht auf Sanierung besteht (Art. 28 Abs. 1 des Bankengesetzes, BankG). Die Sanierungsf\u00e4higkeit einer Bank bestimmt sich namentlich nach ihrer finanziellen Gesamtsituation, ihrem Gesch\u00e4ftsmodell sowie den Gesch\u00e4ftsbereichen, in denen sie aktiv ist. Die Finma wird einen Sanierungsplan genehmigen, sofern er unter anderem die Gl\u00e4ubiger der betroffenen Bank bei einer Sanierung voraussichtlich besserstellt im Vergleich mit dem Falle eines Konkurses und wenn er den Vorrang der Interessen der Gl\u00e4ubiger vor denjenigen der Eigner ber\u00fccksichtigt (Art. 31 Abs. 1 BankG).</p><p>Sind die Voraussetzungen einer Sanierung nicht gegeben, wird kein Sanierungsverfahren durchgef\u00fchrt. Insbesondere ist auf die Weiterf\u00fchrung der Bank in ihrer bisherigen Form zu verzichten, wenn absehbar ist, dass diese auch nach Durchf\u00fchrung eines Sanierungsverfahrens die Bewilligungsvoraussetzungen - insbesondere im Kapitalbereich - nicht dauerhaft wird einhalten k\u00f6nnen.</p><p>b. Die gesetzliche Legitimation der Finma, Bankensanierungsverfahren durchzuf\u00fchren, ergibt sich aus Artikel\u00a025 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0b in Verbindung mit den Artikeln 28ff. BankG. Zudem verf\u00fcgt die Finma nach Artikel\u00a028 Absatz\u00a02 BankG \u00fcber die Kompetenz zum Erlass von Ausf\u00fchrungsbestimmungen in diesem Bereich. Gest\u00fctzt darauf erliess sie die Bankeninsolvenzverordnung-Finma vom 30. August 2012 (BIV-Finma), in welche die bis dahin geltende Bankenkonkursverordnung integriert wurde.</p><p>Die fachliche Kompetenz der Finma ist in ihrer Funktion als Finanzmarktaufsichtsbeh\u00f6rde begr\u00fcndet. \u00dcber die j\u00e4hrlichen Rechnungslegungs- und Aufsichtspr\u00fcfungen (Art. 18 BankG und Art. 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, Finmag) verf\u00fcgt die Finma \u00fcber nicht \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Angaben zur Verm\u00f6gens-, Finanz-, Ertrags- und Risikolage der von ihr beaufsichtigten Banken. \u00dcberdies sind Banken, Pr\u00fcfgesellschaften und Revisionsstellen verpflichtet, der Finma alle Ausk\u00fcnfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, welche sie zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben ben\u00f6tigt (Art. 29 Abs. 1 Finmag). Mit den systemrelevanten Banken hat die Finma zudem sogenannte Sanierungs- und Abwicklungspl\u00e4ne (Recovery and Resolution Plans) entwickelt, welche zum Ziel haben, ein allf\u00e4lliges Sanierungsverfahren vorzubereiten. Im Krisenfall sind so sowohl das Vorgehen als auch die infrage kommenden Instrumente bereits bekannt.</p><p>c. Die Eigenmittelvorschriften definieren, wie viel Eigenmittel Banken halten m\u00fcssen, um Verlustrisiken aus ihrer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit angemessen zu unterlegen. Eine gute Eigenmittelbasis ist f\u00fcr eine Bank somit unerl\u00e4sslich, um gegen Krisen auf dem Finanzmarkt gewappnet zu sein. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre wurden die Eigenmittelanforderungen, die f\u00fcr alle Banken gelten, umfassend revidiert und an die versch\u00e4rften internationalen Standards (Basel III) des Basler Ausschusses f\u00fcr Bankenaufsicht (Basler Ausschuss) angepasst. Besondere h\u00f6here Eigenmittelanforderungen gelten zudem f\u00fcr systemrelevante Banken.</p><p>Die Eigenmittelvorsorge kann trotz allem nicht jedes Verlustszenario abdecken. Folgerichtig muss die Finma \u00fcber die notwendigen Kompetenzen zur Sanierung verf\u00fcgen, wenn die Solvenz einer Bank trotz aller Vorkehren nicht mehr gegeben ist (z. B. bei ausserordentlich hohen Verlusten).</p><p>d. Eine wichtige volkswirtschaftliche Funktion der Banken besteht darin, kurzfristige Einlagen entgegenzunehmen, um diese in Form l\u00e4ngerfristiger Kredite an ihre Privat- und Gesch\u00e4ftskunden auszugeben (Fristentransformation). Mit dieser banktypischen Vermittlung zwischen Kapitalangebot und -nachfrage sind gewisse Liquidit\u00e4tsrisiken verbunden. Diesen wird mit den Anforderungen an die Liquidit\u00e4tshaltung Rechnung getragen. Diese Anforderungen sollen k\u00fcnftig gem\u00e4ss den Vorgaben des Basler Ausschusses (Basel III) noch versch\u00e4rft werden.</p><p>Im \u00dcbrigen geh\u00f6rt es zur Privatautonomie und zur Wirtschaftsfreiheit der Banken, ihre Gesch\u00e4ftsbereiche im Rahmen des Gesetzes zu definieren. Eine Beschr\u00e4nkung der Fristentransformation w\u00fcrde einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstellen und h\u00e4tte weitreichende Konsequenzen f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsmodelle der Banken (nicht nur der Grossbanken).</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1369180800000)\/","SubmittedBy":"Freysinger Oskar","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1371772800000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690491327457)\/","SubmissionDate":"\/Date(1363910400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4907,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}