{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133320,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133320,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133320,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133320,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133320,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133320,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133320,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133320,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133320,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133320,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133320,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133320,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133320,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133320,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133320,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133320,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133320,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20133320,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"13.3320","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Kann sich der Bund kantonale Dividendenprivilegien leisten?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>1. Welche Steuerausf\u00e4lle hatten Bund und Kantone seit dem Inkrafttreten der privilegierten Dividendenbesteuerung durch die Unternehmenssteuerreform II zu verkraften? Wie hoch sind die Ertragsausf\u00e4lle in den einzelnen Kantonen und dabei insbesondere im Kanton Schwyz?</p><p>2. Wie beurteilt der Bundesrat die unterschiedliche Ausgestaltung der Dividendenprivilegien in den einzelnen Kantonen trotz der vorgesehenen gesetzlichen Harmonisierung?</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat im R\u00fcckblick die Folgen der privilegierten Dividendenbesteuerung insbesondere auch in Bezug auf die Einnahmenausf\u00e4lle bei der AHV, weil bisherige Lohnzahlungen nun via Dividenden und somit ohne AHV-Beitr\u00e4ge ausgezahlt werden?</p><p>4. Welche Massnahmen werden vom Bundesrat getroffen, um Ertragsausf\u00e4lle in Zukunft zu verhindern? Wie werden die Erkenntnisse der Unternehmenssteuerreform II in die Vorbereitung der Unternehmenssteuerreform III einfliessen?</p>","ReasonText":"<p>Im Kanton Schwyz werden seit einer Steuergesetzrevision im Jahr 2007 Einnahmen aus Dividenden mit 25 Prozent besteuert, wenn der Aktion\u00e4r, die Aktion\u00e4rin zu 10 Prozent an einer Aktiengesellschaft beteiligt ist. Dieses Steuerprivileg wurde in einem Urteil vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 24. Mai 2012, das bisher nicht ver\u00f6ffentlicht wurde, ger\u00fcgt. Das Urteil h\u00e4lt unmissverst\u00e4ndlich fest, dass das Privileg bei der Dividendenbesteuerung f\u00fcr Alleinaktion\u00e4re verfassungswidrig ist. Rechenbeispiele zeigen klar auf, dass bei einem so tiefen Satz Einzelfirmen und die grosse Mehrheit der KMU, n\u00e4mlich alle Einzelfirmen und Personengesellschaften, im Vergleich zu Kapitalunternehmungen unrechtm\u00e4ssig benachteiligt werden. Die Unternehmenssteuerreform II vom Februar 2008 hat die Steuergeschenke an Aktion\u00e4re noch massiv erh\u00f6ht.</p><p>Gem\u00e4ss dem Steuerharmonisierungsgesetz ist eine Entlastung von bis zu 50 Prozent zul\u00e4ssig. Das Schwyzer Verwaltungsgericht st\u00fctzt sich dabei auf ein Bundesgerichtsurteil \u00fcber die direkten Steuern des Kantons Schaffhausen aus dem Jahr 2009 (2C_49/2008).</p><p>Der Regierungsrat des Kantons Schwyz beabsichtigt, die Anpassung des Dividendenprivilegs der Kapitalunternehmungen an die bundesrechtlichen Voraussetzungen mit einer Teilrevision des Steuergesetzes im kantonalen Parlament zu beraten. Geplant ist die Inkraftsetzung dieser Teilrevision auf das Jahr 2015. Somit ist in den n\u00e4chsten Jahren weiterhin mit massiven Ertragseinbussen zu rechnen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung verf\u00fcgt nicht \u00fcber die Datengrundlage, um die tats\u00e4chlich eingetretenen finanziellen Auswirkungen der Teilbesteuerung ausgesch\u00fctteter Gewinne beim Bund oder bei den Kantonen zu ermitteln.</p><p>2. Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) erlaubt den Kantonen in Artikel\u00a07 Absatz\u00a01 f\u00fcr Kapitalbeteiligungen von mindestens 10 Prozent die Einf\u00fchrung einer Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung. Entscheiden sich die Kantone f\u00fcr eine solche Milderung, m\u00fcssen sie zwingend eine Mindestbeteiligung von 10 Prozent verlangen. Demgegen\u00fcber verf\u00fcgen sie \u00fcber einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Methode (Teilsatz-, Teileink\u00fcnfte- oder anderes Verfahren) und der H\u00f6he der Entlastung.</p><p>Die Mindestbeteiligung von 10 Prozent wurde erst im Rahmen der parlamentarischen Beratung eingef\u00fcgt. Der Bundesrat wollte die Teilbesteuerung ausgesch\u00fctteter Gewinne allen Anlegern gew\u00e4hren, sah aber im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 \u00fcber die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) ein h\u00f6heres Teilbesteuerungsmass vor als das Parlament (Bundesrat: 80 Prozent bei Beteiligungen im Privatverm\u00f6gen, 60 Prozent bei Beteiligungen im Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen; Parlament: 60 bzw. 50 Prozent).</p><p>Das Bundesgericht hat im BGE 136 I 65 (E. 5.5 S. 78) die Mindestbeteiligungsquote kritisiert, da der Gesetzgeber in einen Methodenpluralismus verfalle, indem er f\u00fcr die qualifizierten Teilhaber auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise \u00fcbergehe, im \u00dcbrigen aber die zivilrechtliche Betrachtungsweise im Verh\u00e4ltnis zwischen juristischer Person und daran beteiligter nat\u00fcrlicher Person beibehalte. Ein hinreichender Grund f\u00fcr diese Bevorzugung qualifizierter Anteilseigner sei nicht ersichtlich. Die getroffene Regelung verletze daher das Rechtsgleichheitsgebot, da qualifizierte Anteilseigner ohne sachlichen Grund bevorzugt werden.</p><p>Angesichts der sehr tiefen Teilbesteuerungsmasse, welche die Kantone Glarus und Schwyz bereits w\u00e4hrend der parlamentarischen Beratung der Vorlage eingef\u00fchrt hatten, wurde in den Kommissionsberatungen auch diskutiert, ob im StHG Vorschriften verankert werden sollten, welche derart tiefe Steuerbelastungen verhindern k\u00f6nnten. Im StHG h\u00e4tte ein Teileink\u00fcnfteverfahren mit fixer Quote f\u00fcr die Reduktion der Bemessungsgrundlage eingef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Mit R\u00fccksicht auf die Autonomie der Kantone wurde diese L\u00f6sung von den vorberatenden Kommissionen jedoch nicht weiterverfolgt.</p><p>Im Rahmen des geltenden Rechts obliegt es den Kantonen, Teilbesteuerungsmassen zu w\u00e4hlen, die verfassungskonform sind, und gegebenenfalls ihre Regelung anzupassen, wenn sie aus verfassungsrechtlichen oder politischen Gr\u00fcnden als nicht (mehr) angemessen erachtet werden.</p><p>3. Schon in seiner Botschaft (vgl. BBl 2005 4797) hatte der Bundesrat auf Modellrechnungen hingewiesen, nach denen bereits eine Teilbesteuerung von 70 Prozent die AHV gef\u00e4hrden k\u00f6nnte. Die Frage der Auswirkungen auf die AHV nahm in den Kommissionsberatungen breiten Raum ein. Diese Diskussion hat dazu gef\u00fchrt, dass im Differenzbereinigungsverfahren das Teilbesteuerungsmass f\u00fcr Beteiligungen im Privatverm\u00f6gen im DBG wieder von 50 auf 60 Prozent angehoben wurde (vgl. Art. 20 Abs. 1bis DBG). Im Abstimmungsb\u00fcchlein f\u00fcr die Abstimmung vom 24. Februar 2008 wies der Bundesrat sodann darauf hin, dass sich f\u00fcr die AHV kurzfristig j\u00e4hrliche Mindereinnahmen zwischen 86 und 130 Millionen Franken ergeben k\u00f6nnten, w\u00e4hrend aufgrund der reforminduzierten Wachstumseffekte langfristig Mehrertr\u00e4ge zwischen 23 und 67 Millionen Franken zu erwarten w\u00e4ren. Die effektiven Ausf\u00e4lle f\u00fcr die AHV k\u00f6nnen zwar nicht genau beziffert werden, jedoch wurde von Anfang an mit solchen gerechnet.</p><p>4. Der Bundesrat hat das Eidgen\u00f6ssische Finanzdepartement (EFD) bereits im Dezember 2008 beauftragt, eine Vorlage f\u00fcr die Unternehmenssteuerreform III zu erarbeiten. Im Sommer 2012 hat eine neue Projektphase begonnen. Neben der Verabschiedung eines Mandats f\u00fcr die Wiederaufnahme des Steuerdialogs mit der EU hat der Bundesrat das EFD beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen und unter Konsultation der interessierten Wirtschaftskreise seine Arbeiten zur Vorlage von Massnahmen im Bereich des Unternehmenssteuerrechts fortzuf\u00fchren. Dabei sei den folgenden Zielen Rechnung zu tragen:</p><p>- Wahrung und Weiterentwicklung der steuerlichen Attraktivit\u00e4t des Unternehmensstandortes Schweiz;</p><p>- Forderung der internationalen Akzeptanz zentraler Merkmale der schweizerischen Unternehmenssteuerordnung;</p><p>- Sicherstellung ausreichender Einnahmen f\u00fcr Bund, Kantone und Gemeinden zur Finanzierung staatlicher T\u00e4tigkeiten.</p><p>Im Rahmen dieser Ziele hat die gemeinsame Projektorganisation des EFD und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren die steuer- und finanzpolitische Stossrichtung der Unternehmenssteuerreform III erarbeitet. Diese wurde in einem Zwischenbericht dargestellt und begr\u00fcndet, der am 17. Mai 2013 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Der Bundesrat hat davon Kenntnis genommen und das EFD beauftragt, auf dieser Grundlage die Kantone und die Wirtschaft zu konsultieren. Die Projektorganisation wird die steuer- und finanzpolitischen Massnahmen weiter konkretisieren. Dabei werden das Ergebnis der Konsultation von Kantonen und Wirtschaft sowie die relevanten internationalen Entwicklungen ber\u00fccksichtigt. Gest\u00fctzt auf diese Ergebnisse soll der Bundesrat sodann das EFD beauftragen, Ende 2013 oder Anfang 2014 ein Vernehmlassungsverfahren zu er\u00f6ffnen. Die Unw\u00e4gbarkeiten, welche mit der Reform verbunden sind, k\u00f6nnen naturgem\u00e4ss nicht v\u00f6llig beseitigt werden. Die breite Abst\u00fctzung der Projektorganisation soll aber gew\u00e4hrleisten, dass alle relevanten Gesichtspunkte ber\u00fccksichtigt werden und dass finanzielle \u00dcberraschungen so weit als m\u00f6glich vermieden werden k\u00f6nnen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1372809600000)\/","SubmittedBy":"Tsch\u00fcmperlin Andy","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1434672000000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690550820227)\/","SubmissionDate":"\/Date(1366156800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4908,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}