{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133336,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133336,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133336,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133336,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133336,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133336,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133336,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133336,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133336,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133336,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133336,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133336,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133336,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133336,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133336,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133336,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133336,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20133336,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"13.3336","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Krankenversicherung f\u00fcr Schweizer B\u00fcrger mit Wohnsitz in Frankreich","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, Frankreich vorzuschlagen, Personen, die noch nach dem nachfolgend beschriebenen alten Recht versichert sind, w\u00e4hrend drei Monaten die Wahl zwischen dem schweizerischen Krankenversicherungsrecht und der franz\u00f6sischen S\u00e9curit\u00e9 sociale zu erm\u00f6glichen, damit sie ihren Leistungserbringer frei wechseln k\u00f6nnen.</p>","ReasonText":"<p>Der Bundesrat muss Schweizer B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger, die in Frankreich leben und in der Schweiz arbeiten, im Bereich der Krankenversicherung sch\u00fctzen.</p><p>Ab 1. Juni 2014 werden schweizerische und ausl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rige, die in Frankreich leben und in der Schweiz arbeiten, automatisch in die franz\u00f6sische S\u00e9curit\u00e9 sociale eingegliedert, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bei einer privaten Versicherung (soci\u00e9te d'assurance mutuelle) krankenversichert sind, die es ihnen erm\u00f6glicht, sich in der Schweiz behandeln zu lassen.</p><p>Heute k\u00f6nnen Personen, die sich in Frankreich niederlassen und in der Schweiz arbeiten, (f\u00fcr sich selbst und nicht erwerbst\u00e4tige Familienmitglieder) zwischen den folgenden drei M\u00f6glichkeiten ausw\u00e4hlen:</p><p>1. sich in der Schweiz gem\u00e4ss KVG zu versichern;</p><p>2. sich bei der S\u00e9curit\u00e9 sociale zu versichern und in Frankreich behandeln zu lassen;</p><p>3. sich bei einer privaten Versicherung (soci\u00e9te d'assurance mutuelle) zu versichern und sich in der Schweiz oder in Frankreich behandeln zu lassen.</p><p>Ab 1. Juni 2014 werden Personen, die sich in Frankreich niederlassen und in der Schweiz arbeiten werden, nur noch zwischen dem KVG und der S\u00e9curit\u00e9 sociale w\u00e4hlen k\u00f6nnen.</p><p>Es darf nicht vergessen werden, dass die Personen, die sich in der Schweiz behandeln lassen, an der Entwicklung unserer medizinischen Strukturen teilhaben.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das in den Beziehungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz gem\u00e4ss Anhang II des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens (FZA) geltende Koordinationsrecht im Bereich der sozialen Sicherheit sieht vor, dass Schweizer B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger und Staatsangeh\u00f6rige der EU, die in der Schweiz eine Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcben und in Frankreich wohnen (Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger), dem schweizerischen System der sozialen Sicherheit unterstellt sind. Sie m\u00fcssen sich daher grunds\u00e4tzlich in der obligatorischen schweizerischen Krankenversicherung versichern. Dasselbe gilt f\u00fcr Schweizer B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger und Staatsangeh\u00f6rige der EU mit Wohnsitz in Frankreich, die ausschliesslich eine Rente nach den schweizerischen Rechtsvorschriften beziehen.</p><p>Die beiden Personenkategorien verf\u00fcgen jedoch \u00fcber ein an strenge Voraussetzungen gekn\u00fcpftes Optionsrecht im Bereich der Krankenversicherung. Sie k\u00f6nnen sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung befreien lassen, wenn sie in Frankreich krankenversichert sind. Soweit die Voraussetzungen f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Optionsrechts erf\u00fcllt sind, haben diese Personen also die Wahl, sich entweder im schweizerischen oder im franz\u00f6sischen System gegen die Folgen von Krankheit zu versichern.</p><p>Heute k\u00f6nnen sich Personen, die von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen, in Frankreich entweder bei der franz\u00f6sischen gesetzlichen Krankenversicherung (Couverture maladie universelle \"S\u00e9curit\u00e9 sociale\", die einkommensabh\u00e4ngige Pr\u00e4mien vorsieht) oder bei einer Privatversicherung versichern lassen. Das franz\u00f6sische Recht sah bereits bei Inkrafttreten des FZA per 1. Juni 2002 vor, dass letztgenannte M\u00f6glichkeit nur eine vor\u00fcbergehende Ausnahmeregelung ist. Derzeit ist vorgesehen, dass das Optionsrecht ab dem 1. Juni 2014 nicht mehr zugunsten einer Privatversicherung ausge\u00fcbt werden kann. Danach k\u00f6nnen die Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger nur noch w\u00e4hlen, ob sie sich in der Schweiz oder in Frankreich gesetzlich versichern wollen. Es handelt sich um eine innerfranz\u00f6sische gesetzliche Bestimmung, die die Schweiz nicht betrifft. Das im Rahmen des FZA ausgehandelte Optionsrecht gibt jedem Staat die M\u00f6glichkeit, die Versicherungsmodalit\u00e4ten f\u00fcr sein System festzulegen.</p><p>Frankreich und die Schweiz haben am 1. Februar 2013 die \"Note conjointe relative \u00e0 l'exercice du droit d'option en mati\u00e8re d'assurance maladie dans le cadre de l'Accord sur la libre circulation des personnes entre la Suisse et l'Union europ\u00e9enne\" aktualisiert. Darin wird aufgezeigt, wie das Optionsrecht zwischen Frankreich und der Schweiz in der Praxis auszu\u00fcben ist, und dass ein einmal ausge\u00fcbtes Optionsrecht grunds\u00e4tzlich unwiderrufbar ist. Letzteres galt schon immer. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Aus\u00fcbung des Optionsrechts werden in der Note conjointe aufgez\u00e4hlt. Zudem wird darin auf die oben erw\u00e4hnte franz\u00f6sische Gesetzes\u00e4nderung hingewiesen und explizit erw\u00e4hnt, dass Personen, die f\u00fcr eine Privatversicherung optiert haben, auf den 1. Juni 2014 im franz\u00f6sischen System versichert bleiben. Aus franz\u00f6sischer Sicht stellt diese Gesetzes\u00e4nderung ausdr\u00fccklich keinen Grund dar, dass die Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger auf ihr f\u00fcr die franz\u00f6sische Privatversicherung ausge\u00fcbtes Optionsrecht zur\u00fcckkommen und sich in der Schweiz versichern k\u00f6nnten.</p><p>Der Bundesrat weist ebenfalls darauf hin, dass das Gleichbehandlungsgebot ein Grundprinzip des im Freiz\u00fcgigkeitsabkommen verankerten Koordinationsrechts im Sozialversicherungsbereich ist. Danach sind EU- und Schweizer B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger gleich zu behandeln. Deshalb w\u00e4re es nicht m\u00f6glich, nur den Schweizerinnen und Schweizern zu erm\u00f6glichen, sich wieder in der Schweiz zu versichern. Die M\u00f6glichkeit muss allen Schweizer B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger und EU-Staatsangeh\u00f6rigen gew\u00e4hrt werden, die in Frankreich wohnen und \u00fcber ein Optionsrecht verf\u00fcgen.</p><p>Die Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger, die \u00fcber die franz\u00f6sische gesetzliche Krankenversicherung versichert sind, haben Anspruch auf medizinische Behandlung in der Schweiz: Mit der europ\u00e4ischen Krankenversicherungskarte haben sie in der Schweiz Anspruch auf alle medizinischen Leistungen, die sich unter Ber\u00fccksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen. Wenn sie Leistungserbringer (Arzt, Spital) aufsuchen, die den Tarif der obligatorischen Krankenversicherung der Schweiz anwenden, verf\u00fcgen sie \u00fcber die gleiche Versicherungsdeckung wie die in der Schweiz versicherten Personen. Lediglich bei geplanten Behandlungen haben die \u00fcber die franz\u00f6sische Krankenversicherung versicherten Personen nicht automatisch Anrecht auf eine Behandlung in der Schweiz. Hierf\u00fcr ist eine vorg\u00e4ngig eingeholte Bewilligung des franz\u00f6sischen Versicherers erforderlich.</p><p>Sie haben auch die M\u00f6glichkeit, weitergehende Leistungen \u00fcber eine Privatversicherung zu versichern.</p><p>Der Bundesrat h\u00e4lt an der am 1. Februar 2013 abgeschlossenen Vereinbarung zwischen Frankreich und der Schweiz fest. Er ist ebenfalls der Ansicht, dass in der Schweiz versicherungspflichtige Personen, die in Frankreich wohnen und f\u00fcr eine Privatversicherung optiert haben, nicht auf die Wahl des Krankenversicherungssystems zur\u00fcckkommen k\u00f6nnen. Deshalb lehnt er es ab, erneut zur Frage der Aus\u00fcbung des Optionsrechts an die franz\u00f6sischen Beh\u00f6rden zu gelangen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1372204800000)\/","SubmittedBy":"Barthassat Luc","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1425513600000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1763111057470)\/","SubmissionDate":"\/Date(1366156800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4908,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}