{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133428,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133428,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133428,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133428,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133428,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133428,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133428,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133428,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133428,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133428,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133428,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133428,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133428,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133428,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133428,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133428,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133428,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20133428,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"13.3428","BusinessType":6,"BusinessTypeName":"Postulat","BusinessTypeAbbreviation":"Po.","Title":"Internetfahndung. Schweizweit Rechtssicherheit f\u00fcr die Polizei und B\u00fcrger schaffen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt zu pr\u00fcfen, wie die notwendigen rechtlichen Grundlagen f\u00fcr einen schweizweit einheitlichen Rechtsrahmen im Bereich Internetfahndung geschaffen werden k\u00f6nnten.</p>","ReasonText":"<p>Im Zusammenhang mit Ausschreitungen und Sachbesch\u00e4digungen greift die Polizei heute oft auch zum Mittel der Fahndung \u00fcber das Internet (neue Medien). Bis heute ist dazu in der Schweiz keine einheitliche gesetzliche Grundlage vorhanden. Einige wenige Kantone haben in ihren Polizeigesetzen entsprechende Regelungen einfliessen lassen, die jedoch wiederum voneinander abweichen. Es gibt Bedarf an einer einheitlichen gesetzlichen Grundlage in der Schweiz, die f\u00fcr die Polizei und die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger Rechtssicherheit bringt, das \u00f6ffentliche Interesse abw\u00e4gt und garantiert, dass die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit gewahrt ist. Ein rechtsstaatliches Handeln der Polizei setzt klare und genau bestimmte Gesetze voraus. Sobald ein Ereignis voraussehbar ist, kann auch die polizeiliche Generalklausel nicht mehr herangezogen werden. Gewisse \"Spielregeln\" m\u00fcssen eingehalten werden, damit die Arbeit der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden funktioniert und die B\u00fcrgerrechte gewahrt werden k\u00f6nnen:</p><p>1. Grundrechtseingriffe bed\u00fcrfen einer klaren gesetzlichen Grundlage.</p><p>2. Die Handlungen der Polizei m\u00fcssen im \u00f6ffentlichen Interesse liegen.</p><p>3. Im Rahmen der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung ist stets das mildeste Mittel zur Erreichung des angestrebten Zweckes zu w\u00e4hlen.</p><p>Die parlamentarische Gruppe f\u00fcr Polizei- und Sicherheitsfragen hat die heutige Situation analysiert und als unbefriedigend eingesch\u00e4tzt, und sie w\u00fcrde es bef\u00fcrworten, wenn in der Strafprozessordnung (evtl. zu pr\u00fcfen unter Art. 210 Abs. 3) die n\u00f6tigen Anpassungen getroffen w\u00fcrden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das Postulat verlangt die Pr\u00fcfung der Einf\u00fchrung von schweizweit g\u00fcltigen rechtlichen Grundlagen f\u00fcr die Internetfahndung. In der Begr\u00fcndung wird ausgef\u00fchrt, in der Schweiz gebe es keine einheitliche gesetzliche Grundlage zur Fahndung \u00fcber das Internet. Dies trifft nicht zu. Die vorhandenen rechtlichen Grundlagen sind ausreichend, wie nachstehend dargelegt wird.</p><p>Die Fahndung nach (mutmasslichen) Straft\u00e4tern kn\u00fcpft an einen Tatverdacht an und ist eine strafprozessuale Zwangsmassnahme. Als solche ist sie in den Artikeln 210 bis 211 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) bzw. Artikel\u00a058 des Milit\u00e4rstrafprozesses (MStP, SR 322.1) geregelt. Artikel\u00a0211 StPO sieht ausdr\u00fccklich vor, dass die \u00d6ffentlichkeit zur Mithilfe bei der Fahndung aufgefordert werden kann. Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Einleitung der Fahndung ist grunds\u00e4tzlich die Staatsanwaltschaft. Davon zu unterscheiden ist die Ver\u00f6ffentlichung von Bildern, gest\u00fctzt auf kantonales Polizeirecht zwecks Abwehr einer unmittelbaren Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit oder der Nachforschung nach vermissten Personen.</p><p>Die \u00f6ffentliche Fahndung ist ein erheblicher Eingriff in die Pers\u00f6nlichkeitsrechte der zur Fahndung ausgeschriebenen Person, weshalb das Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzip strikte zu beachten ist. Damit eine \u00f6ffentliche Fahndung verh\u00e4ltnism\u00e4ssig ist, muss es um die Aufkl\u00e4rung einer gravierenden Straftat gehen. Zur Beurteilung der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit ist nicht nur auf den abstrakten Deliktstypus abzustellen, sondern auch der konkrete Unrechtsgehalt der aufzukl\u00e4renden Straftat mit einzubeziehen. Die \u00f6ffentliche Fahndung ist zudem grunds\u00e4tzlich eine Verletzung des Amtsgeheimnisses, weshalb f\u00fcr deren Anwendung eine klare gesetzliche Grundlage erforderlich ist.</p><p>Artikel\u00a074 StPO regelt gen\u00fcgend detailliert die Orientierung der \u00d6ffentlichkeit in pendenten Strafverfahren, worunter auch die Fahndung f\u00e4llt. Die Fahndungsmittel sind technisch nicht beschr\u00e4nkt, weshalb auch die Internetfahndung darunterf\u00e4llt. Artikel\u00a074 enth\u00e4lt unter anderem Regeln zur Wahrung von Opferinteressen und erw\u00e4hnt weiter explizit die Unschuldsvermutung und die Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Betroffenen, die bei der Orientierung der \u00d6ffentlichkeit zu respektieren sind. Die Bedeutung des Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzips - welches ohnehin f\u00fcr s\u00e4mtliches Staatshandeln gilt - wird durch das ausdr\u00fccklich genannte Kriterium der Erforderlichkeit zus\u00e4tzlich verdeutlicht; ein konkreter Gehalt ergibt sich jedoch zwangsl\u00e4ufig erst aus dem Bezug zu einem konkreten Sachverhalt. Ob also eine Internetfahndung stufenweise zu erfolgen hat (z. B. 1. Aufschalten von anonymisierten Bildern; 2. Aufschalten der Originalbilder) oder ob ohne Verzug zu handeln ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Sachverhalt, insbesondere der zeitlichen Dringlichkeit. Allgemein kann gesagt werden, dass bei der Internetfahndung die Bilder nur so lange \u00f6ffentlich abrufbar sein d\u00fcrfen, als es f\u00fcr die Fahndung erforderlich ist. Zudem ist sicherzustellen, dass die auf den ver\u00f6ffentlichten Bildern erkennbaren Personen nicht als T\u00e4ter bezeichnet werden, sondern nur von einem Tatverdacht die Rede ist. Andernfalls besteht die Gefahr von \u00f6ffentlichen Vorverurteilungen, womit die Internetfahndung den Charakter eines Prangers annimmt, was mit der Unschuldsvermutung und den Pers\u00f6nlichkeitsrechten der Betroffenen nicht vereinbar ist. Unbeteiligte Personen sind zudem zu anonymisieren.</p><p>F\u00fcr die Internetfahndung muss somit nicht auf die polizeiliche Generalklausel zur\u00fcckgegriffen werden; sie kann gest\u00fctzt auf die gen\u00fcgend bestimmten und schweizweit g\u00fcltigen Artikel\u00a074 und 211 StPO bzw. Artikel\u00a058 MStP eingesetzt werden.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.","FederalCouncilProposal":20,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1377043200000)\/","SubmittedBy":"Chopard-Acklin Max","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1430784000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12|34","Category":null,"Modified":"\/Date(1690532713940)\/","SubmissionDate":"\/Date(1370995200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4909,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein|Medien und Kommunikation"}}