{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133470,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133470,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133470,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133470,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133470,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133470,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133470,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133470,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133470,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133470,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133470,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133470,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133470,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133470,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133470,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133470,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133470,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20133470,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"13.3470","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Welche Lehren zieht die Schweiz aus der Finanzkrise in Zypern?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Finanzkrise in Zypern hat gezeigt, dass ein Staat sich gezwungen sehen kann, Kundenguthaben bei Banken abzuschreiben und damit faktisch B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger teilweise zu enteignen. In der Schweiz ist dies aus heutiger Sicht unvorstellbar und muss auch f\u00fcr die Zukunft vermieden werden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat deshalb um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Wie ist in der Schweiz sichergestellt, dass Kundenguthaben nicht zur Sanierung einer Bank und damit zugunsten der Eignerinnen und Eigner herangezogen werden?</p><p>2. Wie ist im Falle einer Insolvenz einer Bank sichergestellt, dass die Bankkunden weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen k\u00f6nnen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Das Gesetz schreibt vor, dass bei der Sanierung einer Bank der Vorrang der Interessen der Gl\u00e4ubigerinnen und Gl\u00e4ubiger vor denjenigen der Eignerinnen und Eigner sowie die Rangfolge unter den Gl\u00e4ubigern zu ber\u00fccksichtigen sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. c des Bankengesetzes, BankG). Entsprechend kann ein Eingriff in die Gl\u00e4ubigerrechte erst erfolgen, wenn die Eignerinnen und Eigner vollst\u00e4ndig zu Verlust gekommen sind.</p><p>L\u00e4sst sich die Insolvenz einer Bank nicht auf andere Weise beseitigen, kann der Sanierungsplan eine Reduktion des bisherigen und die Schaffung von neuem Eigenkapital sowie die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital vorsehen (Art. 31 Abs. 3 BankG). Werden solche Kapitalmassnahmen ergriffen, sind die ausf\u00fchrenden Bestimmungen der Bankeninsolvenzverordnung-Finma (Art. 47-50 BIV-Finma) zu beachten. Danach muss vor einer Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital erst das Gesellschaftskapital vollst\u00e4ndig herabgesetzt und m\u00fcssen von der Bank ausgegebene kapitalbildende Schuldinstrumente (insbesondere bedingte Pflichtwandelanleihen, \"Cocos\") in Eigenkapital gewandelt worden sein. Zudem ist die Forderungsrangfolge einzuhalten, wobei Forderungen des n\u00e4chsth\u00f6heren Ranges erst gewandelt werden, wenn die vollst\u00e4ndige Umwandlung von Forderungen des vorangehenden Ranges nicht ausreicht.</p><p>Privilegierte Einlagen nach Artikel\u00a037a BankG sind im Rahmen ihrer Privilegierung wie die \u00fcbrigen privilegierten Forderungen der ersten und zweiten Konkursklasse nach Artikel\u00a0219 Absatz\u00a04 SchKG von der Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital g\u00e4nzlich ausgeschlossen (Art. 49 BIV-Finma). Dabei handelt es sich um Kundeneinlagen bis 100 000 Franken, die auf den Namen des Einlegers lauten, einschliesslich Kassenobligationen, sowie um Forderungen von Bankstiftungen als Vorsorgeeinrichtungen nach dem Bundesgesetz \u00fcber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie von Freiz\u00fcgigkeitsstiftungen als Freiz\u00fcgigkeitseinrichtungen bis 100 000 Franken je Vorsorgenehmer.</p><p>Ordnet die Finma eine Forderungsreduktion an, gelten dieselben Bedingungen wie bei der Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital. Auch bei der Forderungsreduktion ist die Rangfolge unter den von der Massnahme betroffenen Forderungen einzuhalten (Art. 47 Abs. 1 Bst. a BIV-Finma). Wie im Konkurs nach SchKG entf\u00e4llt dabei lediglich die Differenzierung innerhalb der nichtprivilegierten ungesicherten Forderungen nach Artikel\u00a048 Buchstabe\u00a0d BIV-Finma.</p><p>2. Die schweizerische Gesetzgebung kennt eine mehrfach abgestufte Regelung f\u00fcr den Schutz der Einleger:</p><p>- Konkursprivileg: Kundeneinlagen bis 100 000 Franken (siehe Antwort zu Frage 1) werden gem\u00e4ss Artikel\u00a037a BankG i. V. m. Artikel\u00a0219 Absatz\u00a04 SchKG gegen\u00fcber anderen Forderungen konkursrechtlich privilegiert. In der Rangfolge von Artikel\u00a0219 SchKG werden sie der zweiten Konkursklasse zugeteilt.</p><p>- Zus\u00e4tzliche Eigenmittel f\u00fcr privilegierte Einlagen: Jede Bank hat im Hinblick auf einen Sanierungsfall oder Bankenkonkurs Vorkehren zum Schutz der privilegierten Einlagen zu treffen. Sie muss nach Artikel\u00a037a Absatz\u00a06 BankG im Umfang von 125 Prozent der privilegierten Einlagen st\u00e4ndig Eigenmittel in Form von inl\u00e4ndisch gedeckten Forderungen oder \u00fcbrigen in der Schweiz belegenen Aktiven halten.</p><p>- Sofortzahlungen aus Liquidit\u00e4t: Nach Artikel\u00a037b BankG werden die privilegierten Einlagen bei einer Insolvenz einer Bank bis zu einem von der Finma bestimmten H\u00f6chstbetrag aus den verf\u00fcgbaren liquiden Aktiven der Bank ausserhalb der Konkurskollokation und unter Ausschluss der Verrechnung sofort ausbezahlt. Dies erm\u00f6glicht den Kunden m\u00f6glichst raschen Zugriff auf Mittel zur Deckung ihres Lebensbedarfs. Im Normalfall werden die noch vorhandenen liquiden Aktiven der betroffenen Bank f\u00fcr die Auszahlung s\u00e4mtlicher gesicherten Einlagen ausreichen.</p><p>- Einlagensicherung: Gen\u00fcgen die liquiden Aktiven einer Bank trotz allem nicht f\u00fcr die vollst\u00e4ndige Auszahlung der privilegierten Einlagen, kommt erg\u00e4nzend die Einlagensicherung zum Zug. Dieser sind alle Banken und Effektenh\u00e4ndler angeschlossen, die privilegierte Einlagen besitzen. Die Einlagensicherung gew\u00e4hrleistet die Auszahlung der noch ausstehenden gesicherten Einlagen innert 20 Arbeitstagen, nachdem sie von der Finma \u00fcber die Schutzmassnahme und den Mittelbedarf informiert worden ist. Die angeschlossenen Banken stellen daf\u00fcr zusammen einen Maximalbetrag von 6 Milliarden Franken zur Verf\u00fcgung (vgl. Art. 37h BankG). Die Einlagensicherung tritt im Umfang der Auszahlung an die Stelle der Gl\u00e4ubiger, sodass der Betrag im Verlaufe des Insolvenzverfahrens in der Regel als privilegierte Forderung zur\u00fcckerstattet wird und wieder zur Verf\u00fcgung steht (Art. 37j Abs. 4 BankG).</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1378252800000)\/","SubmittedBy":"Landolt Martin","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1380240000000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690530385840)\/","SubmissionDate":"\/Date(1371600000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4909,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}