{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133513,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133513,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133513,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133513,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133513,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133513,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133513,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133513,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133513,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133513,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133513,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133513,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133513,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133513,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133513,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133513,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133513,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20133513,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"13.3513","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Unterstellung von Edelmetallen unter das Geldw\u00e4schereigesetz","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Handel mit Edelmetallen und Edelsteinen soll ebenfalls dem Geldw\u00e4schereigesetz (GwG) unterstellt werden.</p>","ReasonText":"<p>Die Diskussion rund um die mit dem Rohstoffgesch\u00e4ft verbundenen Finanzfl\u00fcsse, einschliesslich Steuervermeidung sowie illegaler Finanzstr\u00f6me (insb. bedingt durch Geldw\u00e4scherei und Korruption), haben international an Bedeutung gewonnen. Sie werden als wichtiges Hemmnis f\u00fcr die Mobilisierung inl\u00e4ndischer Ressourcen von Entwicklungs- und Schwellenl\u00e4ndern angesehen.</p><p>Im Grundlagenbericht Rohstoffe des Bundesrates wird erw\u00e4hnt, dass der Bundesrat den Zufluss rechtswidrig erworbener Gelder in die Schweiz ablehnt und bek\u00e4mpfen will. Im Bereich der Geldw\u00e4schereibek\u00e4mpfung setzt die Schweiz die internationalen Standards um und geht dabei teilweise weiter als andere L\u00e4nder. Der Rohstoffhandel soll hingegen aus folgenden Gr\u00fcnden nicht dem Geldw\u00e4schereigesetz (GwG) unterstellt werden: Unterstellungskriterium unter das GwG ist die berufsm\u00e4ssige Erbringung von Dienstleistungen im Finanzsektor (Finanzintermediation). Demzufolge setzt das Abwehrdispositiv zur Geldw\u00e4schereibek\u00e4mpfung bei der Finanzintermediation im Rohwarenhandel an, womit systemisch gew\u00e4hrleistet ist, dass die T\u00e4tigkeiten des Rohstoffhandels erfasst werden. Erfolgt beispielsweise die Rohstoffgewinnung unter Menschenrechtsverletzungen, so wird mit der Einspeisung des verbrecherischen Gelderl\u00f6ses in den Zahlungsverkehr \u00fcber eine Bank die entsprechende Kontrolle nach dem Geldw\u00e4schereigesetz ausgel\u00f6st.</p><p>Dabei ist jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass Verm\u00f6gen aus Verbrechen nicht nur in Form von Geld, sondern auch in Form von Rohstoffen wie Edelmetallen und Edelsteinen in die Schweiz gelangen k\u00f6nnen, um auf diesem Weg in den regul\u00e4ren Wirtschaftskreislauf eingespeist zu werden. In diesem Falle ist das Abwehrdispositiv nicht gew\u00e4hrleistet.</p><p>Die Aufnahme des Handels mit Edelmetallen und Edelsteinen ins Geldw\u00e4schereigesetz w\u00fcrde diese Gesetzesl\u00fccke schliessen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Motion verlangt die Aufnahme des Handels mit Rohstoffen in Form von Edelmetallen und Edelsteinen ins Geldw\u00e4schereigesetz (GwG). Diesem sind nach geltendem Recht weder der Rohstoffeigenhandel noch die Rohstoffeigenh\u00e4ndler unterstellt (vgl. auch Antwort auf die Motion Wyss Ursula 11.4161, \"Keine Geldw\u00e4sche im Handel mit Rohwaren auf eigene Rechnung\"). Handelt jemand jedoch auf Rechnung Dritter mit Rohwaren, kann diese Person als Finanzintermedi\u00e4r dem GwG unterworfen sein, sofern die Voraussetzungen von Artikel\u00a02 Absatz\u00a03 GwG erf\u00fcllt sind. Danach gelten als Finanzintermedi\u00e4re \"Personen, die berufsm\u00e4ssig fremde Verm\u00f6genswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu \u00fcbertragen\". Rohwareneigenh\u00e4ndler erf\u00fcllen dieses Kriterium nicht, da sie keine Kundenbeziehungen unterhalten und keine Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber fremde Verm\u00f6genswerte haben.</p><p>Der (ausserb\u00f6rsliche) Rohwarenhandel untersteht zudem nur dann dem GwG, wenn die Rohwaren einen derart hohen Standardisierungsgrad aufweisen, dass sie jederzeit liquidiert werden k\u00f6nnen (Art. 2 Abs. 3 Bst. c GwG i. V. m. Art. 5 Abs. 2 Bst. b der Verordnung \u00fcber die berufsm\u00e4ssige Aus\u00fcbung der Finanzintermediation, VBF). Erst in dieser Form k\u00f6nnen sie Gegenstand eines Finanzgesch\u00e4fts sein, was auf Edelsteine regelm\u00e4ssig nicht zutrifft. Der Handel mit Bankedelmetallen gilt im Gegensatz dazu stets als Finanzgesch\u00e4ft und untersteht dem GwG (Art. 2 Abs. 3 Bst. c GwG i. V. m. Art. 5 Abs. 2 Bst. c VBF). Als Bankedelmetalle gelten Barren und Granalien aus Gold, Silber, Platin und Palladium mit bestimmten Minimalfeingehalten (Art. 178 Abs. 2 der Edelmetallkontrollverordnung, EMKV).</p><p>Die von der Motion geforderte Unterstellung bestimmter Handelst\u00e4tigkeiten wurde bereits bei den Arbeiten zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financi\u00e8re (Gafi) 2003 sowie der Gafi-Empfehlungen 2012 gepr\u00fcft. Sie wurde insbesondere verworfen, weil das GwG auf dem Prinzip der Finanzintermediation aufbaut, die sich auf Finanzgesch\u00e4fte beschr\u00e4nkt, und weil die Sorgfaltspflichten des GwG nur schlecht auf Eigenh\u00e4ndler anwendbar sind. H\u00e4ndler, die auf eigene Rechnung t\u00e4tig sind, sind selber Vertragspartei und wirtschaftlich berechtigte Person an der Ware. Sie m\u00fcssten die Sorgfaltspflichten somit auf sich selbst anwenden und eine Abkl\u00e4rung zu den Hintergr\u00fcnden der eigenen Transaktion durchf\u00fchren.</p><p>Wie in der Motion zitiert, setzt das Abwehrdispositiv zur Geldw\u00e4schereibek\u00e4mpfung im Rohwarenhandel bei der Finanzintermediation an. Sorgfalts-, Melde- und Sperrungspflichten nach GwG werden ausgel\u00f6st, sobald der verbrecherische Gelderl\u00f6s \u00fcber einen Finanzintermedi\u00e4r in den Zahlungsverkehr einfliesst. Dabei hat der Finanzintermedi\u00e4r namentlich nicht zu pr\u00fcfen, ob die Rohwaren, die gehandelt werden, selber krimineller Herkunft sind (vgl. auch Antwort auf die Interpellation Masshardt 13.3344, \"Rohstoffbericht. Griffige Massnahmen und mehr Transparenz\"). Der Problematik der Rohstoffgewinnung unter fragw\u00fcrdigen Bedingungen soll entsprechend nicht im GwG, sondern im Sinne des Grundlagenberichtes Rohstoffe Rechnung getragen werden.</p><p>Es bleibt darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Vernehmlassungsvorlage zur Umsetzung der revidierten Gafi-Empfehlungen 2012 das Geldw\u00e4schereidispositiv bei Handelsgesch\u00e4ften insofern verst\u00e4rkt werden soll, als Kaufgesch\u00e4fte mit einem Kaufpreis von \u00fcber 100 000 Franken zwingend \u00fcber einen Finanzintermedi\u00e4r abgewickelt werden m\u00fcssen. Zus\u00e4tzlich zu dieser rechtsetzenden Massnahme ist eine interdepartementale Arbeitsgruppe daran, die Umsetzung einer weiteren Empfehlung der Gafi vorzubereiten. Dabei geht es darum, dass jedes Land die systemischen Risiken der Geldw\u00e4scherei und der Terrorismusfinanzierung im Rahmen eines sogenannten National Risk Assessment analysiert, bewertet und mit einem risikobasierten Ansatz bek\u00e4mpft.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1377648000000)\/","SubmittedBy":"von Graffenried Alec","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1434672000000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690493854307)\/","SubmissionDate":"\/Date(1371686400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4909,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Finanzwesen"}}