{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133555,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133555,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133555,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133555,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133555,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133555,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133555,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133555,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133555,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133555,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133555,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133555,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133555,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133555,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133555,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133555,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133555,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20133555,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"13.3555","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Pauschale Steueranrechnung. Unn\u00f6tige Nachteile f\u00fcr den Werkplatz Schweiz beseitigen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III ein Bundesgesetz mit neuen Regeln zur Steueranrechnung auszuarbeiten. Dieses muss sicherstellen, dass Unternehmen ihre nichtr\u00fcckforderbaren ausl\u00e4ndischen Quellensteuern vollst\u00e4ndig an die schweizerischen Steuern anrechnen k\u00f6nnen.</p>","ReasonText":"<p>Die Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sehen f\u00fcr Dividenden, Zinsen und Lizenzeink\u00fcnfte eine Steueranrechnung vor. Unter einem DBA nicht r\u00fcckforderbare ausl\u00e4ndische Quellensteuern werden an die schweizerischen Einkommens- und Gewinnsteuern angerechnet. Die Steueranrechnung zugunsten von im Empf\u00e4ngerstaat ans\u00e4ssigen nat\u00fcrlichen oder juristischen Personen ist international vorgeschrieben (Art. 23B des OECD-Musterabkommens).</p><p>Die Schweizer Regeln zur Steueranrechnung (Verordnung des Bundesrates von 1967) sind im internationalen Vergleich restriktiv, unflexibel und veraltet. Sie f\u00fchren dazu, dass Schweizer Unternehmen nur einen Teil der Quellensteuern abziehen k\u00f6nnen und dadurch erhebliche Doppelbesteuerungen erleiden. Bei stark im Export t\u00e4tigen Unternehmen des Werkplatzes liegt der effektive Gewinnsteuersatz dadurch oft weit \u00fcber dem gesetzlich festgelegten Satz. </p><p>Die Unterst\u00fctzung international t\u00e4tiger Unternehmen hat in vielen L\u00e4ndern stark zugenommen. Konkurrenzstaaten der Schweiz bieten ihren Unternehmen vorteilhaftere M\u00f6glichkeiten zur Steueranrechnung. Ein gutes Beispiel hierf\u00fcr ist Schweden. Dort wird f\u00fcr eine Anrechnung nicht einmal ein DBA verlangt. Die schwedischen Regeln sind bestrebt, eine weitgehende Anrechnung zu erm\u00f6glichen und nachteilige Steuern f\u00fcr Unternehmen zu beseitigen. Die Schweizer Bestimmungen schr\u00e4nken die Anrechnung stark ein und behindern die Unternehmen bei ihrer internationalen T\u00e4tigkeit.</p><p>Die kantonalen Steuerregimes werden anzupassen sein. Hiervon werden die international t\u00e4tigen Unternehmen stark betroffen sein. Mit einer Verbesserung der Steueranrechnung k\u00f6nnen sie jedoch gezielt entlastet werden, ohne dass dabei die Gefahr internationaler Gegenmassnahmen besteht. Der Bundesrat soll deshalb im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III auch eine Anpassung der Steueranrechnung pr\u00e4sentieren. Dabei ist mit einem Bundesgesetz sicherzustellen, dass die Anrechnung vollst\u00e4ndig ist, wenn ein DBA vorliegt. Zudem soll gepr\u00fcft werden, ob eine Anrechnung auch zu gew\u00e4hren ist, wenn kein DBA vorliegt (f\u00fcr wichtige M\u00e4rkte wie Brasilien).</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Der sogenannte Methodenartikel in einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) entscheidet dar\u00fcber, wie der Ans\u00e4ssigkeitsstaat eines Empf\u00e4ngers von Eink\u00fcnften, die im Quellenstaat nach DBA besteuert werden k\u00f6nnen, die Doppelbesteuerung zu vermeiden hat. Die Methodenartikel in den schweizerischen DBA folgen Artikel\u00a023A des OECD-Musterabkommens. Gem\u00e4ss diesen Artikeln muss der Ans\u00e4ssigkeitsstaat solche Eink\u00fcnfte von der Besteuerung befreien. Dies gilt aber nicht f\u00fcr Dividenden, Zinsen und Lizenzgeb\u00fchren. Bei diesen Eink\u00fcnften hat die Schweiz als Ans\u00e4ssigkeitsstaat die Steuern des Quellenstaats auf die eigene Steuer anzurechnen, aber h\u00f6chstens bis zur H\u00f6he des Betrags der eigenen Steuer, die auf die ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte entf\u00e4llt (sogenannter Maximalbetrag). Die Schweiz hat sich f\u00fcr die gew\u00f6hnliche Anrechnung entschieden, wie sie in Artikel\u00a023B des OECD-Musterabkommens umschrieben ist, basierend auf den in allen von der Schweiz abgeschlossenen DBA enthaltenen Methodenartikeln.</p><p>2. Der Maximalbetrag hat zur Folge, dass Unternehmen, die auf den betreffenden Eink\u00fcnften in der Schweiz keine oder tiefere Steuern bezahlen als die im Quellenstaat erhobenen - zum Beispiel, weil sie den Beteiligungsabzug auf Dividenden geltend machen k\u00f6nnen oder ihren Zinseink\u00fcnften oder Lizenzgeb\u00fchren Aufwendungen gegen\u00fcberstehen, die den Nettogewinn entsprechend schm\u00e4lern -, ausl\u00e4ndische Quellensteuern nicht oder nicht vollst\u00e4ndig an die Schweizer Steuern anrechnen k\u00f6nnen.</p><p>3. International t\u00e4tige Unternehmen empfinden solche Situationen als stossend. Die Situation tritt allerdings gar nicht ein, wenn gem\u00e4ss anwendbarem DBA der Quellenstaat auf eine Quellenbesteuerung bestimmter Kapitalertr\u00e4ge verzichtet. In diesem Fall erh\u00e4lt der Ans\u00e4ssigkeitsstaat das ausschliessliche Besteuerungsrecht. Dort unterliegen diese Kapitalertr\u00e4ge den Einkommens- oder Gewinnsteuern, die - im Gegensatz zu Quellensteuern - der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit des Unternehmens Rechnung tragen und nicht die Bruttoeink\u00fcnfte, sondern nur den Nettogewinn belasten. Viele der knapp 90 Schweizer DBA enthalten bereits heute die Quellensteuerbefreiung auf Dividenden innerhalb eines Konzerns sowie auf Zinsen und Lizenzgeb\u00fchren generell.</p><p>4. Die Abschaffung des Maximalbetrages h\u00e4tte zur Folge, dass Bund, Kantone und Gemeinden in gewissen F\u00e4llen die ausl\u00e4ndische Steuer an Steuerguthaben anrechnen m\u00fcssten, die auf anderen Eink\u00fcnften derselben steuerpflichtigen Person anfallen, weil das Ausland aus schweizerischem Blickwinkel mit der Erhebung von Quellensteuern eine \u00dcberbesteuerung der entsprechenden Eink\u00fcnfte vornimmt. Eine solche L\u00f6sung, wie sie vereinzelt im Ausland praktiziert wird, entspricht nicht dem im schweizerischen Recht zur Anwendung gelangenden Prinzip der gew\u00f6hnlichen Anrechnung.</p><p>5. In den Vorbereitungsarbeiten zur Unternehmenssteuerreform III werden unter anderem auch \u00c4nderungen am System der pauschalen Steueranrechnung gepr\u00fcft. Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob der Aufteilungsschl\u00fcssel \"ein Drittel zulasten des Bundes, zwei Drittel zulasten der Kantone\" angepasst werden soll. Der Bundesrat wird nach Abschluss der Vorbereitungsarbeiten \u00fcber eine Anpassung der Bestimmungen \u00fcber die pauschale Steueranrechnung entscheiden. Der Umfang der Anpassungen wird - unter Ber\u00fccksichtigung der finanzpolitischen Restriktionen - im Rahmen des Gesamtpaketes zur St\u00e4rkung der steuerlichen Wettbewerbsf\u00e4higkeit festzulegen sein. Inwieweit das Anliegen der Motion dabei umgesetzt wird, ist im jetzigen Zeitpunkt offen. Der Bundesrat erachtet es aber als nicht zweckm\u00e4ssig, losgel\u00f6st vom Gesamtkonzept in Teilbereichen Regelungen vorwegzunehmen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1377648000000)\/","SubmittedBy":"Noser Ruedi","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1434672000000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1763105359437)\/","SubmissionDate":"\/Date(1371686400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4909,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}