{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133578,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133578,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133578,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133578,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133578,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133578,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133578,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133578,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133578,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133578,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133578,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133578,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133578,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133578,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133578,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133578,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133578,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20133578,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"13.3578","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Flexibilisierung der Regelung betreffend die Obergrenze f\u00fcr ausl\u00e4ndischen Dieseltreibstoff","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Obergrenze von 400 Litern f\u00fcr steuerbefreiten Dieseltreibstoff, der von inl\u00e4ndischen Fahrzeugen im Ausland getankt werden darf, auf- oder anzuheben.</p>","ReasonText":"<p>Nach Artikel\u00a034 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0b der Mineral\u00f6lsteuerverordnung (Min\u00f6StV; SR 641.611) sind Treibstoffe steuerbefreit, sofern sie sich in fest eingebauten, mit dem Antriebsmotor in Verbindung stehenden Tanks befinden und unmittelbar mit demselben Fahrzeug verbraucht werden, bei inl\u00e4ndischen schweren Motorwagen jedoch h\u00f6chstens bis 400 Liter und sofern das Fahrzeug im Zusammenhang mit einem grenz\u00fcberschreitenden Transport im Ausland betankt worden ist. </p><p>In der Vollzugspraxis ist eine willk\u00fcrliche Anwendung dieser 400-Liter-Vorschrift festzustellen. So werden schweizerische Fahrzeuge nach dem Grenz\u00fcbertritt oftmals mit peinlicher Genauigkeit auf die Einhaltung der Obergrenze hin \u00fcberpr\u00fcft. F\u00fcr den Chauffeur ist es indessen unm\u00f6glich, die Einhaltung dieser Grenze w\u00e4hrend des Transportauftrages zu kontrollieren bzw. die Fahrt im Ausland entsprechend zu planen, einerseits, weil die von den Transportunternehmen bevorzugten Tankstellen (spezielle Firmentankkarten) nicht an jeder Strassenecke liegen, und andererseits, weil die Transportabwicklung immer wieder kurzfristigen \u00c4nderungen unterworfen sein kann. Vorschriften m\u00fcssen aber so ausgestaltet sein, dass sie von den Rechtsunterworfenen beachtet werden k\u00f6nnen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Gegensatz zum Heiz\u00f6l, das auch als Treibstoff f\u00fcr Fahrzeuge verwendet werden kann, sind gegen die 400-Liter-Vorschrift keine absichtlich begangenen Verst\u00f6sse bekannt. Da die im internationalen Verkehr t\u00e4tigen schweizerischen Transportunternehmen kaum Fahrzeugtanks mit einem Fassungsverm\u00f6gen \u00fcber 1000 Liter, sondern nur solche bis maximal 600 Liter einsetzen, ist die Differenz zu den zul\u00e4ssigen 400 Litern sehr klein. Im \u00dcbrigen hat die Begrenzung auf 400 Liter an Bedeutung verloren, da der Treibstoff in der Schweiz im Vergleich zum Ausland in etwa gleich teuer verkauft wird. International verkehrende Fahrzeuge werden zudem h\u00e4ufig \u00fcberhaupt nicht im reinen Binnenverkehr eingesetzt. 400 Liter aber reichen f\u00fcr den \"Vor- und Nachlauf\" in der Schweiz l\u00e4ngstens, sodass nur im Ausland getankt wird. Bei dieser Konstellation macht die Begrenzung auf 400 Liter keinen Sinn und kann fallengelassen werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Mineral\u00f6lsteuergesetzgebung (Art. 17 Abs. 2 des Mineral\u00f6lsteuergesetzes vom 21. Juni 1996, SR 641.61, i. V. m. Art. 34 Abs. 1 Bst. c Min\u00f6StV) sieht eine Steuerbefreiung f\u00fcr Treibstoffe vor, die als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reservekanister eingef\u00fchrt werden. Als Betriebsmittel gelten Treibstoffe, die im Fahrzeugtank eingef\u00fchrt werden, sofern sie sich in fest eingebauten, mit dem Antriebsmotor in Verbindung stehenden Tanks befinden und unmittelbar durch dieses Fahrzeug verbraucht werden. Bei inl\u00e4ndischen schweren Motorwagen gilt die Befreiung jedoch h\u00f6chstens bis 400 Liter und nur, sofern das Fahrzeug im Zusammenhang mit einem grenz\u00fcberschreitenden Transport im Ausland betankt worden ist.</p><p>Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass ausl\u00e4ndische schwere Motorwagen im Gegensatz zu inl\u00e4ndischen keine reinen Inlandtransporte durchf\u00fchren d\u00fcrfen (sog. Kabotageverbot). Der in ausl\u00e4ndischen Fahrzeugen getankte Treibstoff wird somit nur bei grenz\u00fcberschreitenden Transporten (Import, Export, Transit) verbraucht. Zudem wird damit auch sichergestellt, dass f\u00fcr reine Inlandtransporte nur im Inland versteuerte Treibstoffe verwendet werden, was nicht zuletzt die innerstaatliche Gleichbehandlung garantiert.</p><p>Der Vollzug der Mineral\u00f6lsteuervorschriften und damit auch die Kontrolle der 400-Liter-Obergrenze obliegen der Eidgen\u00f6ssischen Zollverwaltung (EZV). Sie \u00fcberpr\u00fcft stichprobenweise und risikogerecht die Einhaltung dieser Vorschriften bei den betroffenen Zollstellen. F\u00e4lle von Betankungen im Ausland ohne grenz\u00fcberschreitenden Transport sowie von Umpumpen in der Schweiz belegen, dass Missbr\u00e4uche vorkommen. Die EZV setzt sich daf\u00fcr ein, dass die Vorschriften schweizweit einheitlich vollzogen werden.</p><p>Zurzeit (Stand Juni 2013) ist Diesel\u00f6l in der Schweiz teurer als im angrenzenden Ausland (ausgenommen Italien). Weiter erhalten Schweizer Transportunternehmen bei Tankungen im Ausland die Mehrwertsteuer (Deutschland 19 Prozent, Frankreich 19,6 Prozent, \u00d6sterreich 20 Prozent und Italien 21 Prozent) r\u00fcckverg\u00fctet. Dies f\u00fchrt dazu, dass es selbst bei h\u00f6heren S\u00e4ulenpreisen lohnend sein kann, im Ausland zu tanken.</p><p>Der Bundesrat will die Finanzierung der Nationalstrassen und des Agglomerationsverkehrs langfristig sichern. Um die voraussichtlich ab 2017 drohende Finanzierungsl\u00fccke in der Spezialfinanzierung des Strassenverkehrs (SFSV) zu schliessen, beabsichtigt er unter anderem, den Mineral\u00f6lsteuerzuschlag, der seit 1974 unver\u00e4ndert bei 30 Rappen liegt, je nach Variante um 12 bzw. 15 Rappen anzuheben. Der damit einhergehende steigende Tanks\u00e4ulenpreis f\u00fcr Diesel\u00f6l und die damit zusammenh\u00e4ngenden Optimierungsmassnahmen des Transportgewerbes w\u00fcrden in der Folge den Tanktourismus zulasten der Schweiz f\u00f6rdern, das heisst Tankfahrten ins Ausland bewirken.</p><p>Um die innerstaatliche Gleichbehandlung zu garantieren, den Mittelabfluss zu verhindern und in Anbetracht der Tatsache, dass f\u00fcr ausl\u00e4ndische schwere Motorfahrzeuge das Kabotageverbot gilt, will der Bundesrat an der Obergrenze von 400 Litern Treibstoff, der in schweizerischen schweren Motorwagen steuerfrei eingef\u00fchrt werden darf, festhalten.</p><p>Die im Jahr 2011 durch den Nationalrat abgeschriebene Motion Giezendanner 09.4294 wurde bereits damals aus den gleichen \u00dcberlegungen vom Bundesrat zur Ablehnung beantragt.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Giezendanner Ulrich","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1434672000000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"48","Category":null,"Modified":"\/Date(1690494977427)\/","SubmissionDate":"\/Date(1371772800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4909,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Verkehr"}}