{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133629,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133629,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133629,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133629,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133629,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133629,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133629,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133629,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133629,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133629,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133629,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133629,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133629,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133629,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133629,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133629,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133629,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20133629,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"13.3629","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Bew\u00e4hrte Finma-Amtshilfe auf Fiskalfragen ausweiten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Laut Jahresbericht der Finma gingen im Jahr 2012 bei der Finma 378 Amtshilfegesuche von 71 ausl\u00e4ndischen Aufsichtsbeh\u00f6rden ein, die 278 Institute betrafen. Bei 185 dieser Gesuche ging es um m\u00f6gliche Marktmissbr\u00e4uche. Gesuche im Bereich der B\u00f6rsen- und Marktaufsicht wurden auf der Grundlage von Artikel\u00a038 BEHG behandelt, die \u00fcbrigen - meist im Bereich der Banken- und Versicherungsaufsicht - bezogen sich auf Artikel\u00a042 Finmag.</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die internationale Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbeh\u00f6rden im Bereich der Amtshilfe? Ist die Grundlage - blosse Memoranda of Understanding (MoU) - ausreichend?</p><p>2. Wie oft st\u00f6sst die Finma bei der Bearbeitung von Amtshilfegesuchen gem\u00e4ss Artikel\u00a038 BEHG und Artikel\u00a042 auf Hinweise auf unversteuerte Verm\u00f6genswerte, die auf Konten von Schweizer Finanzinstituten liegen oder von diesen in anderer Form verwaltet werden?</p><p>3. Was unternimmt die Finma, wenn sie bei der Bearbeitung von Amtshilfegesuchen auf solche Hinweise auf unversteuerte Verm\u00f6genswerte st\u00f6sst? </p><p>4. Wie beurteilt die Finma den Zusammenhang zwischen Finanzmarktaufsicht und Steuerthematik a) im Rahmen der Risikoabsch\u00e4tzung und b) bei der Absch\u00e4tzung des Reputationsrisikos? </p><p>5. Kann der Bundesrat gest\u00fctzt auf die Erfahrungen mit dem Steuerkonflikt mit den USA best\u00e4tigen, dass die Annahme unversteuerter Gelder durch Schweizer Finanzinstitute auch aufsichtsrechtliche Fragen ber\u00fchrt? Worin besteht der Zusammenhang zwischen Fiskalfragen und der Durchsetzung der Finanzmarktgesetze? Wann ist ein Steuerdelikt auch als Finanzdelikt zu betrachten? </p><p>6. Wird die Finma-Amtshilfe k\u00fcnftig Fiskaldelikte einschliessen, die als Vortat zu Geldw\u00e4scherei qualifiziert werden?</p><p>7. Welche gesetzlichen Grundlagen w\u00e4ren anzupassen, um die eingespielte und bew\u00e4hrte internationale Amtshilfe-Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbeh\u00f6rden auf Fiskalfragen auszudehnen? </p><p>8. Gibt es ausl\u00e4ndische Aufsichtsbeh\u00f6rden, die im Rahmen ihrer internationalen Amtshilfe-Zusammenarbeit Fiskalfragen bearbeiten? </p><p>9. Auf Druck der OECD ist der Bundesrat im Begriff, die international un\u00fcbliche und zunehmend in Kritik geratene Voraborientierung der betroffenen Person (sogenanntes Kundenverfahren) bei der Amtshilfe in Steuersachen abzuschaffen. Wird er das Kundenverfahren auch bei Amtshilfegesuchen von ausl\u00e4ndischen Aufsichtsbeh\u00f6rden aufheben? Welche gesetzlichen Grundlagen m\u00fcssten angepasst werden?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die Kooperation zwischen den Aufsichtsbeh\u00f6rden basiert letztlich nicht auf den Memoranda of Understanding (MoU) zwischen den Aufsichtsbeh\u00f6rden, sondern auf Artikel\u00a042 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (Finmag) und Artikel\u00a038 des B\u00f6rsengesetzes (BEHG). Danach darf die Finma ausl\u00e4ndische Finanzmarktaufsichtsbeh\u00f6rden um Ausk\u00fcnfte und Unterlagen ersuchen und nicht \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Informationen \u00fcbermitteln. Die Informations\u00fcbermittlung ist jedoch nur zul\u00e4ssig, sofern die ersuchenden Beh\u00f6rden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind und sie die Informationen zweckgebunden verwenden (sog. Vertraulichkeits- und Spezialit\u00e4tsprinzip).</p><p>Der Abschluss von MoU ist somit keine notwendige Bedingung f\u00fcr die Aufsichtszusammenarbeit, sondern vielmehr ein bew\u00e4hrtes Mittel zur Konkretisierung der Voraussetzungen f\u00fcr die Informations\u00fcbermittlung und zur Abstimmung der Beh\u00f6rden in Aufsichtsfragen bei grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalten (z. B. Aufsicht \u00fcber international organisierte Finanzkonzerne, Abwicklung von systemrelevanten Banken). Die MoU wahren dabei das nationale Recht ausdr\u00fccklich. Ob und wie Amtshilfe geleistet wird, entscheidet sich sodann im konkreten Einzelfall.</p><p>2. Ob Gelder auf Konten, die Gegenstand eines Amtshilfeverfahrens der Finma bilden, versteuert oder unversteuert sind, ist f\u00fcr die Finma in der Regel nicht auf den ersten Blick ersichtlich und auch nicht Gegenstand der Abkl\u00e4rungen im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Amtshilfe.</p><p>3./4. Die Finma ist f\u00fcr die Steueramtshilfe nicht zust\u00e4ndig, weshalb unversteuerte Verm\u00f6genswerte auch nicht Gegenstand der Amtshilfegesuche an die Finma sind. Erh\u00e4lt die Finma Kenntnis von Risiken, die sich aus dem grenz\u00fcberschreitenden Gesch\u00e4ft der Beaufsichtigten ergeben, werden diese im Rahmen der laufenden Aufsicht ber\u00fccksichtigt. Wie im Positionspapier der Finma zu den Rechts- und Reputationsrisiken im grenz\u00fcberschreitenden Finanzdienstleistungsgesch\u00e4ft vom 22. Oktober 2010 zum Ausdruck gebracht wird, pr\u00fcft die Finma im Rahmen der laufenden Aufsicht, ob die Beaufsichtigten die ihrem grenz\u00fcberschreitenden Gesch\u00e4ft inh\u00e4renten Risiken kennen und diesen mit geeigneten Massnahmen begegnen.</p><p>5. Im Kontext unversteuerter Gelder besteht f\u00fcr eine Bank das Risiko, dass sie oder ihre Angestellten nach ausl\u00e4ndischem Steuer- oder Strafrecht als Teilnehmer (Gehilfen oder Anstifter) an strafbaren Handlungen ausl\u00e4ndischer Kunden qualifiziert werden. Das Schweizer Recht statuiert zwar keine Pflicht der Beaufsichtigten zur Einhaltung ausl\u00e4ndischen Rechts. Dennoch k\u00f6nnen bei Verst\u00f6ssen gegen ausl\u00e4ndische Vorschriften regelm\u00e4ssig bestimmte schweizerische Aufsichtsnormen beeintr\u00e4chtigt werden, insbesondere das Erfordernis der Gew\u00e4hr f\u00fcr einwandfreie Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit. Vor allem aber verlangen die aufsichtsrechtlichen Organisationsvorschriften von den Banken, dass alle Risiken angemessen erfasst, begrenzt und \u00fcberwacht werden m\u00fcssen und ein wirksames internes Kontrollsystem errichtet wird. Darunter fallen auch Rechts- und Reputationsrisiken, die sich aus dem grenz\u00fcberschreitenden Gesch\u00e4ft eines Beaufsichtigten und aus Verst\u00f6ssen gegen ausl\u00e4ndisches Recht ergeben k\u00f6nnen.</p><p>6./7. Die Aufgabe der Finma besteht in der Aus\u00fcbung der Aufsicht nach dem Finmag und den \u00fcbrigen Finanzmarktgesetzen wie namentlich Banken-, B\u00f6rsen- oder Kollektivanlagengesetz (vgl. Art. 1 Finmag). Sie leistet internationale Amtshilfe, soweit eine ausl\u00e4ndische Finanzmarktaufsichtsbeh\u00f6rde Sachverhalte untersucht, die in ihrem Zust\u00e4ndigkeitsbereich liegen. Dabei handelt es sich in der Regel um Fragen, welche die prudenzielle Aufsicht, die Verletzung von Bewilligungspflichten oder - im Fall von Wertpapieraufsichtsbeh\u00f6rden - B\u00f6rsendelikte und Marktmissbrauch betreffen. Weder die internationale Steueramtshilfe, f\u00fcr welche die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung (ESTV) zust\u00e4ndig ist, noch die internationale Rechtshilfe fallen in den Aufgabenbereich der Finma. Aus Sicht des Bundesrates besteht kein Grund, die bew\u00e4hrte Kompetenzordnung im Rahmen der internationalen Amts- und Rechtshilfe zu \u00e4ndern.</p><p>8. Die Amtshilfe zu Fiskalfragen entspricht nicht der internationalen Praxis zwischen Finanzmarktaufsichtsbeh\u00f6rden. Der Finma sind keine Finanzmarktaufsichtsbeh\u00f6rden bekannt, welche Fiskalfragen bearbeiten. Die Multilateral Memoranda of Understanding (MMoU) der International Organisation of Securities Commissions (Iosco) und der International Association of Insurance Supervisors (IAIS) schreiben das Spezialit\u00e4tsprinzip, wonach \u00fcbermittelte Informationen nur zu Zwecken der Finanzmarktaufsicht verwendet werden d\u00fcrfen, auf internationaler Ebene ausdr\u00fccklich vor.</p><p>9. Das Kundenverfahren im Rahmen der Amtshilfe ist ein internationaler Sonderfall, der das Funktionieren der Marktaufsicht ausl\u00e4ndischer Wertpapieraufsichtsbeh\u00f6rden behindern kann (Offenlegung des Anfangsverdachts in einem fr\u00fchen Untersuchungsstadium). Analog zur Amtshilfe in Steuersachen pr\u00fcft der Bundesrat auch Anpassungen der gesetzlichen Grundlagen im aufsichtsrechtlichen Amtshilfeverfahren.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1378252800000)\/","SubmittedBy":"Kiener Nellen Margret","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1434672000000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690486680313)\/","SubmissionDate":"\/Date(1371772800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4909,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}