{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133677,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133677,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133677,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133677,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133677,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133677,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133677,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133677,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133677,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133677,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133677,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133677,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133677,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133677,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133677,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133677,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133677,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20133677,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"13.3677","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Schn\u00fcffeleien der NSA und anderer Nachrichtendienste auch in der Schweiz","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Im Zusammenhang mit den laufenden Enth\u00fcllungen via Recherchen des ehemaligen NSA-Mitarbeiters und Whistleblowers Edward Snowden wird der Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht.</p><p>1. Haben der US-amerikanische Nachrichtendienst NSA und/oder eventuell weitere ausl\u00e4ndische Nachrichtendienste wie die britische Government Communications Headquarters (GCHQ) Informationen von Schweizer B\u00fcrgern und B\u00fcrgerinnen und/oder Schweizer Unternehmen und/oder Schweizer politischen Institutionen ausspioniert? In einer Antwort auf die Interpellation 13.3033 hatte der Bundesrat \"keine Kenntnis von konkreten F\u00e4llen, in welchen Pers\u00f6nlichkeitsrechte von Schweizer B\u00fcrgern ... verletzt\" worden sind. Gilt diese Aussage noch immer?</p><p>2. Wenn Daten erhoben worden sind, wurden die Betroffenen informiert, und ist das Einsichtsrecht nach schweizerischem Datenschutzgesetz gew\u00e4hrleistet?</p><p>3. Seit wann sind den Bundesbeh\u00f6rden Aktivit\u00e4ten der NSA im Detail bekannt? Wurden diese gegen\u00fcber den US-Beh\u00f6rden thematisiert? Hat sich der Bundesrat gegen Aktivit\u00e4ten ausl\u00e4ndischer Geheimdienste auf dem Schweizer Territorium offiziell verwahrt, eventuell zusammen mit anderen betroffenen Staaten?</p><p>4. Hat der US-amerikanische Nachrichtendienst, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Geheimdiensten, Artikel\u00a0271 StGB verletzt, indem auf schweizerischem Gebiet verbotene Handlungen f\u00fcr einen fremden Staat vorgenommen wurden? Haben ausl\u00e4ndische Nachrichtendienste Artikel\u00a0272 StGB, Politischer Nachrichtendienst, verletzt? Wenn ja, wie wird das geahndet?</p><p>5. Haben sich f\u00fcr den Nachrichtendienst des Bundes durch die Aussagen von Edward Snowden neue Erkenntnisse ergeben? Hat der schweizerische Nachrichtendienst - wie andere Nachrichtendienste in Europa auch - Informationen erhalten, die die USA aufgrund illegaler Abh\u00f6raktionen gewonnen haben?</p><p>6. In welchem Rahmen arbeitet der Nachrichtendienst des Bundes mit dem US-amerikanischen Nachrichtendienst und weiteren Nachrichtendiensten ausl\u00e4ndischer Staaten zusammen? Wie sind diese Kooperationen und der Austausch von Informationen vertraglich, sicherheitspolitisch und rechtlich geregelt?</p><p>7. Werden derzeit gest\u00fctzt auf das Abkommen zur Zusammenarbeit der zust\u00e4ndigen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden Schweiz-USA in der Terrorismusbek\u00e4mpfung von 2007 Informationen von Schweizer Beh\u00f6rden an die US-Nachrichtendienste weitergeleitet? Wer kontrolliert in der Schweiz die allf\u00e4llige Weiterleitung von Daten ins Ausland?</p><p>8. Neueste Enth\u00fcllungen deuten auf Wirtschaftsspionage durch die US-Geheimdienste im Ausland hin (siehe neueste Enth\u00fcllungen zu Petrobras und Swift). Teilt der Bundesrat diese Bef\u00fcrchtungen? Gibt es Hinweise f\u00fcr solche T\u00e4tigkeiten gegen die Schweiz?</p><p>9. Haben ausl\u00e4ndische Nachrichtendienste auch die Verschl\u00fcsselungscodes von Banken\u00fcbermittlungen geknackt? Ist der einseitige Informationsaustausch in Steuersachen damit nicht l\u00e4ngst Realit\u00e4t, da ausl\u00e4ndische Steuerbeh\u00f6rden wie z. B. IRS Kenntnis von steuerlich relevanten Informationen erhalten haben? Wie reagiert der Bundesrat darauf? Hat er in der Sache mit der betroffenen Branche (Finanzinstitute usw.) Kontakt aufgenommen? Besteht hier die Gefahr krimineller Manipulationen?</p><p>10. Die Bev\u00f6lkerung kann sich nicht einmal mehr auf g\u00e4ngige Verfahren zur Verschl\u00fcsselung im Internet verlassen. Open-Source-Software zur Verschl\u00fcsselung von E-Mails ist nach Einsch\u00e4tzung von Datensch\u00fctzern noch immer sicherer als Closed-Source-Software. Teilt der Bundesrat diese Haltung?</p><p>11. Hat er Kenntnis von Aktivit\u00e4ten des NSA auf dem Gebiet von Genf als international bedeutendem Standort von Konferenzen, internationalen Organisationen usw.? Wie stellt er technisch, politisch und rechtlich sicher, dass Genf als wichtiger Konferenzort und Standort vor \u00dcbergriffen ausl\u00e4ndischer Geheimdienste gesch\u00fctzt wird?</p><p>12. Ist der Bundesrat bereit, im Parlament eine Debatte \u00fcber die Aktivit\u00e4ten der Geheimdienste zu f\u00fchren, statt einfach auf den Austausch mit der GPDel zu verweisen? Teilt er die Meinung, dass die Grenzziehung zwischen Schutz und Privatsph\u00e4re, \u00f6ffentlicher Sicherheit und illegaler T\u00e4tigkeit ausl\u00e4ndischer Geheimdienste einer demokratischen Debatte bedarf?</p><p>13. Ist das neue \"Bundesgesetz\" \u00fcber die Zusammenarbeit mit ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden und \u00fcber den Schutz der schweizerischen Souver\u00e4nit\u00e4t dazu geeignet, Datenschn\u00fcffelei durch ausl\u00e4ndische Beh\u00f6rden zu unterbinden?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat hat sich seit Mitte Juni 2013 mit den mutmasslichen Aktivit\u00e4ten der US-amerikanischen Nachrichtendienste und den Folgen der Enth\u00fcllungen von Edward Snowden befasst. Der Bundesrat verurteilt jegliche \u00dcberwachungst\u00e4tigkeiten ausl\u00e4ndischer Dienste, die Schweizer Gesetze verletzten - unabh\u00e4ngig davon, wer die Urheber sind. Der Bundesrat hat sich zu den folgenden Fragen sinngem\u00e4ss auch in den Fragestunden des Nationalrates vom 16. und 23. September 2013 ge\u00e4ussert. Er hat an seiner Sitzung vom 13. November 2013 eine Aussprache dar\u00fcber gef\u00fchrt, wie im Zusammenhang mit den Enth\u00fcllungen zu allf\u00e4lligen nachrichtendienstlichen Aktivit\u00e4ten auf Schweizer Boden, die auf den von Edward Snowden ver\u00f6ffentlichten Dokumenten basieren, weiter vorgegangen werden soll. Er hat Kenntnis genommen von den bis zum jetzigen Zeitpunkt vorliegenden Abkl\u00e4rungen der zust\u00e4ndigen Bundesstellen und eine Aussprache \u00fcber m\u00f6gliche Massnahmen gef\u00fchrt. Er hat die betroffenen Departemente beauftragt, diese Abkl\u00e4rungen und die Pr\u00fcfung m\u00f6glicher Massnahmen zu vertiefen, bevor er definitive Entscheide treffen wird.</p><p>1. Es ist eine Tatsache, dass auch die Schweiz in erheblichem Umfang seit Jahrzehnten gegen\u00fcber verschiedenen Formen der Spionage in den Bereichen Politik, Banken, Finanzen, Wirtschaft und Industrie anf\u00e4llig ist und dass Spionage auf schweizerischem Territorium aktiv betrieben wird. Solche Angriffe erfolgen zunehmend mit elektronischen Hilfsmitteln; darauf hat der Dienst f\u00fcr Analyse und Pr\u00e4vention bereits vor \u00fcber einem Jahrzehnt hingewiesen (Jahresbericht 1999). Jedoch war auch f\u00fcr den f\u00fcr die Spionageabwehr zust\u00e4ndigen Nachrichtendienst des Bundes (NDB) der sich konkretisierende qualitative und quantitative Mitteleinsatz von Diensten wie NSA oder GCHQ \u00fcberraschend. Der Sicherheitsausschuss des Bundesrates hat sich bereits mehrmals mit diesem Thema befasst. Der Bundesrat hat zudem am 13. November 2013 eine Aussprache gef\u00fchrt \u00fcber die m\u00f6glichen technischen Schutzmassnahmen und \u00fcber die laufenden Initiativen auf politischer Ebene. Der Bundesrat hat die betroffenen Departemente (VBS, EJPD, EDA, EFD) beauftragt, ihre Abkl\u00e4rungen im Hinblick auf die Verabschiedung von m\u00f6glichen Massnahmen zu vertiefen.</p><p>2. Auf das Bearbeiten von Personendaten durch ausl\u00e4ndische Beh\u00f6rden ist das Bundesgesetz \u00fcber den Datenschutz (DSG; SR 235.1) nicht anwendbar. Es gilt f\u00fcr die Bearbeitung von Personendaten durch private Unternehmen, welche ihren Sitz im Ausland haben, wenn die Bearbeitung in der Schweiz stattfindet. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass das DSG auch auf das Bearbeiten von Daten im Ausland anwendbar ist, namentlich aufgrund des Bundesgesetzes \u00fcber das internationale Privatrecht (Art. 129 und 132ff. IPRG).</p><p>3. Die T\u00e4tigkeiten der NSA, wie sie Edward Snowden schildert, waren den zust\u00e4ndigen Schweizer Beh\u00f6rden zuvor grunds\u00e4tzlich von der Methode her, jedoch nicht vom Ausmass der m\u00f6glichen Sch\u00e4digungen her bekannt. Der NDB hat immer mit Nachdruck auf die gegenseitige Respektierung der nationalen Souver\u00e4nit\u00e4t, Gesetzgebung sowie Landesinteressen hingewiesen. Gest\u00fctzt auf die Medienberichte \u00fcber die Umst\u00e4nde dieser Angelegenheit hat das EDA die Botschaft der USA in Bern in einem diplomatischen Schreiben um die Kl\u00e4rung dieser Angelegenheit ersucht. In ihrer Antwort auf die Demarche der Schweiz haben die USA erkl\u00e4rt, dass sie Behauptungen bez\u00fcglich geheimdienstlicher T\u00e4tigkeiten nicht kommentieren. Sie haben ausserdem unterstrichen, dass die Regierung der USA die Schweizer Gesetze und die Souver\u00e4nit\u00e4t der Schweiz respektiere. Der Bundesrat hat von der Antwort der USA Kenntnis genommen.</p><p>4./13. Die Informationsweitergabe vom NDB an die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden/Fedpol ist in Artikel\u00a05 Absatz\u00a02 ZNDG und in Artikel\u00a09 Absatz\u00a02 V-NDB geregelt. Liegt der Verdacht des verbotenen Nachrichtendienstes vor, kann die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren durchf\u00fchren. Voraussetzung daf\u00fcr ist eine Erm\u00e4chtigung durch den Bundesrat. Der Vorentwurf eines neuen Bundesgesetzes \u00fcber die Zusammenarbeit mit ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden und \u00fcber den Schutz der schweizerischen Souver\u00e4nit\u00e4t sieht keine neuen strafrechtlichen Sanktionsmassnahmen vor, die nicht schon durch die geltenden Artikel des Strafgesetzbuches vorgesehen sind. Das neue Gesetz soll insbesondere den Anwendungsbereich von Artikel\u00a0271 StGB besser umschreiben. Der Bundesrat wird noch in diesem Jahr von den Ergebnissen der Vernehmlassung Kenntnis nehmen und das weitere Vorgehen beschliessen. Das neue Nachrichtendienstgesetz, dessen Vernehmlassung abgeschlossen ist, soll hingegen mit zus\u00e4tzlichen bewilligungspflichtigen Massnahmen der Informationsbeschaffung die Chancen verbessern, k\u00fcnftig Spionageaktivit\u00e4ten fr\u00fchzeitig zu erkennen und zu bek\u00e4mpfen.</p><p>5. Der NDB kennt in der Regel die Quelle und Beschaffungsart von Informationen nicht, die er von ausl\u00e4ndischen Diensten erh\u00e4lt. Der NDB selbst bearbeitet jedoch von ausl\u00e4ndischen Diensten nur Daten, zu deren Bearbeitung er nach den schweizerischen Rechtsgrundlagen berechtigt ist.</p><p>6. Der NDB pflegt mit der NSA keinen direkten Datenaustausch und keine Zusammenarbeit. Der NDB bearbeitet und beantwortet jedoch selbstverst\u00e4ndlich auch, im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen, Anfragen von Diensten der Vereinigten Staaten und kann nicht ausschliessen, dass so auch Anfragen an ihn gelangen, die auf Informationen der NSA basieren. Diese Zusammenarbeit liegt im gegenseitigen Interesse, namentlich bei der Terrorabwehr und der Nonproliferation. Zudem genehmigt der Bundesrat gem\u00e4ss Artikel\u00a012 Absatz\u00a02 der Verordnung \u00fcber den NDB (V-NDB; SR 121.1) j\u00e4hrlich die Aufnahme regelm\u00e4ssiger Kontakte des NDB zu ausl\u00e4ndischen Diensten und bringt diese der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungsdelegation (GPDel) zur Kenntnis. </p><p>7. Hinsichtlich der ersten Fragen verweist der Bundesrat auf seine Antwort vom 17. Juni 2013 auf die Frage Vischer Daniel 13.5281, \"Geheimdienstt\u00e4tigkeit der USA\". Die erw\u00e4hnte Vereinbarung beschr\u00e4nkt sich auf die polizeiliche Zusammenarbeit im Rahmen der Strafverfolgung. Sie erlaubt die Informationsweitergabe an Nachrichtendienste nicht. Im Stadium der Vorermittlungen, welche die Bundeskriminalpolizei nach dem Bundesgesetz \u00fcber kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes t\u00e4tigt, und nach rechtskr\u00e4ftigem Abschluss eines Strafverfahrens ist das DSG anwendbar. Das heisst, dass das Bundesamt f\u00fcr Polizei (Fedpol) hier f\u00fcr den Schutz der bearbeiteten Personendaten verantwortlich ist. Unter Bearbeiten versteht man jeden Umgang mit Personendaten, insbesondere das Bekanntgeben ins Ausland. Der Eidgen\u00f6ssische Datenschutz- und \u00d6ffentlichkeitsbeauftragte \u00fcberwacht als Aufsichtsstelle \u00fcber Bundesorgane die Einhaltung der Datenschutzvorschriften durch das Fedpol. W\u00e4hrend eines h\u00e4ngigen Strafverfahrens \u00fcberwacht die Bundesanwaltschaft als Verfahrensleiterin die allf\u00e4llige Weiterleitung von Informationen ins Ausland.</p><p>8./9. Grunds\u00e4tzlich sind alle Schweizer Hochtechnologieunternehmen und Firmen, die Forschung und Entwicklungsarbeit betreiben, potenziell von Spionage bedroht. Inwieweit Internet-Bankgesch\u00e4fte beziehungsweise deren Verschl\u00fcsselung betroffen sind, ist Gegenstand von laufenden Abkl\u00e4rungen. Aufgrund der Ver\u00f6ffentlichungen zur nachrichtendienstlichen Aufkl\u00e4rung des internationalen Zahlungsverkehrs und im Speziellen der Swift (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication) hat der NDB mit den Sicherheitsverantwortlichen von Banken und auch der Swift Kontakt aufgenommen.</p><p>10. Nach dem jetzigen Kenntnisstand scheinen die international anerkannten Verschl\u00fcsselungsalgorithmen nicht grunds\u00e4tzlich geschw\u00e4cht zu sein. Allerdings zeigt die Implementation dieser Algorithmen im Bereich der sogenannten Schl\u00fcsselgenerierung in mehreren F\u00e4llen Anf\u00e4lligkeiten. Bei bestimmten L\u00f6sungen sollen zus\u00e4tzlich auch Hintert\u00fcren eingebaut worden sein. Beim Einsatz von Open-Source-L\u00f6sungen kann zumindest die Problematik der Hintert\u00fcren entsch\u00e4rft werden, da der Quellcode des Programmes offengelegt und somit nachvollziehbar ist. Mehrere Open-Source-L\u00f6sungen verwenden aber bei der Schl\u00fcsselgenerierung ebenfalls die nun als fehlerhaft eingesch\u00e4tzten Standards. In diesem Fall kann nur eine eigene und entsprechend kostspielige und komplexe Implementation der Verschl\u00fcsselungsalgorithmen eine schwache Schl\u00fcsselgenerierung ausschliessen.</p><p>11. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Schweiz von den nachrichtendienstlichen Aktivit\u00e4ten fremder L\u00e4nder in der Schweiz nicht verschont bleibt. Er verurteilt jede derartige Aktivit\u00e4t, mit der Schweizer Gesetze verletzt werden, entschieden, unabh\u00e4ngig davon, wer diese Verletzungen begeht. Als Gaststaat zahlreicher internationaler Organisationen ruft die Schweiz in diesem Rahmen alle Staaten, die illegale nachrichtendienstliche Aktivit\u00e4ten betreiben k\u00f6nnten, dringend dazu auf, die Vertraulichkeit der Arbeiten dieser Organisationen zu respektieren. Die Schweiz ist auch auf multilateraler Ebene aktiv: Sie hat zusammen mit Deutschland, \u00d6sterreich und Liechtenstein eine Initiative zum Schutz der Privatsph\u00e4re im Internetzeitalter beim Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (Uno) eingereicht. Zudem unterst\u00fctzt die Schweiz eine von Brasilien und Deutschland vorgelegte UN-Resolution und setzt sich so daf\u00fcr ein, dass das Recht auf Schutz der Privatsph\u00e4re im Sinne eines Menschenrechtes gesch\u00fctzt wird. Der Bundesrat wies auch verschiedentlich auf die gesetzlichen L\u00fccken und die beschr\u00e4nkten Ressourcen im gegenw\u00e4rtigen pr\u00e4ventiven Abwehrdispositiv hin. Mit dem neuen Nachrichtendienstgesetz soll die Pr\u00e4vention und damit der Schutz wesentlich verst\u00e4rkt werden. Dies h\u00e4tte auch Auswirkungen auf den Ressourceneinsatz zur Spionageabwehr in Genf. Selbstverst\u00e4ndlich sind Bund und Kantone im Rahmen ihrer M\u00f6glichkeiten bestrebt, Delikte auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu verhindern.</p><p>12. Der Bundesrat begr\u00fcsst jede \u00f6ffentliche politische Debatte \u00fcber die Aufgabe der Nachrichtendienste, die Mittel zur Wahrung der Souver\u00e4nit\u00e4t und die Bedeutung der Grundrechte der Bev\u00f6lkerung. Dabei wird nicht zuletzt auch die Frage zu beantworten sein, wie eine konsequente Einhaltung und Umsetzung der existierenden rechtlichen Grundlagen zum Schutz der Privatsph\u00e4re (vgl. Art. 8 EMRK, Art. 17 des Uno-Paktes II und Art. 13 der Bundesverfassung) sichergestellt werden kann. Eine Orientierung der \u00d6ffentlichkeit \u00fcber die Vorg\u00e4nge im Zusammenhang mit den mutmasslichen T\u00e4tigkeiten der NSA wird aber erst dann m\u00f6glich sein, wenn dem Bundesrat Fakten vorliegen, welche \u00fcber die von den Medien kolportierten Informationen hinausgehen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Geheimhaltungsbed\u00fcrfnisse der eigenen Beh\u00f6rden gerechtfertigt sind und die umfassende und regelm\u00e4ssige Orientierung der GPDel dem Willen des Gesetzgebers entspricht und ausreicht. Bei der Aufkl\u00e4rung strafbarer Handlungen hat das Untersuchungsgeheimnis Vorrang.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1384905600000)\/","SubmittedBy":"Sozialdemokratische Fraktion","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1443139200000)\/","ResponsibleDepartment":6,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Verteidigung, Bev\u00f6lkerungsschutz und Sport","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"VBS","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"9|12","Category":null,"Modified":"\/Date(1690529125670)\/","SubmissionDate":"\/Date(1378857600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4910,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sicherheitspolitik|Recht Allgemein"}}