{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133684,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133684,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133684,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133684,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133684,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133684,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133684,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133684,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133684,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133684,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133684,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133684,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133684,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133684,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133684,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133684,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133684,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20133684,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"13.3684","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Kein Begr\u00fcndungszwang vor zweitinstanzlichen Gerichten gegen den Parteiwillen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision von Artikel\u00a0318 der Zivilprozessordnung (ZPO), Artikel\u00a082 der Strafprozessordnung (StPO) sowie gegebenenfalls Artikel\u00a0112 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) vorzuschlagen mit dem Ziel, den Parteien auch vor kantonalen Rechtsmittelinstanzen die Wahl zu \u00fcberlassen, ob sie eine schriftliche Begr\u00fcndung von Urteilen w\u00fcnschen oder nicht. Als Minimalvariante ist den Parteien die M\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen, sich mit einer Kurzbegr\u00fcndung zu begn\u00fcgen. Wo erhebliche Drittinteressen wie z. B. rechtsmittellegitimierte Beh\u00f6rden involviert sind, kann die Begr\u00fcndungspflicht ausnahmsweise beibehalten werden.</p>","ReasonText":"<p>Gerichtsentscheide sollen begr\u00fcndet werden, wenn wenigstens eine Partei dies verlangt. Wenn aber alle Parteien einen Entscheid akzeptieren und auf eine schriftliche Begr\u00fcndung verzichten, um sich unn\u00f6tige Geb\u00fchren und dem Gericht Aufwand zu sparen, soll dies vor allen kantonalen Instanzen m\u00f6glich sein.</p><p>Heute k\u00f6nnen die Parteien nur vor erstinstanzlichen kantonalen Gerichten auf eine schriftliche Begr\u00fcndung verzichten (Art. 239 ZPO, Art. 82 StPO). Kantonale Rechtsmittelinstanzen m\u00fcssen auch gegen den Wunsch der Parteien jeden Entscheid vollst\u00e4ndig schriftlich begr\u00fcnden (Art. 318 Abs. 2 ZPO, Art. 82 Abs. 4 StPO), obschon das BGG in Artikel\u00a0112 Absatz\u00a02 grossz\u00fcgiger w\u00e4re.</p><p>Es wird argumentiert, die Entscheide von Rechtsmittelinstanzen dienten nicht nur den Parteien, sondern auch der allgemeinen Rechtsentwicklung. Nur die wenigsten Urteile aber haben diese allgemeine Bedeutung, und diese werden zumeist ohnehin weitergezogen und damit auch begr\u00fcndet. Bei der grossen Mehrheit von Standardf\u00e4llen ist es aber eine Ressourcenverschwendung, die Gerichte in jedem Fall zu einer aufwendigen Begr\u00fcndung zu verpflichten, obwohl keine Partei dies w\u00fcnscht. Die Gerichte sp\u00fcren diese Pflicht in Form von \u00dcberlastung und die Parteien in Form h\u00f6herer Gerichtsgeb\u00fchren.</p><p>Eine Minimalvariante w\u00e4re es, Gerichte nur zu Kurzbegr\u00fcndungen zu verpflichten mit der M\u00f6glichkeit, auf Verlangen eine volle Begr\u00fcndung nachzureichen.</p><p>F\u00fcr die F\u00e4lle, wo Dritte wie z. B. rechtsmittellegitimierte Beh\u00f6rden an der Entscheidbegr\u00fcndung direkt interessiert sind, w\u00e4re als Ausnahme eine Begr\u00fcndungspflicht m\u00f6glich.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Nach Artikel\u00a0112 Absatz\u00a02 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) kann eine kantonale Vorinstanz des Bundesgerichtes ihren Entscheid ohne Begr\u00fcndung er\u00f6ffnen, wenn es das kantonale Recht vorsieht. Die Parteien k\u00f6nnen in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollst\u00e4ndige Ausfertigung verlangen, die dann f\u00fcr den Beginn der Beschwerdefrist massgebend ist.</p><p>Die erw\u00e4hnte Regelung war schon in den ersten Entw\u00fcrfen zum BGG aus den Neunzigerjahren enthalten. Mit ihr wollte man es den Kantonen vor allem erm\u00f6glichen, bei Straf- und Zivilurteilen, die durch die Gerichte oft in der Hauptverhandlung m\u00fcndlich er\u00f6ffnet werden, von einer schriftlichen Begr\u00fcndung abzusehen, wenn keine Partei eine solche verlangt. Verwaltungsrechtliche Angelegenheiten standen nicht im Fokus dieser Norm, weil dort m\u00fcndliche Entscheider\u00f6ffnungen die Ausnahme sind.</p><p>Mit der Vereinheitlichung des Zivil- und Strafprozessrechts wurde f\u00fcr diese Bereiche die Entscheider\u00f6ffnung bundesrechtlich geregelt. Sowohl die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als auch die Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) lassen eine Entscheider\u00f6ffnung ohne schriftliche Begr\u00fcndung nur f\u00fcr untere kantonale Instanzen zu. F\u00fcr die oberen Instanzen ist die schriftliche Urteilsbegr\u00fcndung zwingend vorgeschrieben (vgl. insbesondere Art. 318 Abs. 2 und 327 Abs. 5 ZPO und Art. 82 StPO). Bei der Beratung der ZPO hat der Nationalrat einen Antrag diskutiert, f\u00fcr die Rechtsmittelinstanzen eine Entscheider\u00f6ffnung nach dem Muster von Artikel\u00a0112 Absatz\u00a02 BGG zu erm\u00f6glichen; er hat diesen Antrag jedoch mit deutlicher Mehrheit abgelehnt.</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates \u00fcberwiegen auch aus heutiger Sicht die Gr\u00fcnde, die f\u00fcr eine obligatorische schriftliche Begr\u00fcndung der Entscheide oberer kantonaler Instanzen sprechen:</p><p>- Die Ober- bzw. Kantonsgerichte gew\u00e4hrleisten eine einheitliche Praxis im Kanton. Ihre Entscheidbegr\u00fcndungen dienen den unteren Gerichten als Leitlinien.</p><p>- \u00c4ndert die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid oder hebt sie diesen auf, so muss das erstinstanzliche Gericht - unabh\u00e4ngig vom Parteiwillen - die Gr\u00fcnde erfahren.</p><p>- Die Redaktion einer schriftlichen Begr\u00fcndung ist ein Element der Qualit\u00e4tssicherung. Sie zwingt dazu, eine nachvollziehbare Argumentation festzuhalten. F\u00fcr Rechtsmittelinstanzen ist dieser Standard nicht \u00fcbertrieben.</p><p>- Nur Entscheide mit schriftlicher Begr\u00fcndung k\u00f6nnen publiziert werden. Die gedruckten oder im Internet zug\u00e4nglichen Entscheide der kantonalen Rechtsmittelinstanzen sind eine wichtige Grundlage f\u00fcr die Bildung einer konsolidierten, kantons\u00fcbergreifenden Rechtspraxis. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die noch jungen eidgen\u00f6ssischen Prozessordnungen, sondern auch bei Gesetzesnovellen im materiellen Recht (z. B. Familienrecht).</p><p>Kantonale Regelungen im Sinne von Artikel\u00a0112 Absatz\u00a02 BGG sind heute praktisch nur noch f\u00fcr die Verwaltungsrechtspflege m\u00f6glich. Dort sind sie aber un\u00fcblich und kommen der Beh\u00f6rdenbeschwerde des Bundes (Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG) in die Quere. Ohne schriftliche Begr\u00fcndung kann die Bundesbeh\u00f6rde nicht pr\u00fcfen, ob Anlass zu einer Beschwerde besteht. Artikel\u00a0112 BGG sollte daher bei einer n\u00e4chsten Revision dieses Gesetzes an die Regelungen der ZPO und StPO angepasst werden.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1382486400000)\/","SubmittedBy":"Caroni Andrea","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1386892800000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":null,"Modified":"\/Date(1690529359437)\/","SubmissionDate":"\/Date(1378857600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4910,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}