{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133779,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133779,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133779,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133779,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133779,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133779,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133779,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133779,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133779,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133779,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133779,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133779,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133779,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133779,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133779,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133779,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133779,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20133779,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"13.3779","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte soll sich auf seine Hauptaufgaben konzentrieren","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass eine Reform des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) notwendig ist. Was wird seitens des Bundesrates auf die Erkl\u00e4rung von Interlaken folgen?</p><p>2. Teilt er die Auffassung, dass im Zuge der EGMR-Reform folgende Ziele umzusetzen sind:</p><p>a. die Einf\u00fchrung eines Unzul\u00e4ssigkeitskriteriums, wenn kein bedeutender Schaden vorliegt;</p><p>b. die Verankerung der \"Doktrin des Ermessensspielraums der Vertragsstaaten\" in der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention;</p><p>c. die Verankerung der Doktrin, gem\u00e4ss deren der EGMR keine vierte Gerichtsinstanz ist; und</p><p>d. eventuell eine Regel, der zufolge das Eintreten auf eine Beschwerde eines qualifizierten Mehrs bedarf (Schwerpunkt auf klare Menschenrechtsverletzungen)?</p><p>3. Mit welchen Mitteln und \u00fcber welche Kan\u00e4le kann er diese Ziele erreichen?</p>","ReasonText":"<p>Die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention wurde abgeschlossen und der EGMR geschaffen, um in Europa hohe Mindeststandards im Bereich der Menschenrechte durchzusetzen. Dies sch\u00fctzt die Freiheitsrechte vor der Willk\u00fcr des Staates.</p><p>Jedoch wird die Konvention vom EGMR auf flexible Art und Weise interpretiert. Im Laufe der Zeit hat der EGMR sich so entwickelt, dass er sich nun auch mit rein innerstaatlichen Angelegenheiten besch\u00e4ftigt und sich von den urspr\u00fcnglich f\u00fcr ihn vorgesehenen Hauptaufgaben entfernt hat. Beispiele daf\u00fcr sind, dass er sich zur gesetzlichen Regelung des begleiteten Freitods (Gross v. Schweiz, 67810/10) oder zur Frage nach dem Familiennamen nach der Heirat (Burghartz v. Schweiz, 16213/90) \u00e4ussert.</p><p>Als Gastgeberin der Konferenz von Interlaken, an der die Erkl\u00e4rung von Interlaken verabschiedet wurde, ist die Schweiz in die laufende Reform des EGMR involviert. Die Schweiz sollte sich in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten daf\u00fcr starkmachen, dass die Urteile des EGMR, die die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention anwenden, sich nicht in die Detailregelungen der Gesetzgebung der Vertragsstaaten einmischen und dass sich der EGMR auf seine Hauptaufgaben konzentriert: offensichtliche Verletzungen grundlegender Menschenrechte.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die Reform des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) ist ein Anliegen, das der Bundesrat von jeher mit grossem Engagement verfolgt. Der Kontrollmechanismus, wie er heute in der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorgesehen ist, geht auf einen Vorschlag zur\u00fcck, den die Schweiz erstmals 1985 pr\u00e4sentiert hatte und der in der Folge mit dem Protokoll Nr. 11 zur EMRK realisiert werden konnte (in Kraft seit 1998). Eine zweite grosse Reformetappe konnte mit dem Protokoll Nr. 14 zur EMRK abgeschlossen werden (in Kraft seit 2010). Auch an diesen Arbeiten war die Schweiz massgeblich beteiligt. Mit der Ministerkonferenz von Interlaken (2010) wurde eine dritte grosse Reformetappe eingeleitet. Das an dieser Konferenz verabschiedete Aktionsprogramm war Grundlage der in den beiden Folgejahren (Ministerkonferenzen von Izmir, 2011, und Brighton, 2012) angenommenen Erkl\u00e4rungen. Die Schweiz geh\u00f6rte auch hier zu den Staaten, die sich besonders engagiert f\u00fcr effiziente Massnahmen eingesetzt haben, immer mit dem Ziel, eine massgebliche und dauerhafte Entlastung des EGMR zu erreichen. Die in Brighton verabschiedete Erkl\u00e4rung enth\u00e4lt konkrete Vorgaben, was Inhalt und Zeitpunkt der n\u00e4chsten Reformschritte betrifft. Bis Ende 2013 m\u00fcssen diejenigen Massnahmen verabschiedet sein, welche in den Protokollen Nr. 15 und 16 zur EMRK \u00c4nderungen der Konvention vorsehen (Prot. 15; siehe unten Ziff. 2) oder die Konvention erg\u00e4nzen (Prot. 16: Erweiterung der Gutachtenkompetenz des EGMR). Beide Protokolle konnten inzwischen verabschiedet werden und liegen zur Unterzeichnung und Ratifizierung auf. Das EJPD wird bis Ende dieses Jahres eine Vernehmlassungsvorlage ausarbeiten.</p><p>2.a. Bereits mit dem Protokoll Nr. 14 zur EMRK wurde die Konvention um ein neues Zulassungskriterium erweitert: Der Gerichtshof kann seither Beschwerden f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4ren, wenn dem Beschwerdef\u00fchrer kein erheblicher Nachteil entstanden ist. Voraussetzung nach geltendem Recht ist allerdings, dass dadurch kein Fall zur\u00fcckgewiesen wird, der noch von keinem innerstaatlichen Gericht geb\u00fchrend gepr\u00fcft worden ist. Diese Voraussetzung, die sich in der Praxis h\u00e4ufig als Hindernis f\u00fcr die Anwendung des neuen Zulassungskriteriums erwiesen hat, wird mit dem Protokoll Nr. 15 wegfallen.</p><p>b./c. Eine andere durch das Protokoll Nr. 15 einzuf\u00fchrende \u00c4nderung betrifft die explizite Verankerung des Subsidiarit\u00e4tsprinzips und des Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten in der Konvention, beides Grunds\u00e4tze der Rechtsprechung des EGMR. Die Neuerung, f\u00fcr welche sich die Schweiz mit besonderem Nachdruck eingesetzt hat, erinnert einerseits die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtung, der EMRK innerstaatlich Nachachtung zu verschaffen, andererseits bringt sie zum Ausdruck, dass die Kontrolle des EGMR nur eine subsidi\u00e4re sein kann und soll (Stichwort \"vierte Instanz\").</p><p>d. Massnahmen wie die Einf\u00fchrung eines Annahmeverfahrens wurden bereits in der Vergangenheit diskutiert. Sie waren bisher nicht mehrheitsf\u00e4hig, werden aber im Rahmen der Diskussionen \u00fcber die langfristigen Reformmassnahmen wieder zur Sprache kommen. Die Erkl\u00e4rung von Brighton enth\u00e4lt diesbez\u00fcglich ein eigenes Kapitel. Die Arbeiten werden im Verlauf des n\u00e4chsten Jahres an die Hand genommen.</p><p>3. Nach den drei aufeinanderfolgenden Konferenzen von Interlaken, Izmir und Brighton besteht zurzeit kein Anlass f\u00fcr eine weitere hochrangige Konferenz. Das Reformprogramm ist durch die jeweiligen Erkl\u00e4rungen und Aktionspl\u00e4ne dieser Konferenzen vorgegeben. Die in der Motion angesprochenen Massnahmen wurden im \u00dcbrigen zum Teil bereits umgesetzt (siehe oben Ziff. 2). Auch die k\u00fcnftigen Reformarbeiten werden in Strassburg unter Leitung des Lenkungsausschusses f\u00fcr Menschenrechte gef\u00fchrt (Comit\u00e9 directeur pour les droits de l'homme), in dem die Schweiz von jeher eine aktive Rolle spielt.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1384905600000)\/","SubmittedBy":"FDP-Liberale Fraktion","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1386892800000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"10|12","Category":null,"Modified":"\/Date(1690528043417)\/","SubmissionDate":"\/Date(1379980800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4910,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Europapolitik|Recht Allgemein"}}