{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133810,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133810,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133810,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133810,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133810,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133810,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133810,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133810,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133810,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133810,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133810,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133810,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133810,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133810,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133810,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133810,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133810,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20133810,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"13.3810","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"N\u00e4chtlicher Pikettdienst im Betrieb. Anrechnung als Arbeitszeit auch f\u00fcr Erzieherinnen, Erzieher, Aufseherinnen und Aufseher","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die n\u00f6tigen Schritte zu unternehmen, damit Artikel\u00a015 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) auch auf Erzieherinnen und Erzieher sowie Aufseherinnen und Aufseher in Anstalten anwendbar wird. Nachts in der Anstalt geleisteter Pikettdienst soll als Arbeitszeit gelten.</p>","ReasonText":"<p>Erzieherinnen und Erzieher, die in sozialen Einrichtungen, also beispielsweise in Jugendheimen, arbeiten, m\u00fcssen nachts vor Ort Pikettdienst leisten und dort \u00fcbernachten, um einzugreifen, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner Probleme haben. Die Erzieherinnen und Erzieher werden aber in Bezug auf diese n\u00e4chtlichen Pikettdienste im Betrieb nicht gleich behandelt wie andere Kategorien von Arbeitnehmenden. Die Zeit, in der sie sich ausruhen, gilt nicht als Arbeitszeit, anders etwa als beim Medizinal- und Pflegepersonal, das w\u00e4hrend des Pikettdiensts in der sozialen Einrichtung oder im Spital schl\u00e4ft (vgl. Art. 15 Abs. 1 ArGV 1). Denn das Arbeitsgesetz ist generell nicht anwendbar auf \"Lehrer an Privatschulen sowie auf Lehrer, F\u00fcrsorger, Erzieher und Aufseher in Anstalten\" (vgl. Art. 3 Bst. e des Arbeitsgesetzes). Diese Ungleichbehandlung l\u00e4sst sich nicht rechtfertigen; sie stammt vermutlich aus einer Zeit, in der die Aufsichtst\u00e4tigkeit in solchen Einrichtungen in erster Linie von Freiwilligen und von Ordensbr\u00fcdern und -schwestern wahrgenommen wurde.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes (ArG) zu den Arbeits- und Ruhezeiten gelten nicht f\u00fcr Erzieherinnen und Erzieher sowie Aufseherinnen und Aufseher in Einrichtungen. Somit gelten f\u00fcr diese Kategorie von Arbeitnehmenden die Vorschriften der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) auch nicht. Hinsichtlich der Erzieherinnen und Erzieher sind jedoch nur Personen mit einer anerkannten p\u00e4dagogischen Fachausbildung oder einer gleichwertigen Aus- und Weiterbildung gem\u00e4ss Artikel\u00a012 Absatz\u00a02 ArGV 1 vom Geltungsbereich des ArG ausgeschlossen.</p><p>Dagegen sind f\u00fcr Erzieherinnen und Erzieher sowie Aufseherinnen und Aufseher allgemein die Vorschriften des ArG zum Gesundheitsschutz und somit auch die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) anwendbar. Gem\u00e4ss diesen Vorschriften ist der Arbeitgeber insbesondere verpflichtet, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmenden zu gew\u00e4hrleisten. In dieser Hinsicht muss er insbesondere daf\u00fcr sorgen, dass \u00fcberm\u00e4ssige Beanspruchungen vermieden werden und die Arbeit auf geeignete Weise organisiert wird.</p><p>Die Arbeitsbedingungen der in privaten Heimen und Internaten f\u00fcr schwererziehbare oder behinderte Personen angestellten Erzieherinnen und Erzieher sind in einem Normalarbeitsvertrag gem\u00e4ss Artikel\u00a0359a des Obligationenrechts geregelt (Verordnung \u00fcber den Normalarbeitsvertrag f\u00fcr die Erzieher in Heimen und Internaten; SR 221.215.324.1), soweit im Einzelarbeitsvertrag nichts anderes verabredet wird (Art. 360 OR und Art. 2 NAV). Was den Pikettdienst betrifft, sieht Artikel\u00a010 dieses Normalarbeitsvertrags vor, dass die Zeit, in der der Arbeitnehmende dem Arbeitgeber innerhalb oder ausserhalb des Heimes zur Verf\u00fcgung stehen muss, als Arbeitszeit gilt, soweit der Arbeitnehmende tats\u00e4chlich zur Arbeit herangezogen wird.</p><p>Der Lohn f\u00fcr den Pikettdienst f\u00e4llt in den Bereich des OR und nicht des ArG. In einem Grundsatzentscheid hat das Bundesgericht anerkannt, dass die vom Arbeitnehmenden in einem Betrieb zur Verf\u00fcgung gestellte Zeit voll als Arbeitszeit anzurechnen ist. Diese gibt Anspruch auf Auszahlung des vollen Lohnes, sofern von den Parteien nichts anderes vereinbart wurde (BGE 124 III 249). Diese Regelung wird erg\u00e4nzt durch Artikel\u00a010 Absatz\u00a02 NAV, der von den Parteien eine Kompensation des Pikettdienstes verlangt, entweder durch Freizeit oder durch Entl\u00f6hnung. Artikel\u00a0321c OR regelt u. a. die Bedingungen und die Kompensation der \u00dcberstunden, n\u00e4mlich diejenigen, die die im Vertrag vereinbarte Dauer \u00fcberschreiten. Die Parteien haben sich an Artikel\u00a0321c OR zu halten, insofern er zwingende Vorgaben macht.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass bei Erzieherinnen und Erziehern sowie Aufseherinnen und Aufsehern sehr spezifische und von Fall zu Fall sehr unterschiedliche Anforderungen an die Arbeitszeiten vorliegen. Ebendieser Umstand hatte dazu gef\u00fchrt, dass diese Kategorie von Arbeitnehmenden vom Geltungsbereich des ArG ausgenommen wurde. Um die notwendige Organisationsflexibilit\u00e4t zu garantieren, wurde vorgesehen, die Arbeitsbedingungen eher \u00fcber Normalarbeitsvertr\u00e4ge zu regeln.</p><p>Der Bundesrat ist daher der Meinung, dass die Eigenheiten dieses T\u00e4tigkeitsbereichs gegen die Einf\u00fchrung einer einheitlichen Regelung im Rahmen des Arbeitsgesetzes und eine Anpassung an die insbesondere f\u00fcr das Pflegepersonal in Spit\u00e4lern geltenden Bestimmungen sprechen. Ausserdem w\u00e4re eine beschr\u00e4nkte Revision des Geltungsbereichs des ArG, um lediglich die Anwendung von Artikel\u00a015 ArGV 1 zu erreichen, aus Sicht der rechtlichen Koh\u00e4renz weder angemessen noch gerechtfertigt. In Anbetracht der obenaufgef\u00fchrten Punkte scheint eine Ausdehnung des Geltungsbereichs des ArG in diesem Fall nicht der geeignete Weg zu sein. Ausserdem h\u00e4tte die Revision des ArG keinerlei Einfluss auf die Entl\u00f6hnung des Pikettdienstes, die durch das OR geregelt ist.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1383696000000)\/","SubmittedBy":"Carobbio Guscetti Marina","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1443139200000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15","Category":null,"Modified":"\/Date(1690529575547)\/","SubmissionDate":"\/Date(1380067200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4910,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft"}}