{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133845,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133845,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133845,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133845,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133845,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133845,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133845,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133845,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133845,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133845,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133845,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133845,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133845,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133845,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133845,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133845,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133845,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20133845,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"13.3845","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Unterbrechung der Verj\u00e4hrung in Verfahren ohne Schlichtungsversuch nach der Zivilprozessordnung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine \u00c4nderung der Zivilprozessordnung (ZPO) zu unterbreiten, die vorsieht, dass in den F\u00e4llen nach Artikel\u00a0198 ZPO ein Schlichtungsversuch m\u00f6glich wird (und nicht mehr ausgeschlossen ist), oder die einen neuen Artikel\u00a0198a ZPO einf\u00fchrt, der ausschliesslich den Schlichtungsversuch zur Unterbrechung der Verj\u00e4hrung regelt.</p>","ReasonText":"<p>Artikel\u00a0198 ZPO legt fest, dass das Schlichtungsverfahren in gewissen F\u00e4llen entf\u00e4llt, insbesondere wenn eine einzige kantonale Instanz zust\u00e4ndig ist (Bst. f). Als Beispiele genannt werden Handelsgerichte (solche gibt es in den Kantonen Z\u00fcrich, Bern, Aargau und St. Gallen) und Gerichte, die f\u00fcr Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zust\u00e4ndig sind (solche existieren in vielen Kantonen, unter anderem im Tessin). In den F\u00e4llen nach Artikel\u00a0198 ZPO kann der Gl\u00e4ubiger mit einem Schlichtungsgesuch die Verj\u00e4hrung nicht g\u00fcltig unterbrechen (Art. 138 des Obligationenrechtes), da diese M\u00f6glichkeit im Gesetz ausgeschlossen wird.</p><p>Will ein Gl\u00e4ubiger einen Anspruch sichern, der sich nicht mit einer genauen Summe beziffern l\u00e4sst, so hat er gar keine M\u00f6glichkeit, ein Betreibungsverfahren einzuleiten (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 des Bundesgesetzes \u00fcber Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG). L\u00e4sst sich der Anspruch in Form einer Geldsumme bestimmen, so steht (insbesondere im Fall internationaler Beziehungen) noch keineswegs fest, dass es einen Betreibungsort in der Schweiz gibt (Art. 46ff. SchKG) und somit die M\u00f6glichkeit besteht, ein g\u00fcltiges Betreibungsbegehren einzureichen und so die Verj\u00e4hrung g\u00fcltig zu unterbrechen.</p><p>Dem Gl\u00e4ubiger ist es demnach nicht m\u00f6glich, die Verj\u00e4hrung auf rasche und einfache Art g\u00fcltig zu unterbrechen. Es bleibt ihm nur die gerichtliche Klage, die aber eine Fortf\u00fchrungslast beinhaltet. Ein folgenloser Klager\u00fcckzug ist nur unter sehr restriktiven Bedingungen m\u00f6glich (Art. 65 ZPO).</p><p>Die geltende rechtliche Situation befriedigt nicht. Der Gl\u00e4ubiger muss die M\u00f6glichkeit erhalten, die Verj\u00e4hrung auf sichere Art zu unterbrechen. Eine \u00c4nderung der ZPO w\u00fcrde diese M\u00f6glichkeit schaffen, wenn in den F\u00e4llen nach Artikel\u00a0198 ZPO ein Schlichtungsversuch m\u00f6glich wird (und nicht mehr ausgeschlossen ist) oder ein neuer Artikel\u00a0198a vorgesehen wird, in dem ausschliesslich der Schlichtungsversuch zur Unterbrechung der Verj\u00e4hrung geregelt wird.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Nach Artikel\u00a0135 Ziffer 2 des Obligationenrechtes kann der Gl\u00e4ubiger die Verj\u00e4hrung durch Schuldbetreibung, Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs unterbrechen. Abweichend vom Grundsatz eines zwingenden Schlichtungsverfahrens sieht Artikel\u00a0198 der Schweizerischen Zivilprozessordnung Ausnahmen vor, in denen das Schlichtungsverfahren entf\u00e4llt. In diesen F\u00e4llen steht dem Gl\u00e4ubiger die Unterbrechungsm\u00f6glichkeit mittels Schlichtungsgesuch nicht zur Verf\u00fcgung. Der Gl\u00e4ubiger kann die Verj\u00e4hrung auch nicht durch Schuldbetreibung unterbrechen, wenn keine Geldforderung oder kein Betreibungsort in der Schweiz besteht.</p><p>Auch wenn die heutige Situation nicht vollst\u00e4ndig befriedigt, ist der L\u00f6sungsvorschlag des Motion\u00e4rs, f\u00fcr diese F\u00e4lle zumindest fakultativ ein Schlichtungsverfahren zu erm\u00f6glichen, nicht sachgerecht. Das Schlichtungsverfahren dient der aussergerichtlichen Streitbeilegung und nicht prim\u00e4r - oder gar ausschliesslich - der Verj\u00e4hrungsunterbrechung. Die Einf\u00fchrung eines freiwilligen Schlichtungsverfahrens zur Verj\u00e4hrungsunterbrechung w\u00e4re eine Zweckentfremdung dieses Instituts.</p><p>Das Fehlen der Unterbrechungsm\u00f6glichkeit mittels Schlichtungsgesuch wird in der Praxis dadurch gemildert, dass dem Gl\u00e4ubiger auch in diesen F\u00e4llen die M\u00f6glichkeit offensteht, vom Schuldner eine Verj\u00e4hrungsverzichtserkl\u00e4rung zu verlangen, um die Verj\u00e4hrung zu verhindern. Der Verj\u00e4hrungsverzicht ist bez\u00fcglich Raschheit und Einfachheit mit einem Schlichtungsgesuch (oder einer Schuldbetreibung) vergleichbar, bedingt aber im Unterschied dazu die Zustimmung des Schuldners.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1384300800000)\/","SubmittedBy":"Romano Marco","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1443139200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":null,"Modified":"\/Date(1690528840990)\/","SubmissionDate":"\/Date(1380153600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4910,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}