{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133866,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133866,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133866,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133866,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133866,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133866,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133866,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133866,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133866,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133866,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133866,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133866,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133866,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133866,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133866,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133866,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133866,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20133866,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"13.3866","BusinessType":6,"BusinessTypeName":"Postulat","BusinessTypeAbbreviation":"Po.","Title":"Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich. Folgen einer K\u00fcndigung aller Abkommen pr\u00fcfen, die vom Abkommen von 1966 abweichen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht zu erstellen, worin er pr\u00fcft, welche Auswirkungen es h\u00e4tte, wenn er sowohl das Abkommen vom 22. Juni 1973 zwischen dem Kanton Genf und Frankreich als auch das Abkommen vom 11. April 1983 zwischen den Kantonen Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura einerseits und Frankreich andererseits im Namen der betreffenden Kantone k\u00fcndigen w\u00fcrde. Dies unter Ber\u00fccksichtigung der Folge, dass das Doppelbesteuerungsabkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich einheitlich angewendet w\u00fcrde.</p>","ReasonText":"<p>Das Doppelbesteuerungsabkommen von 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich, das 1969, 1997 und 2009 ge\u00e4ndert worden ist, sieht in Artikel\u00a017 den Grundsatz vor, dass \"Geh\u00e4lter, L\u00f6hne und \u00e4hnliche Verg\u00fctungen, die eine in einem Vertragsstaat ans\u00e4ssige Person aus unselbstst\u00e4ndiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausge\u00fcbt wird. Wird die Arbeit dort ausge\u00fcbt, so k\u00f6nnen die daf\u00fcr bezogenen Verg\u00fctungen in dem anderen Staat besteuert werden.\"</p><p>Folglich werden Personen mit Wohnsitz in Frankreich, die in der Schweiz arbeiten, in der Schweiz besteuert!</p><p>Am 22. Juni 1973 hat der Bundesrat im Namen des Kantons Genf ein Abkommen mit Frankreich geschlossen, das die Ausrichtung einer R\u00fcckerstattung von 3,5 Prozent der Summe der Bruttol\u00f6hne der Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger an die \u00f6rtlichen franz\u00f6sischen Gebietsk\u00f6rperschaften vorsieht.</p><p>Im Namen mehrerer Kantone, auf deren Gebiet ebenfalls franz\u00f6sische Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger erwerbst\u00e4tig sind, hat der Bundesrat 1983 mit Frankreich ein Abkommen geschlossen, dass eine zum Abkommen von 1966 gegenl\u00e4ufige Regel vorsieht. Demzufolge werden die Verg\u00fctungen im Wohnsitzstaat Frankreich besteuert, und Frankreich leistet den am Abkommen beteiligten Kantonen eine Ausgleichszahlung von 4,5 Prozent der Summe der Bruttojahresl\u00f6hne.</p><p>Die Abkommen von 1973 und 1983 sind somit f\u00fcr die Schweiz deutlich ung\u00fcnstiger als das Abkommen von 1966.</p><p>In den letzten Jahren hat Frankreich deutlich seinen Willen bekundet, die Schweiz in Steuersachen als Gegnerin zu betrachten. Deshalb haben diese Beg\u00fcnstigungen, die vor 30 und 40 Jahren gew\u00e4hrt wurden, keine Existenzberechtigung mehr.</p><p>Der Bericht soll die gesamten wirtschaftlichen, steuerlichen und politischen Folgen einer K\u00fcndigung dieser Abkommen untersuchen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht vom 9. September 1966 (SR 0.672.934.91) h\u00e4lt fest, dass Verg\u00fctungen, die eine in einem Vertragsstaat ans\u00e4ssige Person aus unselbstst\u00e4ndiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden k\u00f6nnen, es sei denn, die Arbeit werde im anderen Vertragsstaat ausge\u00fcbt. Wird die Arbeit dort ausge\u00fcbt, k\u00f6nnen die erhaltenen Verg\u00fctungen nur in diesem Staat besteuert werden (Arbeitsortstaat; siehe Art. 17 Abs. 2 des Abkommens). Artikel\u00a017 Absatz\u00a04 beh\u00e4lt die Bestimmungen der Vereinbarung vom 11. April 1983 vor, die der Bundesrat im Namen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura mit der franz\u00f6sischen Regierung abgeschlossen hat und die einen integrierenden Bestandteil des Doppelbesteuerungsabkommens bildet.</p><p>Die Abkommen, welche die Schweiz mit ihren Nachbarstaaten \u00fcber die Grenzg\u00e4ngerbesteuerung abgeschlossen hat, tragen den besonderen Umst\u00e4nden der grenz\u00fcberschreitenden Beziehungen mit dem jeweiligen Land Rechnung. Bei den Beziehungen mit Frankreich liegt eine Koexistenz von zwei Regelungen der Grenzg\u00e4ngerbesteuerung vor.</p><p>Im Kanton Genf wird das im Kanton erzielte Gehalt der Grenzg\u00e4nger an der Quelle besteuert. Die Besteuerung der Verg\u00fctungen erfolgt damit im Arbeitsortstaat, wie dies im schweizerisch-franz\u00f6sischen Abkommen vorgesehen ist (Art. 17 Abs. 2), und stellt diesem gegen\u00fcber keine Abweichung dar. Seit 1973 leistet der Kanton Genf aufgrund einer besonderen Vereinbarung einen finanziellen Ausgleich von 3,5 Prozent der Bruttolohnmasse an die angrenzenden franz\u00f6sischen Departemente Ain und Haute-Savoie. Dieser finanzielle Ausgleich hat keinen fiskalischen Charakter, sondern entsch\u00e4digt die Gemeinwesen der in Genf arbeitenden Grenzg\u00e4nger f\u00fcr die an ihrem Wohnort verursachten finanziellen Lasten.</p><p>Die zweite Regelung, die in den Kantonen Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura gilt, ist aus fr\u00fcheren, zwischen 1910 und 1935 abgeschlossenen schweizerisch-franz\u00f6sischen Vereinbarungen entstanden, die eine Besteuerung der Geh\u00e4lter im Wohnsitzstaat und nicht im Arbeitsstaat der Grenzg\u00e4nger vorsahen. Diese Regelung war f\u00fcr die betroffenen Kantone in Anbetracht der hohen Zahl von in Frankreich arbeitenden Schweizer Grenzg\u00e4ngern nicht nachteilig. Sp\u00e4ter erfolgte der Strom in umgekehrter Richtung, und die acht genannten Kantone w\u00fcnschten, die Grenzg\u00e4nger am Arbeitsort besteuern zu k\u00f6nnen. Bei den Verhandlungen anfangs der 1980er-Jahre zeigte sich aber, dass Frankreich der Besteuerung im Wohnsitzstaat den Vorzug gab. Auch die franz\u00f6sischen Grenzg\u00e4nger waren gegen die vorgeschlagene \u00c4nderung. Schliesslich konnte in Form der Vereinbarung vom 11. April 1983 ein Kompromiss gefunden werden. Die von allen betroffenen Kantonen verabschiedete Vereinbarung beh\u00e4lt die Besteuerung im Wohnsitzstaat bei und sieht vor, dass dieser einen finanziellen Ausgleich von 4,5 Prozent der Bruttolohnmasse an den Arbeitsortstaat leistet.</p><p>Diese beiden derzeit g\u00fcltigen Regelungen sind das Resultat historischer Entwicklungen, die verschiedenen regionalen Interessen Rechnung tragen. Sie sind Teil der bilateralen schweizerisch-franz\u00f6sischen Beziehungen als Ganzes und stellen einen wichtigen Aspekt der grenz\u00fcberschreitenden Zusammenarbeit dar. Diese Zusammenarbeit wurde vornehmlich von den Grenzregionen und -kantonen geschaffen. Genehmigt wurde die Vereinbarung vom 29. Januar 1973 vom Genfer Grossrat. Diejenige vom 11. April 1983, die in erster Linie die Kantone betrifft, ist denn auch von den Parlamenten der betroffenen Kantone genehmigt worden (ausser im Wallis, wo eine Volksabstimmung stattfand) und nicht von den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten (denen sie aber zur Kenntnis gebracht wurde). Daher ist der Bundesrat der Ansicht, dass er diese Vereinbarungen nicht ohne Absprache mit den betroffenen Kantonen infrage stellen kann und erachtet es als Sache der Kantone, die Auswirkungen einer allf\u00e4lligen Infragestellung zu pr\u00fcfen. Die Kantone Neuenburg und Jura haben im \u00dcbrigen die Universit\u00e4t Genf beauftragt, s\u00e4mtliche Aspekte einer \u00c4nderung der Grenzg\u00e4ngerbesteuerung zu untersuchen. Nach Ansicht des Bundesrates sollten die Resultate dieser Untersuchung abgewartet werden, welche die beiden Kantone in Auftrag gegeben haben und die bereits in Arbeit ist.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.","FederalCouncilProposal":20,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1384905600000)\/","SubmittedBy":"Poggia Mauro","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1443052800000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1715865040200)\/","SubmissionDate":"\/Date(1380153600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4910,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}