{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133949,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133949,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133949,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133949,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133949,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133949,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133949,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133949,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133949,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133949,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133949,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133949,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133949,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133949,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133949,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133949,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133949,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20133949,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"13.3949","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Unternehmensgr\u00fcndungen durch Steueraufschub f\u00fcr Investoren f\u00f6rdern","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf zur Revision des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) zu unterbreiten, wonach die Gr\u00fcndung von Unternehmen steuerlich unterst\u00fctzt wird.</p>","ReasonText":"<p>Die KMU sind die treibende Kraft des Schweizer Wohlstandes. G\u00fcnstige Rahmenbedingungen f\u00fcr die Gr\u00fcndung neuer Unternehmen sind ein wichtiger Trumpf f\u00fcr die Wirtschaft. Zu diesen Rahmenbedingungen z\u00e4hlt als zentrales Element die F\u00f6rderung der Finanzierung neuer Unternehmen.</p><p>Der Bundesrat wird aufgefordert, einen Entwurf zur Revision des StHG vorzulegen, in dem im Sinne dieser F\u00f6rderung Folgendes erm\u00f6glicht wird:</p><p>1. der Abzug des investierten Betrags vom steuerbaren Einkommen und Verm\u00f6gen im Zeitpunkt der Investition;</p><p>2. die Besteuerung dieses Betrags bei der R\u00fcckzahlung dieser Investition.</p><p>Dieser Abzug k\u00f6nnte auf 100 000 Franken j\u00e4hrlich begrenzt werden f\u00fcr nat\u00fcrliche Personen, die in Gesellschaften in Form einer Beteiligung oder nachrangiger Darlehen investieren, wobei Unternehmen mit einem neuen Projekt \u00e4hnlich wie eine Unternehmensgr\u00fcndung behandelt werden. Die Besteuerung w\u00fcrde bei der R\u00fcckzahlung erfolgen, jedoch auf den Nominalbetrag der Investition begrenzt. Mit dieser Formel geniesst das Unternehmen eine unternehmensnahe Finanzierung, die mit dem Beginn der Wirtschaftst\u00e4tigkeit oder eines innovativen Projekts anf\u00e4ngt. Und der Staat gew\u00e4hrt nur einen Aufschub der Besteuerung, denn diese wird am Ende der Investition f\u00e4llig. Er beteiligt sich also ohne jegliche Kostenfolgen an der Unternehmensgr\u00fcndung.</p><p>Scheitert das finanzierte Unternehmen, so kann der Staat den Investor oder die Investorin nicht steuerlich belangen, hat aber das Risiko zugunsten der Wirtschaftsdynamik des Landes aufgeteilt. L\u00e4uft f\u00fcr das Unternehmen indessen alles gut, so wird die Investition zur\u00fcckbezahlt, womit dann die Zahlung der Steuergutschriften f\u00e4llig wird. Wer keine Steuern zahlen m\u00f6chte, kann eine neue Investition t\u00e4tigen, wodurch wieder eine Unternehmensgr\u00fcndung gef\u00f6rdert wird.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das Ziel des Motion\u00e4rs ist die F\u00f6rderung von Investitionen in Unternehmen. Die Motion will damit ein potenzielles Marktversagen bei der Unternehmensfinanzierung korrigieren. Dieses \u00e4ussert sich darin, dass Kapitalgeber oftmals nicht \u00fcber die notwendigen Informationen verf\u00fcgen, um die F\u00e4higkeiten des Unternehmers bzw. die Vorteilhaftigkeit potenzieller Investitionsprojekte bewerten zu k\u00f6nnen. Das eigentliche Problem bei der Unternehmensfinanzierung - Informationsasymmetrien zwischen Kapitalgeber und Kapitalnehmer - wird durch die Motion jedoch nicht angegangen. Im Gegenteil: Da der Staat sich im Falle einer Insolvenz steuerlich an dem untergegangenen Kapital beteiligt, werden sogar Anreize gesetzt, bei der Unternehmensfinanzierung die Erfolgschancen der Investition weniger intensiv zu pr\u00fcfen.</p><p>Mit dem Abzug des investierten Betrages von der kantonalen Einkommenssteuer und dessen Nachbesteuerung bei der R\u00fcckzahlung des Kapitals verlangt der Motion\u00e4r faktisch eine zinslose Kreditvergabe der \u00f6ffentlichen Hand bei der kantonalen Einkommenssteuer. Geht das investierte Kapital verloren, wird dar\u00fcber hinaus auch die aufgeschobene Steuer hinf\u00e4llig. Die direkte Bundessteuer w\u00e4re hingegen nicht betroffen. Bei der kantonalen Verm\u00f6genssteuer k\u00e4me es dagegen zu einer echten Steuerreduktion, da f\u00fcr den Zeitraum der Kapitalvergabe auf das im Unternehmen gebundene Verm\u00f6gen keine Verm\u00f6genssteuer entrichtet werden m\u00fcsste. Eventuell w\u00fcrden die Ausf\u00e4lle durch steigende Einnahmen bei der Kapitalsteuer gemildert.</p><p>Das Instrument f\u00fchrt zu Mindereinnahmen bei der Verm\u00f6genssteuer und der kantonalen Einkommenssteuer. Es ist ausserdem anf\u00e4llig gegen\u00fcber Steuerplanung. In Perioden mit einer hohen Grenzsteuerbelastung w\u00fcrde es sich f\u00fcr eine Privatperson lohnen, Unternehmen Kapital zur Verf\u00fcgung zu stellen, w\u00e4hrend in Perioden mit einer niedrigen Grenzsteuerbelastung (z. B. im Pensionsalter) das Kapital abgezogen werden d\u00fcrfte. F\u00fcr den Investor ist dies vorteilhaft, da so die Progression der Einkommenssteuer gebrochen werden kann. Der Einschuss und Abzug von Kapital aus steuerplanerischen Gr\u00fcnden w\u00e4re aber nicht im Sinne einer stetigen Unternehmensentwicklung.</p><p>Der Bundesrat weist darauf hin, dass in der Vergangenheit bereits \u00e4hnliche Instrumente erprobt worden sind. Mit dem Bundesgesetz \u00fcber die Risikokapitalgesellschaften wurden Risikokapitalgesellschaften u. a. von der Emissionsabgabe befreit. Nat\u00fcrliche Personen, die nachrangige Darlehen aus ihrem Privatverm\u00f6gen gew\u00e4hrten, konnten diese, sofern weitere Voraussetzungen erf\u00fcllt waren, bis zu einem Betrag von maximal 500 000 Franken von ihrem steuerbaren Einkommen der direkten Bundessteuer abziehen. Im Zeitpunkt der R\u00fcckzahlung des Darlehens musste der Betrag versteuert werden. Der Bundesrat hat im 2012 erschienenen Bericht \"Risikokapital in der Schweiz\" die Rahmenbedingungen f\u00fcr Risikokapital einschliesslich des Gesetzes evaluiert. In diesem Bericht wurde festgestellt, dass in den letzten Jahren weder ein Innovation Gap noch ein Information Gap oder ein Funding Gap in der Schweiz beobachtbar war. Lediglich die Finanzierung der Startphase eines Unternehmens gestaltete sich bisher schwierig.</p><p>Das Bundesgesetz \u00fcber die Risikokapitalgesellschaften hat die Erwartungen nicht erf\u00fcllt, da es von den Investoren kaum genutzt wurde. Es war auf zehn Jahre befristet und ist deshalb Ende April 2010 ohne Nachfolgegesetz ausgelaufen. Auch die Vorschl\u00e4ge des Motion\u00e4rs sind aus den obenerw\u00e4hnten Gr\u00fcnden nicht geeignet, die Informationsasymmetrien im Zuge der Gr\u00fcndungsfinanzierung wirkungsvoll abzubauen. Schliesslich sind Unternehmensbeteiligungen auch heute schon steuerlich attraktiv, da Kapitalgewinne nicht besteuert werden. Unterschiedliche Regelungen in den Kantonen w\u00fcrden ferner die Transparenz des Steuersystems beeintr\u00e4chtigen und zu erh\u00f6hten Regulierungskosten bei den Steuerpflichtigen f\u00fchren. Aus diesen Gr\u00fcnden sieht der Bundesrat f\u00fcr eine \u00c4nderung des Steuerharmonisierungsgesetzes keinen Anlass.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1384905600000)\/","SubmittedBy":"Derder Fathi","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1443139200000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690529402720)\/","SubmissionDate":"\/Date(1380240000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4910,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Finanzwesen"}}