{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133956,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133956,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133956,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133956,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133956,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133956,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133956,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133956,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133956,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133956,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133956,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133956,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133956,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133956,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133956,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133956,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20133956,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20133956,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"13.3956","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Arzneimittelpreise. Gleichbehandlung von Pharmaindustrie, Krankenversicherern und Konsumentenverb\u00e4nden","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Krankenversicherungsgesetz dahingehend zu \u00e4ndern, dass Pharmaindustrie, Krankenversicherer und Konsumentenorganisationen das gleiche Antrags- und Beschwerderecht in Bezug auf Verf\u00fcgungen des BAG zur Aufnahme und Preisfestlegung von Medikamenten haben.</p>","ReasonText":"<p>Die rechtliche Grundlage des Verfahrens zur Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialit\u00e4tenliste (SL) sieht vor, dass ausschliesslich pharmazeutische Unternehmen ein Antrags- und Beschwerderecht haben. So k\u00f6nnen diese sowohl ein Gesuch um Aufnahme eines neuen Arzneimittels in die SL stellen als auch Beschwerde gegen Verf\u00fcgungen des BAG f\u00fchren, die ihre Produkte betreffen (die Aufnahme oder Ablehnung der Aufnahme in die SL; der Preis, zu dem das Produkt von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verg\u00fctet wird; die Einteilung des Produkts in eine Kategorie der Liste; Preis\u00e4nderungen). Die Versicherten hingegen, die die Arzneimittel \u00fcber Versicherungspr\u00e4mien, Selbstbehalte und Franchisen finanzieren und von den Krankenversicherern und Konsumentenorganisationen vertreten werden, haben keinerlei Einfluss auf die Verf\u00fcgungen des BAG. Wenn sie den Preis eines Arzneimittels als zu hoch einsch\u00e4tzen, haben sie kein Recht, diesen anzufechten. Wenn sie ein in preislicher und therapeutischer Hinsicht interessantes Arzneimittel in die SL bringen wollen, m\u00fcssen sie warten, bis das BAG dies in besonderen F\u00e4llen von sich aus tut oder der Arzneimittelhersteller selbst ein Gesuch um Aufnahme in die SL stellt.</p><p>Seit Jahren fordern Krankenversicherer und Konsumentenorganisationen, gleich wie die Arzneimittelhersteller behandelt zu werden. Die vorgebrachten Argumente, um diese Forderung zur\u00fcckzuweisen (zu finden zum Beispiel in der Stellungnahme des Bundesrats auf die Motion 02.3602) sind heutzutage nicht mehr haltbar. Zudem ist jetzt ein guter Zeitpunkt f\u00fcr eine Ver\u00e4nderung, denn das ab 2015 geltende Verfahren zur Preisfestlegung von Arzneimitteln ist ohnehin gerade in der Diskussion. Das Recht auf Beschwerde gegen Beschl\u00fcsse der Kantonsregierungen existiert zudem bereits in Artikel\u00a053 des KVG und die Versicherer haben es zugunsten der Pr\u00e4mienzahlerinnen und Pr\u00e4mienzahler angewandt. Der Bundesrat wird daher beauftragt, das KVG dahingehend zu \u00e4ndern, dass alle Parteien -  Pharmaindustrie, Krankenversicherer und Konsumentenorganisationen - dieselben Rechte in Bezug auf Verf\u00fcgungen des BAG haben.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Damit ein Arzneimittel in die Spezialit\u00e4tenliste (SL) aufgenommen und von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) verg\u00fctet wird, muss es von Swissmedic zugelassen und wirksam, zweckm\u00e4ssig sowie wirtschaftlich sein. Die SL wird vom Bundesamt f\u00fcr Gesundheit (BAG) erstellt. Das BAG wird von der Eidg. Arzneimittelkommission (EAK) beraten. In der EAK sind u.a. auch die Krankenversicherer und Patientinnen und Patienten vertreten. Das BAG nimmt die entsprechenden Arzneimittel auf Gesuch der Zulassungsinhaberinnen in die SL auf, sofern diese die Aufnahmebedingungen erf\u00fcllen. Die Zulassungsinhaberinnen von Arzneimitteln k\u00f6nnen gest\u00fctzt auf Artikel\u00a048 in Verbindung mit Artikel\u00a050 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 \u00fcber das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) gegen Verf\u00fcgungen des BAG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.</p><p>Der Bundesrat hat per 1. Juni 2013 konkrete Massnahmen beschlossen, um die SL-Aufnahme zu beschleunigen und damit den Patientinnen und Patienten einen schnellen und optimalen Zugang zu neuen und innovativen Arzneimitteln zu sichern sowie den Pharmastandort Schweiz zu erhalten. Das BAG wird neu innert 60 Tagen nach der Zulassung durch Swissmedic \u00fcber die Aufnahme eines Arzneimittels entscheiden. Der Bundesrat hat weiter auch das Postulat Schenker 12.3614 angenommen und sich bereit erkl\u00e4rt zu pr\u00fcfen, wie die Mechanismen der Preisfestsetzung von Arzneimitteln ab dem Jahr 2015 angepasst werden k\u00f6nnen. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion Birrer-Heimo 13.3973 festgehalten hat, pr\u00fcft das EDI auch, wie bei der Beurteilung von Gesuchen zur SL mehr Transparenz geschaffen werden kann.</p><p>Die Gerichtsverfahren, die aus Nichtaufnahmen oder Preis\u00fcberpr\u00fcfungen hervorgehen, sind ressourcen- und zeitintensiv und bedeuten eine Unsicherheit f\u00fcr die Pharmaunternehmen, ob ihre Arzneimittel letztlich von der Krankenversicherung verg\u00fctet werden. Die Schweiz, die aufgrund ihrer Gr\u00f6sse und Einwohnerzahl ohnehin einen kleinen Markt darstellt, kann durch die Schaffung einer solchen Unsicherheit die Attraktivit\u00e4t f\u00fcr neue und innovative Arzneimittel verlieren. Diese Arzneimittel w\u00fcrden in der Schweiz nicht mehr oder versp\u00e4tet eingef\u00fchrt und st\u00e4nden den Patientinnen und Patienten nicht zur Verf\u00fcgung.</p><p>Der Wirkungsbereich der Krankenversicherer ist abgesehen von dem die Arzneimittel nicht erfassenden Tarifwesen (vgl. Art. 43 ff. KVG) und der Vertretung in den beratenden Kommissionen im Wesentlichen auf die Pr\u00fcfung der Voraussetzungen f\u00fcr die Verg\u00fctung der Kosten von Leistungen im Einzelfall (u.a. medizinische Indikation, Wirksamkeit und Zweckm\u00e4ssigkeit) eingeschr\u00e4nkt. Dies wurde vom eidgen\u00f6ssischen Versicherungsgericht best\u00e4tigt (Urteil vom 3. Mai 2001 (K 176/00)). Das Beschwerderecht nach Artikel\u00a053 KVG bezieht sich denn auch auf das Tarifwesen nach Artikel\u00a043ff. KVG, in dem die Krankenversicherer als Tarifpartner aktiv t\u00e4tig sein m\u00fcssen. Im Fall der Arzneimittel der SL haben die Krankenversicherer und Konsumentenschutzorganisationen hingegen beratende Funktion. Das Beschwerderecht nach Artikel\u00a053 KVG kann deshalb nicht als Analogie herangezogen werden.</p><p>Aus den genannten Gr\u00fcnden lehnt der Bundesrat die Ausweitung des Beschwerderechts auf Krankenversicherer und Konsumentenschutzorganisationen weiterhin ab. Zu Lasten der Patientinnen und Patienten w\u00e4re mit Verz\u00f6gerungen bei der Verg\u00fctung von Arzneimitteln zu rechnen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1386892800000)\/","SubmittedBy":"Moret Isabelle","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1443139200000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1715865043827)\/","SubmissionDate":"\/Date(1380240000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4910,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}