{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134091,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134091,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134091,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134091,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134091,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134091,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134091,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134091,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134091,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134091,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134091,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134091,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134091,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134091,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134091,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134091,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134091,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20134091,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"13.4091","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Verbot der Nutzung von Einrichtungen zur politischen, milit\u00e4rischen oder wirtschaftlichen Spionage gegen die Schweiz oder andere Staaten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung wie folgt anzupassen:</p><p>1. Jede Art von politischer, milit\u00e4rischer, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Spionageaktivit\u00e4t im Auftrag von Staaten, Parteien oder irgendwelchen schweizerischen oder ausl\u00e4ndischen Organisationen oder Unternehmen ist zu verbieten und hart zu bestrafen, wenn diese Aktivit\u00e4t ganz oder teilweise auf Schweizer Gebiet stattfindet und gerichtet ist gegen:</p><p>a. die Schweiz;</p><p>b. Schweizer Staatsangeh\u00f6rige;</p><p>c. Schweizer Unternehmen;</p><p>d. andere Staaten;</p><p>e. Angeh\u00f6rige dieser Staaten;</p><p>f. Unternehmen dieser Staaten.</p><p>2. Der Transfer von Daten durch die Schweiz, die mithilfe von Spionageaktivit\u00e4t gewonnen wurden, ist als Spionage einzustufen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Spionage im Auftrag einer offiziellen Organisation oder eines anderen Auftraggebers erfolgt ist.</p><p>3. F\u00fcr F\u00e4lle von Spionage, die vom Bundesrat bewilligt wurden, um die \u00fcbergeordneten Interessen der Schweiz zu verteidigen, ist eine Ausnahme von den Ziffern 1 und 2 vorzusehen.</p>","ReasonText":"<p>Die Enth\u00fcllungen des Informatikers Edward Snowden zur grossangelegten \u00dcberwachung durch die USA zeigen, dass auch von privaten US-Firmen und ihren Ablegern ausserhalb der USA Spionaget\u00e4tigkeiten ausge\u00fcbt werden.</p><p>Dies widerspricht den Aussagen des VBS, dass es keinen Grund gebe, auch private Unternehmen zu verd\u00e4chtigen. Angesichts des ausl\u00e4ndischen Unternehmens, das im Jahr 2000 der Swisscom wichtige Einrichtungen aus der Satellitenkommunikation in Leuk, Basel, Genf und Z\u00fcrich abgekauft hatte, ist dies beunruhigend. Das Unternehmen wechselte seither n\u00e4mlich f\u00fcnfmal den Namen, und es wird verd\u00e4chtigt, im Auftrag von US-Geheimdiensten zu arbeiten. Anfang 2013 gab es stolz bekannt, dass zu seiner Kundschaft auch Regierungen geh\u00f6ren, an die milit\u00e4rische Telekommunikationsl\u00f6sungen verkauft werden!</p><p>Die heutige Gesetzgebung sieht keine systematische Verfolgung von Spionaget\u00e4tigkeiten vor, die zum Schaden von anderen Staaten sowie ausl\u00e4ndischen Personen und Unternehmen von der Schweiz aus ver\u00fcbt werden. </p><p>Zudem sind die heutigen Strafen sehr mild. Der Schaden f\u00fcr unsere nationalen Interessen kann aber betr\u00e4chtlich sein.</p><p>F\u00fcr den besseren Schutz der Interessen der Schweiz, ihrer Staatsangeh\u00f6rigen, ihrer G\u00e4ste und der hier ans\u00e4ssigen Organisationen und Unternehmen ist es darum n\u00f6tig, die heutige Gesetzgebung im Sinne dieser Motion anzupassen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) beinhaltet verschiedene Bestimmungen, welche die von der Motion geforderte Strafbarkeit gew\u00e4hrleisten und die entsprechenden Taten mit zum Teil langj\u00e4hrigen Freiheitsstrafen bedrohen. Im 13. Titel des StGB (Delikte gegen den Staat und die Landesverteidigung) werden insbesondere verbotene Handlungen f\u00fcr einen fremden Staat (oder f\u00fcr eine ausl\u00e4ndische Partei oder Organisation; Art. 271 Abs. 1 StGB) unter Strafe gestellt. T\u00e4ter kann auch eine private Person sein, welche zugunsten einer fremden Einheit handelt. Wesentlich ist dabei, dass die Handlungen auf dem Gebiet der Schweiz begangen werden. Die Handlungen m\u00fcssen sich nicht prim\u00e4r gegen die Schweiz richten. Ein strafbares Verhalten liegt grunds\u00e4tzlich auch dann vor, wenn ein fremder Staat zum Nachteil eines Drittstaates auf dem Territorium der Schweiz \u00dcberwachungst\u00e4tigkeiten aus\u00fcbt oder sich illegal Informationen beschafft und damit die schweizerische Souver\u00e4nit\u00e4t verletzt. Der Bundesrat hat im Dezember 2013 der Bundesanwaltschaft die notwendige Erm\u00e4chtigung erteilt, damit diese im Zusammenhang mit der in der Motion erw\u00e4hnten Spionageaff\u00e4re ein Strafverfahren wegen verbotener Handlungen f\u00fcr einen fremden Staat durchf\u00fchrt.</p><p>Daneben stellt das StGB auch den verbotenen politischen, wirtschaftlichen und milit\u00e4rischen Nachrichtendienst unter Strafe (Art. 272, 273 und 274). Diese Tatbest\u00e4nde sehen zumindest teilweise vor, dass die Handlung zum Nachteil der Schweiz begangen wird. Zudem macht sich gem\u00e4ss Artikel\u00a0301 StGB unter dem Titel der St\u00f6rung der Beziehungen zum Ausland auch strafbar, wer auf dem Gebiet der Schweiz f\u00fcr einen fremden Staat zum Nachteil eines anderen fremden Staates milit\u00e4rischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen einrichtet. Die Strafbarkeit von Spionage und der landesverr\u00e4terischen Verletzung milit\u00e4rischer Geheimnisse sowie des Nachrichtendienstes gegen fremde Staaten findet sich auch im Milit\u00e4rstrafgesetz verankert (Art. 86 und 93).</p><p>In diesem Zusammenhang erinnert der Bundesrat daran, dass das geltende V\u00f6lkerrecht die Spionage nicht grunds\u00e4tzlich verbietet, solchen Aktivit\u00e4ten im Ausland jedoch Grenzen setzt (z. B. Art. 3 des Wiener \u00dcbereinkommens vom 18. April 1961 \u00fcber diplomatische Beziehungen).</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das strafrechtliche Instrumentarium f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung der Spionage eine gen\u00fcgende und ad\u00e4quate Grundlage darstellt. Neben der Wahrung von schweizerischen Interessen sch\u00fctzt das Gesetz h\u00e4ufig auch Interessen fremder Staaten, sofern die Taten auf dem Gebiet der Schweiz ver\u00fcbt werden. Eine zus\u00e4tzliche Ausdehnung dieses Schutzes fremder Staaten erscheint angesichts der Tatsache, dass jeder Staat prim\u00e4r die eigene Souver\u00e4nit\u00e4t sch\u00fctzt, weder als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig noch als notwendig.</p><p>2. Die Motion verlangt, den Transfer von entsprechenden Daten durch die Schweiz als Spionage einzustufen. Der wissentliche und willentliche Transfer von mittels Spionage erhaltenen Daten durch die Schweiz kann unter Umst\u00e4nden als Gehilfenschaft oder als \"Vorschubleisten\" im Sinne der obengenannten Strafbestimmungen eingestuft werden. Es ist jedoch festzuhalten, dass im Anwendungsbereich von modernen elektronischen Kommunikationsmitteln die betreffende Person bei einer Daten\u00fcbertragung nur ausnahmsweise gefestigte Kenntnisse dar\u00fcber hat, auf welchem Weg und \u00fcber welche Server der Datenverkehr stattfindet. Der prozessuale Nachweis eines entsprechenden Vorsatzes w\u00e4re, insbesondere bez\u00fcglich T\u00e4tern, welche an der Haupttat in der Schweiz nicht beteiligt sind, kaum zu erbringen. Die vorgeschlagene Ausweitung der strafbaren Spionage mit Ankn\u00fcpfung an den Weg der Daten\u00fcbertragung erscheint daher weder als zielf\u00fchrend noch als notwendig.</p><p>3. Die Verfolgung von politischen Straftaten setzt gem\u00e4ss dem Bundesgesetz \u00fcber die Organisation der Strafbeh\u00f6rden des Bundes (Art. 66 Abs. 1) eine Erm\u00e4chtigung des Bundesrates voraus. Wie oben dargelegt, machte die schweizerische Regierung k\u00fcrzlich von diesem Instrument im Zusammenhang mit der Verfolgung von Spionagedelikten gegen den Staat Gebrauch. Es sei des Weiteren darauf hingewiesen, dass der Gesetzestext von Artikel\u00a0271 Absatz\u00a01 StGB nur die Tathandlungen ohne Bewilligung unter Strafe stellt. Die schweizerischen Bewilligungsbeh\u00f6rden verf\u00fcgen damit bereits heute \u00fcber die M\u00f6glichkeit, die Interessen des Landes zu ber\u00fccksichtigen und eine entsprechende Bewilligung vorg\u00e4ngig zu erteilen. Zudem soll das neue Nachrichtendienstgesetz, dessen Vernehmlassung abgeschlossen ist, mit zus\u00e4tzlichen bewilligungspflichtigen Massnahmen der Informationsbeschaffung die Voraussetzungen schaffen, damit Souver\u00e4nit\u00e4tsverletzungen rechtzeitig erkannt werden. Eine abweichende gesetzliche Regelung erscheint nicht als notwendig.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1393372800000)\/","SubmittedBy":"Gr\u00fcne Fraktion","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1450396800000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"9|12|34","Category":null,"Modified":"\/Date(1690528056083)\/","SubmissionDate":"\/Date(1386201600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4911,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sicherheitspolitik|Recht Allgemein|Medien und Kommunikation"}}