{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134192,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134192,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134192,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134192,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134192,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134192,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134192,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134192,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134192,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134192,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134192,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134192,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134192,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134192,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134192,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134192,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134192,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20134192,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"13.4192","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Ende der Sonderregelung im Bereich der Krankenversicherung f\u00fcr schweizerische und franz\u00f6sische Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger. Der Bundesrat muss eingreifen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Bald k\u00f6nnen sich die schweizerischen und die franz\u00f6sischen Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger nicht mehr f\u00fcr eine private Krankenversicherung in Frankreich entscheiden, die es ihnen erm\u00f6glicht, sich in der Schweiz oder in Frankreich behandeln zu lassen. Das Ende der Wahlfreiheit hat grosse Auswirkungen auf beiden Seiten der Grenze.</p><p>Aus diesem Grund hat der Kanton Genf das Eidgen\u00f6ssische Departement des Innern (EDI) ersucht, zeitlich begrenzte Massnahmen auszuhandeln. Es wird verlangt, dass die franz\u00f6sische gesetzliche Krankenversicherung (CMU) wenigstens \u00fcbergangsweise auch die Behandlung in der Schweiz auf angemessene Weise deckt. Nun scheint aber das EDI nicht die n\u00f6tigen Schritte unternommen zu haben, um noch vor dem 1. Juni 2014 Ergebnisse zu erhalten. </p><p>Ein Rahmenabkommen zur grenz\u00fcberschreitenden Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich zwischen Frankreich und der Schweiz ist zurzeit in Vorbereitung. Es d\u00fcrfte jedoch fr\u00fchestens 2016 in Kraft treten. </p><p>Was gedenkt der Bundesrat zu tun, um die dringlichen Probleme zu l\u00f6sen?</p>","ReasonText":"<p>Bei den Gespr\u00e4chen zum Personenfreiz\u00fcgigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU wurden besondere Anpassungen ausgehandelt und in einer gemeinsamen Vereinbarung (Note conjointe), verfasst vom Bundesamt f\u00fcr Sozialversicherungen (BSV) und von der Direktion der franz\u00f6sischen S\u00e9curit\u00e9 sociale, konkretisiert. Diese Vereinbarung sieht ein Optionsrecht im Bereich der Krankenversicherung vor und erlaubt den Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4ngern und den Schweizer Rentnerinnen und Rentnern, die in Frankreich wohnhaft sind, zwischen drei Optionen zu w\u00e4hlen: Sie k\u00f6nnen sich erstens bei einem Versicherer nach dem KVG versichern, sich zweitens in Frankreich der CMU anschliessen oder sich drittens bei einer privaten Versicherung in Frankreich versichern, die es ihnen erlaubt, sich in der Schweiz oder in Frankreich behandeln zu lassen, und die verschiedene Modelle anbietet - m\u00f6glich ist die Deckung der minimalen Leistungen nach dem KVG bis hin zur Privatversicherung.</p><p>Die gemeinsame Vereinbarung legt fest, dass die private Versicherung ab dem 1. Juni 2014 nicht mehr m\u00f6glich ist. Diese Massnahme betrifft die schweizerischen und die franz\u00f6sischen Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger, die sich f\u00fcr diese Option entschieden haben und die gezwungen sein werden, in Frankreich krankenversichert zu bleiben. Sie betrifft hingegen weder die \"neuen\" Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger, die nur noch die Wahl zwischen einer Versicherung gem\u00e4ss KVG und der CMU haben, noch die \"alten\", die sich f\u00fcr die Versicherung gem\u00e4ss KVG entschieden haben (nur 10 Prozent).</p><p>Die franz\u00f6sische Regierung hat entschieden, dass die Ausnahmeregelung nicht verl\u00e4ngert wird, und argumentiert, dass sie erstens als verfassungswidrig eingestuft werden k\u00f6nnte, da sie eine Ungleichbehandlung verursacht, dass zweitens die privaten Versicherer die von der CMU vorgesehene Gleichheit und Solidarit\u00e4t nicht sicherstellen und dass es drittens keine rechtliche Verpflichtung zur Verl\u00e4ngerung des Optionsrechts, das als unwiderruflich gilt, gibt. Es k\u00f6nnen aber Zweifel bleiben, was die Gesetzlichkeit dieses Entscheids angeht, und zwar insofern, als er bei der Umsetzung infrage gestellt werden k\u00f6nnte.</p><p>Die schweizerischen und die franz\u00f6sischen Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger werden sich folglich der CMU anschliessen m\u00fcssen. Ohne Begleitmassnahmen werden sie gezwungen sein, sich aus finanziellen Gr\u00fcnden in Frankreich behandeln zu lassen, auch wenn sie in der Schweiz bereits in Behandlung sind. Der Entscheid der franz\u00f6sischen Regierung wird voraussichtlich am 1. Juni 2014 in Kraft treten.</p><p>Der Entscheid, dass keine private Krankenversicherung mehr gew\u00e4hlt werden kann, betrifft 90 Prozent der 167 000 Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger, die in Frankreich (in den sechs angrenzenden D\u00e9partements) wohnen und in der Schweiz arbeiten. Fast die H\u00e4lfte davon arbeitet f\u00fcr den Kanton Genf. Unter den 167 000 Personen sind 20 000 Schweizer Staatsangeh\u00f6rige, welche die dritte Option gew\u00e4hlt haben.</p><p>In seinen Antworten auf die Motion Barthassat 13.3336 und die Frage Poggia 13.5074 schreibt der Bundesrat, dass es nicht seine Aufgabe sei, zu m\u00f6glichen finanziellen Konsequenzen f\u00fcr die betroffenen Versicherten Stellung zu beziehen, und dass er es ablehne, \"erneut zur Frage der Aus\u00fcbung des Optionsrechts an die franz\u00f6sischen Beh\u00f6rden zu gelangen\". Nun gehen aber die Auswirkungen dieses Entscheids \u00fcber das Optionsrecht hinaus: Es geht um den chancengleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung.</p><p>Die Infrastrukturen im Gesundheitsbereich dies- und jenseits der Grenze m\u00fcssen sich weiterentwickeln, um den Bed\u00fcrfnissen gerecht zu werden. Nun wird sich ein Grossteil der heute in der Schweiz behandelten Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger in der Zukunft in Frankreich behandeln lassen m\u00fcssen. Frankreich ist aber nicht immer gen\u00fcgend gut ausgestattet, und diese Personen w\u00fcrden nicht die angemessenen Pflegeleistungen erhalten. Dies ist umso absurder, als die Schweizer Infrastrukturen heute ihre Bed\u00fcrfnisse abdecken. Das \u00c4ndern dieser Regelung k\u00f6nnte sogar dazu f\u00fchren, dass die Schweizer Infrastrukturen nachher \u00fcberdimensioniert sind.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>In der franz\u00f6sischen Gesetzgebung ist seit Langem vorgesehen, dass Personen, die bisher von ihrem Optionsrecht Gebrauch gemacht haben, sich nach franz\u00f6sischem Krankenversicherungssystem f\u00fcr eine Privatversicherung zu entscheiden, diese Wahl ab dem 1. Juni 2014 nicht mehr haben werden.</p><p>In seinen Antworten auf verschiedene parlamentarische Vorst\u00f6sse hat sich der Bundesrat bereits zu diesem Thema ge\u00e4ussert: am 11. M\u00e4rz 2013 zur Frage Poggia 13.5074, \"Schweizer Staatsb\u00fcrger mit Wohnsitz in Frankreich. Zwangsmitgliedschaft bei der S\u00e9curit\u00e9 sociale?\", am 26. Juni 2013 zur Motion Barthassat 13.3336, \"Krankenversicherung f\u00fcr Schweizer B\u00fcrger mit Wohnsitz in Frankreich\", am 21. August 2013 zur Interpellation Lehmann 13.3564, \"Aus\u00fcbung des Optionsrechtes im Bereich der Krankenversicherung. Revision der Note conjointe mit Frankreich\", und am 29. November 2013 zur Interpellation Poggia 13.3892, \"Krankenversicherung und freier Personenverkehr zwischen der Schweiz und Frankreich\". Dabei hat er mehrfach erkl\u00e4rt, dass er sich nach der am 1. Februar 2013 revidierten Note conjointe zwischen der Schweiz und Frankreich zur Aus\u00fcbung des Optionsrechts im Bereich Krankenversicherung richten werde. Er ist der Ansicht, dass der Wegfall der Option, in Frankreich eine private Versicherung abzuschliessen, nicht bedeutet, dass Versicherte die Unterstellung unter das franz\u00f6sische Krankenversicherungssystem widerrufen k\u00f6nnen, um sich in der Schweiz krankenversichern zu lassen. Der Bundesrat lehnte es daher ab, ein weiteres Mal mit der Frage der Aus\u00fcbung des Optionsrechts an die franz\u00f6sischen Beh\u00f6rden zu gelangen.</p><p>Die Schweizer Experten stehen angesichts der Tragweite dieser Fragen in regelm\u00e4ssigem Kontakt mit den zust\u00e4ndigen franz\u00f6sischen Beh\u00f6rden. Diese wurden insbesondere darauf aufmerksam gemacht - das letzte Mal im Rahmen des 9. franz\u00f6sisch-schweizerischen Dialogs \u00fcber die grenz\u00fcberschreitende Zusammenarbeit vom 26. November 2013 -, wie wichtig die Kl\u00e4rung der Bedingungen eines m\u00f6glichst flexiblen \u00dcbergangs ist, vor allem um die Weiterf\u00fchrung von in der Schweiz begonnenen Behandlungen sicherzustellen. Frankreich ist sich dieser Problematik bewusst und bekr\u00e4ftigte, \u00dcbergangsl\u00f6sungen in diesem Sinne zu suchen.</p><p>Am 20. Januar 2014 wurden die Vereinigungen der Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger von Ministerin Marisol Touraine im franz\u00f6sischen Ministerium f\u00fcr soziale Angelegenheiten und Gesundheit empfangen. Die Ministerin zeigte die Grundz\u00fcge eines Regelungsentwurfes auf, der sich spezifisch an in der franz\u00f6sischen gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger richtet. Sie bekr\u00e4ftigte, dass die neue Regelung den Zugang zur schweizerischen Gesundheitsversorgung dieser Versichertengruppe erheblich vereinfachen werde und zudem deutlich weiter gehe als das Personenfreiz\u00fcgigkeitsabkommen. Ausserdem sei die Behandlungskontinuit\u00e4t garantiert.</p><p>Derzeit erarbeiten die zust\u00e4ndigen franz\u00f6sischen Beh\u00f6rden die konkreten Modalit\u00e4ten zur Umsetzung dieser neuen innerfranz\u00f6sischen Regelung. Sie sind zust\u00e4ndig f\u00fcr die Anwendungsmodalit\u00e4ten der franz\u00f6sischen Gesetzgebung und die Zugangsbedingungen f\u00fcr in der Schweiz geplante Behandlungen von Personen, die nicht mehr privat versichert sind und ab 1. Juni 2014 in die franz\u00f6sische gesetzliche Krankenversicherung (Couverture Maladie Universelle) \u00fcbertreten. Die nichtgeplante, medizinisch notwendige Versorgung w\u00e4hrend des Aufenthalts dieser Versicherten in der Schweiz wird vom franz\u00f6sischen Versicherer in jedem Fall \u00fcbernommen. Der Bundesrat ist sich jedoch bewusst, dass dieser \u00dcbertritt Auswirkungen auf gewisse Leistungserbringer in der Schweiz haben kann. Diese d\u00fcrften gem\u00e4ss j\u00fcngsten Aussagen der Ministerin Marisol Touraine wohl begrenzt sein, wobei das Ausmass schwer abzusch\u00e4tzen ist, solange die in Frankreich erlassenen Anwendungsmodalit\u00e4ten nicht im Detail bekannt sind. Der regelm\u00e4ssige Austausch mit den franz\u00f6sischen Beh\u00f6rden wird es der Schweiz erlauben, sich \u00fcber die Details der neuen Regelung auf dem Laufenden zu halten und ihre Position zu bekr\u00e4ftigen.</p><p>Der Bundesrat will ausserdem die grenz\u00fcberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich durch eine neue gesetzliche Grundlage verst\u00e4rken. Das Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich \u00fcber die grenz\u00fcberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich ist noch in Verhandlung und hat zum Ziel, diese Zusammenarbeit zu erleichtern. Es wird selber keine direkten Auswirkungen auf den Zugang zur Gesundheitsversorgung haben.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1393372800000)\/","SubmittedBy":"Cramer Robert","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1393891200000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690528248450)\/","SubmissionDate":"\/Date(1386806400000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4911,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}