{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134296,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134296,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134296,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134296,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134296,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134296,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134296,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134296,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134296,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134296,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134296,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134296,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134296,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134296,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134296,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134296,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20134296,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20134296,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"13.4296","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Vereinheitlichung des Verfahrensrechtes bei der Vollstreckung der Strafurteile","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Verfahrensrecht bei der Vollstreckung der Strafurteile (Art. 439ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO) zu vereinheitlichen. Diese Vereinheitlichung soll mit einer Diskussion zur Vereinheitlichung der Arbeitsweise bei gemeingef\u00e4hrlichen Straft\u00e4tern verkn\u00fcpft werden. Mit einer Vereinheitlichung des Verfahrens lassen sich schnell einheitliche Verfahren und Standards normieren, was massgeblich zur Erh\u00f6hung der Sicherheit beitragen w\u00fcrde.</p><p>Bei dieser Teilrevision der StPO sollte im Bundesrecht festgehalten werden, dass gegen einen erstinstanzlichen Vollstreckungsentscheid, gleich ob er von einer Verwaltungsbeh\u00f6rde mittels Verf\u00fcgung nach kantonalem Verwaltungsverfahrensrecht oder von einem sogenannten Vollstreckungsrichter (sogenannte \"juges d'application des peines\" in den Kantonen Genf, Waadt, Wallis, Tessin) erlassen worden ist, die Beschwerde gem\u00e4ss den Artikeln 393ff. StPO an ein Kollegialgericht gem\u00e4ss Artikel\u00a0395 StPO zul\u00e4ssig ist und somit einheitlich die eidgen\u00f6ssische Strafprozessordnung als Verfahrensrecht zur Anwendung kommt.</p><p>Der Vollzugsbeh\u00f6rde muss zudem eine Beschwerdelegitimation zugestanden werden. Des Weiteren d\u00fcrfen Beschwerden gegen Vollstreckungsurteile keine aufschiebende Wirkung mehr haben.</p>","ReasonText":"<p>Artikel\u00a0439 StPO h\u00e4lt fest, dass der Bund und die Kantone die f\u00fcr den Vollzug von Strafen und Massnahmen zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden sowie das entsprechende Verfahren bestimmen.</p><p>Heute ist der Kanton, in welchem das Urteil ausgesprochen wurde, zust\u00e4ndig f\u00fcr die Vollstreckung. F\u00fcr den Vollzug ist hingegen derjenige Kanton zust\u00e4ndig, in welchem die Haftanstalt liegt. Somit sind des \u00d6fteren zwei kantonale Rechtsordnungen im Vollzug pr\u00e4sent.</p><p>Ausserdem werden Vollstreckungs- und Vollzugsentscheide mittels Verwaltungsverf\u00fcgungen nach dem kantonalen Verwaltungsverfahren erlassen. Dies f\u00fchrt im Rekursfall dazu, dass als letzte kantonale Instanz sich ein kantonales Verwaltungsgericht mit den Vollstreckungs- und Vollzugsentscheiden zu befassen hat, welches sich in der Regel nicht gen\u00fcgend mit der Materie und den Hintergr\u00fcnden auskennt.</p><p>Des Weiteren kann der Insasse ein Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichtes ans Bundesgericht weiterziehen, die Vollzugsbeh\u00f6rde aber nicht. Dies ist mit Blick auf die Gew\u00e4hrleistung der \u00f6ffentlichen Sicherheit nicht gerechtfertigt. Auch der Vollzugsbeh\u00f6rde muss eine Beschwerdelegitimation zugestanden werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Motion fordert im Hauptpunkt, dass im kantonalen Vollstreckungsverfahren auf Beschwerde hin immer die Beschwerdeinstanz nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) entscheidet und die StPO als Verfahrensrecht gilt, unabh\u00e4ngig davon, welche Stelle erstinstanzlich entschieden hat. Nach Artikel\u00a0123 Abs\u00e4tze 2 und 3 der Bundesverfassung (SR 101) sind f\u00fcr den Straf- und Massnahmenvollzug die Kantone zust\u00e4ndig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Der Bund kann zwar Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen, macht mit R\u00fccksicht auf die Eigenst\u00e4ndigkeit und Organisationsautonomie der Kantone aber nur zur\u00fcckhaltend von seiner verfassungsrechtlichen Kompetenz Gebrauch. So hat er es den Kantonen \u00fcberlassen, im Vollstreckungsverfahren die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zu bezeichnen und das anwendbare Verfahrensrecht zu regeln. In den meisten Kantonen entscheidet erstinstanzlich eine Vollzugsbeh\u00f6rde und auf Beschwerde hin das Verwaltungsgericht, dies in Anwendung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts. Einzelne Kantone kennen erstinstanzlich ein Straf- und Massnahmenvollzugsgericht, und auf Beschwerde hin entscheidet die Beschwerdeinstanz in Strafsachen. Teilweise existieren auch abgewandelte Formen oder Mischformen der beschriebenen Systeme. Eine Notwendigkeit, dass der Bund in die kantonale Organisationsautonomie eingreift, besteht nicht, da sich diese Systeme als tauglich erwiesen haben. Zudem ist der Wechsel des Verfahrensrechts nicht unproblematisch, da f\u00fcr jedes Verfahrensrecht eigene Grunds\u00e4tze gelten und die StPO ein Strafverfahrens- und kein Strafvollzugsrecht ist.</p><p>Weiter soll gem\u00e4ss Motion die Vollzugsbeh\u00f6rde im bundesgerichtlichen Verfahren beschwerdelegitimiert sein. Vorzugsweise w\u00fcrde es sich dabei um eine mit Artikel\u00a081 Absatz\u00a03 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) vergleichbare Beh\u00f6rdenbeschwerde handeln. Ein solches Beschwerderecht dr\u00e4ngt sich nicht auf, weil die Staatsanwaltschaft nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs im Zusammenhang mit \u00f6ffentlichen Sicherheitsinteressen Beschwerde f\u00fchren kann und auch im kantonalen Verfahren einbezogen werden muss (Urteil 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013, E. 1.3 und 1.4). Die Motion zielt ebenfalls auf diese T\u00e4terkategorie ab. Zudem m\u00fcsste sich das Bundesgericht aufgrund des umfassenden Beschwerderechts der Vollzugsbeh\u00f6rden vermehrt zu Vollzugsfragen \u00e4ussern, was zu einer Mehrbelastung f\u00fchren k\u00f6nnte. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrden sich besondere Schwierigkeiten in den Kantonen mit Straf- und Massnahmenvollzugsgerichten ergeben. Da Gerichten kein Beschwerderecht zukommen kann, m\u00fcsste eine andere Beh\u00f6rde diese Aufgabe wahrnehmen, wobei diese nicht den ersten Entscheid getroffen h\u00e4tte und daher unter Umst\u00e4nden nicht \u00fcber das n\u00f6tige Fachwissen verf\u00fcgen w\u00fcrde. Besonders betroffen w\u00e4re der Kanton Tessin, der \u00fcber keine eigentliche Vollzugsbeh\u00f6rde mehr verf\u00fcgt. Bei Umsetzung der Motion m\u00fcssten diese Straf- und Massnahmenvollzugsgerichte m\u00f6glicherweise wieder abgeschafft werden. Auch in diesem Bereich besteht keine Notwendigkeit f\u00fcr einen Eingriff in die kantonale Organisationsautonomie.</p><p>Ebenfalls abzulehnen ist die Forderung, dass Beschwerden gegen Vollzugsentscheide keine aufschiebende Wirkung mehr haben sollen, da dies eine einzelfallgerechte Beurteilung ausschliessen w\u00fcrde. Zumindest muss die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz im Einzelfall die M\u00f6glichkeit haben, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Art. 103 Abs. 3 BGG; Art. 387 StPO). F\u00fcr Beh\u00f6rdenbeschwerden w\u00e4re ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohnehin nicht im Interesse der \u00f6ffentlichen Sicherheit.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1393372800000)\/","SubmittedBy":"Amherd Viola","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1450396800000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":null,"Modified":"\/Date(1690527537210)\/","SubmissionDate":"\/Date(1386892800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4911,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}